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	<title>Deloitte Tax News &#187; Allgemeines und neue Gesetze</title>
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		<title>BMF-Information: Nutzungsdauern von Baugeräten</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 12:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Baugeräte]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 29. März 2012 wurde vom BMF eine Information zur Nutzungsdauer von Baugeräten, die in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten sind, herausgegeben. Wird demnach die Nutzungsdauer für ein Baugerät, welches in der Österreichischen Baugeräteliste enthalten ist, entsprechend der dort enthaltenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt für die steuerliche Afa Folgendes: Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 29. März 2012 wurde vom BMF eine Information zur Nutzungsdauer von Baugeräten, die in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten sind, herausgegeben.<span id="more-4649"></span></p>
<p>Wird demnach die Nutzungsdauer für ein Baugerät, welches in der Österreichischen Baugeräteliste enthalten ist, entsprechend der dort enthaltenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt für die steuerliche Afa Folgendes:</p>
<ul>
<li>Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50% erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG der Afa zu Grunde zu legen (zB bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren laut Baugeräteliste ist die Nutzungsdauer um 50% auf dann 9 Jahre zu erhöhen).</li>
<li>Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt für Anschaffungen ab dem Wirtschaftsjahr 2005 bis inklusive 2014.</li>
</ul>
<p>Wurde jedoch bei zum 14.12.2011 bereits abgeschlossenen Betriebsprüfungen eine von Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer für die Afa für derartige Wirtschaftsgüter zu Grunde gelegt, bleibt diese durch Punkt 1 unberührt.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN10_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 10_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN10_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 10_2012 ENGLISCH</a></p>
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		<title>Stabilitätsgesetz 2012 im Nationalrat beschlossen</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/03/30/stabilitatsgesetz-2012-im-nationalrat-beschlossen/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 13:16:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Forschungsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Forschungsprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Stabilitätsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserer BTN Nr. 6 vom 12.3.2012 haben wir über die Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 berichtet. Am 28.3.2012 wurde das Stabilitätsgesetz 2012 nun im Plenum des Nationalrates unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags mit Stimmenmehrheit angenommen. Durch den Abänderungsantrag wurden noch wichtige Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage aufgenommen: Änderungen Umsatzsteuer (UStG) Wie bereits berichtet, wird das Umsatzsteuergesetz dahingehend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer <a href="http://www.deloittetax.at/2012/03/12/stabilitatsgesetz-2012-regierungsvorlage/">BTN Nr. 6 vom 12.3.2012</a> haben wir über die Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 berichtet. Am 28.3.2012 wurde das Stabilitätsgesetz 2012 nun im Plenum des Nationalrates unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags mit Stimmenmehrheit angenommen. Durch den Abänderungsantrag wurden noch wichtige Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage aufgenommen:<span id="more-4622"></span></p>
<p><strong>Änderungen Umsatzsteuer (UStG)<br />
</strong>Wie bereits berichtet, wird das Umsatzsteuergesetz dahingehend geändert, dass Vermietern im Fall einer Option zur Umsatzsteuerpflicht ein Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn der Mieter das vermietete Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die auf den Mietzins entfallende Umsatzsteuer höchstens zu 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre.</p>
<p>In der Regierungsvorlage war noch vorgesehen, dass die Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse gilt, die nach dem 31. März 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits davor begonnen wurde. Durch die Berücksichtigung des Abänderungsantrags wurde nun das maßgebliche Datum auf den 31. August 2012 verschoben. Als Beginn der Errichtung wurde der Zeitpunkt gesetzlich definiert, in dem mit der Bauführung tatsächlich begonnen wird.  </p>
<p>Im Übrigen kann weiterhin auf die Umsatzsteuerpflicht optiert werden, wenn der Mieter zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, aber das Grundstück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz berechtigen (zB Krankenanstalten).</p>
<p><strong>Forschungsförderung</strong><br />
Bereits in unserer BTN Nr. 6 haben wir anlässlich der Regierungsvorlage ausgeführt, dass ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorzulegen ist, wenn bei geplanter eigenbetrieblicher Forschung vorab ein Antrag auf Forschungsbestätigung gemäß § 118 a BAO gestellt wurde. Durch den Abänderungsantrag wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass nicht nur in diesem Fall, sondern generell bei Geltendmachung einer Forschungsprämie ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorzulegen ist.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN9_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 9_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN9_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 9_2012 ENGLISCH</a></p>
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		<title>Stabilitätsgesetz 2012: Regierungsvorlage</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 11:53:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Forschungsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobiliensteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Stabilitätsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vorabbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerberichtigung]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserer BTN Nr. 4 vom 21.2.2012 haben wir bereits über den Begutachtungsentwurf und die neue ImmoESt berichtet. In unseren BTN Nr. 2 vom 15.2.2012 und Nr. 5 vom 23.2.2012 haben wir die sonstigen wesentlichen Neuerungen dargestellt. Nunmehr liegt auch die Regierungsvorlage vor. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst: Änderung Immobilienertragsteuer (EStG) Bei der bisher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer <a title="BTN Nr. 4 vom 21.2.2012" href="http://www.deloittetax.at/2012/02/21/stabilitatsgesetz-2012-einfuhrung-der-immoest/">BTN Nr. 4 vom 21.2.2012</a> haben wir bereits über den Begutachtungsentwurf und die neue ImmoESt berichtet. In unseren <a title="BTN Nr. 2 vom 15.2.2012" href="http://www.deloittetax.at/2012/02/15/das-reformpaket-2012-steuerliche-masnahmen/">BTN Nr. 2 vom 15.2.2012 </a>und <a title="Nr. 5 vom 23.2.2012" href="http://www.deloittetax.at/2012/02/23/stabilitatsgesetz-2012-sonstige-neuerungen/">Nr. 5 vom 23.2.2012</a> haben wir die sonstigen wesentlichen Neuerungen dargestellt. Nunmehr liegt auch die Regierungsvorlage vor. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:<span id="more-4494"></span></p>
<p><strong>Änderung Immobilienertragsteuer (EStG)</strong><br />
Bei der bisher im Entwurf vorgesehenen Hauptwohnsitzbefreiung wurde klargestellt, dass im Falle der Zweijahresfrist der Hauptwohnsitz nicht nur bereits seit der Anschaffung, sondern auch ununterbrochen bis zur Veräußerung bestanden haben muss; eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor Verkauf ist demnach schädlich. In diesem Fall muss die fünfjährige Hauptwohnsitzfrist innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf erfüllt werden. In jedem Fall muss der Hauptwohnsitz nach dem Verkauf nunmehr aufgegeben werden.</p>
<p>Im Betriebsvermögen ist eine vorrangige Verrechnung von Grundstücksabschreibungen mit den nur zu 25% steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungsgewinnen vorgesehen. Erst danach ist eine Verrechnung mit bis zu 50% einkommensteuerpflichtigen anderen Einkünften möglich. Weiters soll Grund und Boden künftig aus einem Betriebsvermögen ohne Gewinnermittlung nach § 5 EStG steuerneutral zum Buchwert entnommen werden können; erst bei Veräußerung im Privatvermögen kommt in der Folge die 25%ige ImmoESt zur Anwendung.</p>
<p>Weiters wurde sichergestellt, dass mit dem Tarifsatz steuerpflichtige stille Reserven aus dem Verkauf von Anlagevermögen nicht steuerschonend auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Immobilien übertragen werden können, die bei Verkauf bloß dem 25%igen Steuersatz unterliegen.</p>
<p><strong>Änderung Körperschaftsteuer (KStG)</strong><br />
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist für Körperschaften öffentlichen Rechts, Privatstiftungen und befreite Körperschaften (zB Vereine) nunmehr explizit geregelt, dass bei Grundstücksveräußerungen keine in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen werden dürfen.</p>
<p><strong>Änderungen Umsatzsteuer (UStG)</strong><br />
Es wurde klargestellt, dass der auf 20 Jahre verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum nur für jene Grundstücke nicht gilt, die der Unternehmer vor dem 1.4.2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, oder wenn bei der Vermietung zu Wohnzwecken der Mietvertrag vor dem 1.4.2012 abgeschlossen wird. In letzterem Fall ist somit der Abschluss eines Wohnraumnutzungsvertrages vor dem 1.4.2012 auch dann ausreichend, wenn die Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes erst nach dem 31.3.2012 erfolgt. Allerdings führt bei einem solchen erst nach dem 31.3.2012 fertiggestellten und in Bestand gegebenen Gebäude jeder spätere Mieterwechsel insoweit zur Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes auf 20 Jahre.</p>
<p><strong>Einführung einer Vorabbestätigung bei Forschungsförderungen (Advance Ruling)</strong><br />
Auf Antrag sollen mittels Feststellungsbescheid (Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO) die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Forschungsprämien für beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen bescheidmäßig bestätigt werden (Advance Ruling). Voraussetzung ist, dass bei Antragstellung ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorgelegt wird; der Verwaltungskostenbetrag soll EUR 1.000 betragen.</p>
<p><strong>Einführung eines Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe („Bankenabgabe“)</strong><br />
Zusätzlich soll befristet für die Jahre 2012 – 2017 ein Sonderbeitrag iHv 25% zur bereits bestehenden Bankenabgabe eingehoben werden. Wie die Bankenabgabe soll auch der Sonderbeitrag als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.</p>
<p><strong>Einführung einer Vorwegbesteuerung bei Anwartschaften aus Pensionskassen</strong><br />
Auf Antrag des Leistungsberechtigten sollen per 31.12.2011 bestehende bestimmte Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen einer pauschalen Vorwegbesteuerung mit 25% Einkommensteuer unterzogen werden. Durch die Vorwegbesteuerung erfolgt eine Umwandlung in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen, welche bei Auszahlung beim Berechtigten einkommensteuerfrei wäre.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN6_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 6_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN6_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 6_2012 ENGLISCH</a></p>
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		<title>Stabilitätsgesetz 2012: Sonstige Neuerungen</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/23/stabilitatsgesetz-2012-sonstige-neuerungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 14:04:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgliederungsmodelle]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Flüssiggas]]></category>
		<category><![CDATA[Solidaritätsabgabe]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserer BTN Nr. 2 vom 15.2.2012 haben wir bereits über die von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen zum Stabilitätsgesetz 2012 berichtet. Nun liegt auch der Begutachtungsentwurf vor. In unserer BTN Nr. 3 vom 21.2.2012 haben wir über die neue ImmoESt berichtet. Nachfolgend werden die sonstigen wesentlichen Neuerungen zusammengefasst: Einkommensteuer: Staffelung der Solidarabgabe Wie bereits in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer <a href="http://www.deloittetax.at/2012/02/15/das-reformpaket-2012-steuerliche-masnahmen/">BTN Nr. 2 vom 15.2.2012 </a>haben wir bereits über die von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen zum Stabilitätsgesetz 2012 berichtet. Nun liegt auch der Begutachtungsentwurf vor.</p>
<p>In unserer <a href="http://www.deloittetax.at/2012/02/20/fristverlangerung-fur-meldepflichtige-auslandszahlungen-isd-%c2%a7-109b-estg/">BTN Nr. 3 vom 21.2.2012</a> haben wir über die neue ImmoESt berichtet. Nachfolgend werden die sonstigen wesentlichen Neuerungen zusammengefasst:<span id="more-4417"></span></p>
<h3>Einkommensteuer: Staffelung der Solidarabgabe</h3>
<p>Wie bereits in unserer BTN Nr. 2 berichtet, sollen das 13./14. Monatsgehalt höher besteuert werden und der Gewinnfreibetrag bei höheren Gewinnen gesenkt werden. Diese Regelung soll von 2013 bis 2016 nur befristet gelten. Die Staffelungen für diese „Solidarabgaben“ sollen wie folgt eingeführt werden:</p>
<p><strong>Besteuerung 13./14. Monatsgehalt:</strong></p>
<ul>
<li>Jahreseinkommen bis EUR 185.000: 6 %</li>
<li>Jahreseinkommen von EUR 185.001 bis EUR 360.000: 27 %</li>
<li>Jahreseinkommen von EUR 360.001 bis EUR 594.000: 35,27 %</li>
<li>Darüber: Besteuerung zum Tarif (50 %).</li>
</ul>
<p>Der bisherige Freibetrag iHv EUR 620 bleibt jedoch erhalten. Ab 2017 soll wieder die einheitliche Besteuerung iHv 6 % gelten.</p>
<p><strong>Reduktion Gewinnfreibetrag:</strong></p>
<ul>
<li>Jahresgewinn bis EUR 175.000: 13 %</li>
<li>Jahresgewinn von EUR 175.001 bis EUR 350.000: 7 %</li>
<li>Jahresgewinn von EUR 350.001 bis EUR 580.000: 4,5 %</li>
</ul>
<p>Daraus ergibt sich, dass der maximale Gewinnfrei­betrag nur mehr EUR 45.350 statt der bisherigen EUR 100.000 betragen wird. Ab 2017 soll der Freibetrag wieder durchgehend 13 % betragen und mit bis zu EUR 100.000 geltend gemacht werden können.</p>
<h3>Umsatzsteuer</h3>
<p>Folgende umsatzsteuerlichen Maßnahmen sind geplant:</p>
<p><strong>Einschränkungen bei Option zur Steuerpflicht für Vermietungsumsätze</strong><br />
Bislang war es möglich, bei grundsätzlich steuerfreien Vermietungsumsätzen auf Steuerpflicht zu optieren, sodass für mit der Vermietung zusammenhängende Vorleistungen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte. Diese Option soll künftig nur mehr möglich sein, wenn der Mieter das Grundstück ausschließlich für Zwecke verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. In der Regel werden hiervon Vermietungen an Banken, Versiche­rungen und Körperschaften öffentlichen Rechts betroffen sein.</p>
<p>Diese Regelung wird erst auf Miet- und Pachtver­hältnisse anwendbar sein, die nach dem 1.4.2012 beginnen, wenn nicht bereits vorher durch den Unternehmer selbst mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wurde.</p>
<p><strong>Verlängerung des Zeitraums für Vorsteuerkor­rekturen bei Grundstücken von 10 auf 20 Jahre</strong><br />
Bislang betrug der Vorsteuerberichtigungszeitraum im Zusammenhang mit Grundstücken 10 Jahre ab der erstmaligen Verwendung. Dieser soll nun auf 20 Jahre verlängert werden. Dies hat zur Folge, dass bei Grundstücken bzw. Gebäuden, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, innerhalb von 20 Jahren eine anteilige Vorsteuerrückzahlung zu erfolgen hat; diese anteilige Rückzahlungsverpflichtung entsteht dann, wenn das Grundstück bzw. das Gebäude innerhalb dieses 20 jährigen Zeitraums zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet wird (z.B. steuerfreie Vermietung oder Veräußerung).</p>
<p>Der verlängerte Berichtigungszeitraum gilt nur für Grundstücke, die erstmals nach dem 31.3.2012 im Anlagevermögen des Unternehmens verwendet bzw. für Nutzungsverträge zu Wohnzwecken, die nach dem 31.3.2012 abgeschlossen wurden.</p>
<p><strong>Mineralölsteuer: Befreiung für Flüssiggas fällt</strong><br />
Die bisherige Befreiung von Flüssiggas von der Mineral­ölsteuer soll gestrichen werden. Davon sind hauptsächlich Unternehmen im öffentlichen Nahverkehr betroffen.</p>
<p>Da das Stabilitätsgesetz 2012 derzeit nur als Begutachtungsentwurf vorliegt, bleibt der weitere Gesetzeswerdungsprozess noch abzuwarten.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN5_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 5_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN5_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 5_2012 ENGLISCH</a></p>
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		<item>
		<title>Stabilitätsgesetz 2012: Einführung der ImmoESt</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/21/stabilitatsgesetz-2012-einfuhrung-der-immoest/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 17:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Immobiliensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Spekulationsgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4402</guid>
		<description><![CDATA[In unserer BTN Nr. 2 vom 15.2.2012  haben wir bereits über die von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen zum Stabilitätsgesetz 2012 berichtet. Nun liegt auch der Begutachtungsentwurf vor. Nachfolgend werden in Ergänzung zur BTN Nr. 2 die wesentlichen Neuerungen zur Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zusammengefasst: Wie bereits in unserer BTN Nr. 2 berichtet, sollen Veräußerungsgewinne aus Immobilien ab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer<a title="BTN Nr. 2 vom 15.2.2012" href="http://www.deloittetax.at/2012/02/15/das-reformpaket-2012-steuerliche-masnahmen/"> BTN Nr. 2 vom 15.2.2012 </a> haben wir bereits über die von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen zum Stabilitätsgesetz 2012 berichtet. Nun liegt auch der Begutachtungsentwurf vor. Nachfolgend werden in Ergänzung zur BTN Nr. 2 die wesentlichen Neuerungen zur Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zusammengefasst:<span id="more-4402"></span></p>
<p>Wie bereits in unserer BTN Nr. 2 berichtet, sollen Veräußerungsgewinne aus Immobilien ab 1.4.2012 mit einer Flat-Tax iHv 25 % besteuert werden. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren, nach deren Ablauf steuerfrei veräußert werden konnte, wird abgeschafft.</p>
<p>Zudem sollen Veräußerungsgewinne aus alten Immobilien (Erwerb vor 1.4.2002) in Höhe von 14% des Veräußerungserlöses pauschal berechnet werden (effektive Besteuerung des Erlöses mit 3,5 %). Falls nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung in Bauland vorgenommen wurde, erhöht sich der auf diese Weise berechnete steuerpflichtige Veräußerungsgewinn auf 60 % vom Veräußerungserlös (effektive Besteuerung des Erlöses mit 15 %).</p>
<p>Ausnahmen sollen wie bisher für selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und Immobilien gelten, die 2 Jahre seit Anschaffung als Hauptwohnsitz gedient haben. Die Befreiung für selbst hergestellte Gebäude steht jedoch nur anteilig zu, wenn das Gebäude zur Erzielung von Einkünften (z.B. Vermietung) verwendet wurde. Neu ist, dass auch eine Befreiung bei 5-jähriger Benützung der Immobilie als Hauptwohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre gilt.</p>
<p>Mit dem Begutachtungsentwurf sind nunmehr weitere Details zur neuen ImmoESt bekannt:</p>
<ul>
<li><strong>Inflationsabschlag:</strong> Veräußerungsgewinne von Immobilien, die mehr als 10 Jahre gehalten wurden, sollen um einen Inflationsabschlag vermindert werden. Dieser beträgt pauschal 2 % pro Jahr. Der Inflationsabschlag wird jedoch erst ab dem 11. Jahr abgezogen (z.B.: Inflationsabschlag für 2 Jahre in Höhe von insgesamt 4% bei Verkauf im 12. Jahr).</li>
<li><strong>Betrieblicher Bereich:</strong> Die Flat-Tax iHv 25 % und der Inflationsabschlag sollen auch im betrieblichen Bereich und unabhängig von der Gewinnermittlungsart gelten. Liegt der betriebliche Schwerpunkt jedoch in der Vermietung bzw. Veräußerung von Grundstücken, oder zählen die Grundstücke zum Umlaufvermögen, erfolgt die Besteuerung nach normalem Tarif (bis zu 50 %).</li>
<li><strong>Privatstiftungen</strong>: Die neue ImmoESt fällt bei Privatstiftungen unter das Zwischensteuer-Regime. Diese 25%ige Zwischensteuer wird nach Maßgabe KESt-pflichtiger Zuwendungen gutgeschrieben.</li>
<li><strong>Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), gemeinnützige Organisationen:</strong> Veräußerungsgewinne aus Immobilien sind künftig steuerpflichtig.</li>
<li><strong>Kein Verlustausgleich:</strong> Verluste aus Immobiliengeschäften sind nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird jedoch eine (optionale) Veranlagung durchgeführt, so können Gewinne und Verluste aus Immobilienveräußerungen ausgeglichen werden; bei Ausübung der Option zur Regelbesteuerung erfolgt eine Veranlagung zum Tarif.</li>
<li><strong>Anzeigeverpflichtung und Haftung für Notare und Rechtsanwälte als Parteienvertreter:</strong> Die Veräußerungsgewinnermittlung und Anzeige beim Finanzamt soll künftig zwingend im Rahmen von Grunderwerbsteuererklärungen durch Parteienvertreter erfolgen (Selbstberechnung). Für die Entrichtungen der ImmoESt besteht grundsätzlich eine Haftung der Parteienvertreter. Die ImmoESt soll mit dem 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses des Erlöses zweitfolgenden Monats fällig werden.</li>
<li><strong>Kein Abzug von Ausgaben:</strong> Wie die KESt lässt auch die ImmoESt keinen Abzug von Ausgaben von der Bemessungsgrundlage zu. Einzige Ausnahme sollen Kosten im Zusammenhang mit der Selbstberechnung durch Parteienvertreter sein.</li>
</ul>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN4_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 4_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN4_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 4_2012 ENGLISCH</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fristverlängerung für meldepflichtige Auslandszahlungen iSd § 109b EStG</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/20/fristverlangerung-fur-meldepflichtige-auslandszahlungen-isd-%c2%a7-109b-estg/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 15:22:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandszahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Meldepflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Mitteilungspflichten]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserer BTN Nr. 1 vom 12. Jänner 2012  haben wir bereits über die Mitteilungspflichten bei Auslandszahlungen iSd § 109b EStG informiert. Gemäß einer hierzu veröffentlichten BMF-Information wurde für die Auslandszahlungen des Kalenderjahres 2011 die Meldefrist ausnahmsweise bis 31. März 2012 verlängert. Allerdings hat die Übermittlung jedenfalls in elektronischer Form zu erfolgen, wobei dies über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer <a title="BTN Nr. 1 vom 12. Jänner 2012" href="http://www.deloittetax.at/2012/01/12/mitteilungspflichten-fur-zahlungen-im-jahr-2011/">BTN Nr. 1 vom 12. Jänner 2012 </a> haben wir bereits über die Mitteilungspflichten bei Auslandszahlungen iSd § 109b EStG informiert. Gemäß einer hierzu veröffentlichten BMF-Information wurde für die Auslandszahlungen des Kalenderjahres 2011 die Meldefrist ausnahmsweise bis 31. März 2012 verlängert. Allerdings hat die Übermittlung jedenfalls in elektronischer Form zu erfolgen, wobei dies über „ELDA“ (<a href="http://www.elda.at/">www.elda.at</a>) frühestens ab 1. März 2012 technisch durchführbar sein soll.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN3_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 3_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN3_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 3_2012 ENGLISCH</a></p>
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		<title>Das Reformpaket 2012 – Steuerliche Maßnahmen</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 17:13:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgliederungsmodelle]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Gruppenbesteuerung]]></category>
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		<category><![CDATA[Umwidmungssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustverwertung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachfolgend werden die Eckpunkte der geplanten steuerlichen Maßnahmen dargestellt, die im Zuge des Reformpakets 2012 seitens der Bundesregierung präsentiert wurden: Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen bei Veräußerung Bisher waren Gewinne aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken nach Ablauf der Spekula­tionsfrist von 10 Jahren im Privatbereich steuer­frei. Bei Veräußerungen innerhalb der Spekulations­frist erfolgte eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend werden die Eckpunkte der geplanten steuerlichen Maßnahmen dargestellt, die im Zuge des Reformpakets 2012 seitens der Bundesregierung präsentiert wurden:<span id="more-4368"></span></p>
<p><strong>Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen bei Veräußerung</strong><br />
Bisher waren Gewinne aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken nach Ablauf der Spekula­tionsfrist von 10 Jahren im Privatbereich steuer­frei. Bei Veräußerungen innerhalb der Spekulations­frist erfolgte eine Versteuerung mit dem jeweiligen progressiven Steuersatz. Diese Spekulationsfrist soll nun abgeschafft werden. Veräußerungsgewinne von Immobilienverkäufen sollen künftig generell mit einem Steuersatz von 25 % besteuert werden. Die Neuregelung soll für Veräußerungsgewinne von Grundstücken gelten, die nach dem 1.4.2002 erworben wurden und ab dem 1.4.2012 veräußert werden.</p>
<p>Für Veräußerungen von Immobilien, die vor dem 1. 4. 2002 erworben wurden, soll eine Abgabe auf den Veräußerungserlös eingeführt werden. Diese soll pauschal mit 3,5 % festgesetzt werden. Bei Veräußerungen von Grundstücken, die nach dem 1.1.1988 umgewidmet wurden, wird die Abgabe auf 15 % vom Veräußerungserlös erhöht. Dies gilt jedoch wiederum nur für Veräußerungen nach dem 1. 4. 2012.</p>
<p>Nicht betroffen sind Veräußerungen von selbst hergestellten Gebäuden, Enteignungen und Immobilien, die zwei Jahre seit der Anschaffung (oder fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf) als Hauptwohnsitz gedient haben.</p>
<p><strong>Solidarabgabe befristet bis 2016</strong><br />
Bezieher von Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit über EUR 13.280 pro Monat sollen von 2013 bis 2016 eine Solidarabgabe zur Einkommensteuer zahlen, indem das 13./14. Gehalt in gestaffelter Form stärker als bisher besteuert wird (ansteigender Steuersatz zwischen 6 % und 50 %); so bleibt der Steuersatz nur mehr bis zu einem Bruttomonatsgehalt iHv EUR 13.280 bei 6 % und wird bei darüber liegenden Einkünften auf bis zu 50 % (ab EUR 42.448) angehoben.</p>
<p>Gleichzeitig soll für alle Unternehmer der Gewinn­freibetrag ab Gewinnen von EUR 175.000 bis EUR 580.001 pro Jahr gestaffelt von 13% auf 4,5 reduziert werden. Auch hier soll die Neuregelung ab dem Jahr 2013 und bis zum Jahr 2016 befristet gelten.</p>
<p><strong>Gruppenbesteuerung – Beschränkung der ausländischen Verlustverwertung</strong><br />
Nach der neuen Regelung sind ausländische Verluste weiterhin nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen, jedoch dürfen sie nunmehr höchstens in Höhe der ausländischen (nicht umgerechneten) Verluste von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies betrifft sowohl ausländische Betriebsstättenverluste, als auch Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern. Bislang war eine Verrechnung des gesamten, nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umgerechneten negativen Ergebnisses zulässig. Die Neuregelung soll ab der Veranlagung 2012 gelten.</p>
<p><strong>Umsatzsteuer</strong><br />
Vermietern steht künftig ein Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn der Mieter auch zum vollen Vorsteuer­abzug berechtigt ist. Dies betrifft insbesondere Vermietungen an Körperschaften öffentlichen Rechts („Ausgliederungsmodelle“), Banken und Versicherungen. Die Beschränkung soll für alle Miet- und Pachtverhältnisse gelten, die ab 1. 5. 2012 abgeschlossen werden. Zudem soll die Frist für eine Vorsteuerkorrektur bei geänderter Verwendung von bisher 10 auf 20 Jahre ausgedehnt werden.</p>
<p><strong>Anhebung der Deckelung für Auftragsforschung</strong><br />
Die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für Auftragsforschung soll von EUR 100.000 pro Jahr auf EUR 1 Mio pro Jahr an­gehoben werden. Im Gegenzug dafür sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Forschungsprämie einer strengeren Kontrolle unter­zogen werden. Die Anhebung soll bereits für das laufende Wirtschaftsjahr, d.h. ab 1.1.2012, in Kraft treten.</p>
<p><strong>Halbierung Bausparprämie – Halbierung der Zukunftsvorsorge-Förderung</strong><br />
Die steuerliche Förderung für die prämienbegünstigte Pensions- und Zukunftsvorsorge sowie für das Bausparen soll halbiert werden. Demnach soll die Bausparprämie künftig mindestens 1,5 % (bisher 3 %) und maximal 4 % (bisher 8 %) betragen; der Prozentsatz der Zukunfts- und Pensionsvorsorge soll von 5,5 % auf 2,75 % reduziert werden. Die geringeren Prozentsätze sollen ab 2013 gelten, wobei der geringere Prozentsatz bei der prämienbegünstigten Pensions- und Zukunfts­vorsorge bis 2016 befristet sein soll.</p>
<p>Bislang liegen nur Ankündigungen der Regierung vor. Der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt daher abzuwarten.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN2_12D1.pdf">Breaking Tax News Nr. 2_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN2_12E1.pdf">Breaking Tax News Nr. 2_2012 ENGLISCH</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues Steuerreporting für ausländische weiße und blütenweiße Fonds ab 1.4.2012</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 06:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[ausländische Investmentfonds]]></category>
		<category><![CDATA[ausschüttungsgleiche Erträge]]></category>
		<category><![CDATA[FSI Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[KESt-Neu]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerreporting]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Zuge der Steuerreform 2011 wurden auch die steuerlichen Vorschriften für Investment- und Immobilienfonds geändert. Zum einen kam es zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der vom Fonds realisierten Erträge bei den Investoren (“ ausschüttungsgleiche Erträge“) und zum anderen zur Einführung einer neuen Steuer iHv 25% auf realisierte Wertsteigerungen bei Veräußerung der Fondsanteile durch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der Steuerreform 2011 wurden auch die steuerlichen Vorschriften für Investment- und Immobilienfonds geändert. Zum einen kam es zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der vom Fonds realisierten Erträge bei den Investoren (“ ausschüttungsgleiche Erträge“) und zum anderen zur Einführung einer neuen Steuer iHv 25% auf realisierte Wertsteigerungen bei Veräußerung der Fondsanteile durch den Investor ab dem 1.4.2012 für nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworbene Fondsanteile („KESt-Neu“ oder auch Vermögenszuwachssteuer). <span id="more-4301"></span></p>
<p><strong>Steuerreporting.</strong><br />
Zeitgleich gelten ab 1.4.2012 für bisher weiße und blütenweiße ausländische Investmentfonds neue Vorschriften zum Steuerreporting, die nunmehr in einem Entwurf der Fonds-Melde-Verordnung vom Bundesministerium für Finanzen präzisiert wurden:</p>
<ul>
<li><strong>Entfall der unterjährigen KESt-Meldungen</strong> blütenweißer Fonds an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) ab 1.4.2012 und Entfall der Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge an das BMF für Fondsgeschäftsjahresenden nach dem 30.11.2011</li>
<li><strong>Meldung der Ausschüttungen</strong> durch den österreichischen Steuervertreter des Fonds ab dem 1.4.2012 an die OeKB: Ausschüttungen sind bis spätestens einen Tag vor dem Ex-Tag auf vier Nachkommastellen in Fondswährung zu melden.</li>
<li><strong>Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge</strong> für Fondsgeschäftsjahresenden nach dem 30.11.2011 durch den österreichischen Steuervertreter an die OeKB: Die Frist für diese Meldungen endet sechs Monate nach Ende des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres. Zu melden sind die ordentlichen ausschüttungsgleichen Erträge, die Substanzgewinne für private und betriebliche Anleger, die darauf entfallende KESt sowie ein Korrekturbetrag für die steuerlichen Anschaffungskosten zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei einem zukünftigen Verkauf durch den Investor gerundet auf vier Nachkommastellen in Fondswährung.</li>
<li><strong>Registrierung weißer und blütenweißer Fonds</strong> als transparente Fonds bei der OeKB:  Blütenweiße Fonds, für die zum 31.3.2012 eine korrekte laufende KESt-Meldung bei der OeKB erfolgt ist und weiße Fonds, die bis zum 31.3.2012 die ausschüttungsgleichen Erträge fristgerecht an das BMF gemeldet haben, werden am 1.4.2012 von der OeKB als zu diesem Stichtag transparente Fonds veröffentlicht werden. Fonds, die nach dem 31.12.2011 erstmals zum öffentlichen Vertrieb in Österreich zugelassen wurden und den Vertrieb auch tatsächlich innerhalb eines Monats aufgenommen haben, sowie noch nicht registrierte Fonds müssen bis zwei Wochen vor Abgabe der ersten Meldung eine Registrierung der Stammdaten bei der OeKB mittels Formular vornehmen.</li>
</ul>
<p><strong>Änderungen vorbehalten.</strong><br />
Der Entwurf der Fonds-Melde-Verordnung ist bis voraussichtlich Ende Februar 2012 in Begutachtung, mögliche Änderungen bleiben daher abzuwarten.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/FSI_BTN1_12D.pdf">FSI Breaking Tax News Nr 1_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/FSI_BTN1_12E.pdf">FSI Breaking Tax News Nr 1_2012 ENGLISCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Engel-Kazemi41.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3188" title="Engel-Kazemi4" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Engel-Kazemi41-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Nora Engel-Kazemi<br />
<a href="mailto:nengel@deloitte.at">nengel@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erweiterung der Steuerpflicht von KöR – am 1.4.2012 ist es zu spät!</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/01/23/erweiterung-der-steuerpflicht-von-kor-%e2%80%93-am-1-4-2012-ist-es-zu-spat/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/01/23/erweiterung-der-steuerpflicht-von-kor-%e2%80%93-am-1-4-2012-ist-es-zu-spat/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 06:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Budgetbegleitgesetz 2012]]></category>
		<category><![CDATA[KöR]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaft öffentlichen Rechts]]></category>

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		<description><![CDATA[Sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgenommen Förderdarlehen und bestimmte Einkünfte in Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen werden bei Körperschaften öffentlichen Rechts für neue Kapitalveranlagungen ab 1.4.2012 steuerpflichtig! Bisherige Rechtslage. Körperschaften öffentlichen Rechts waren ursprünglich nur mit jenen Einkünften, die dem KESt-Abzug unterliegen, bzw mit vergleichbaren ausländischen Einkünften steuerpflichtig. Durch die Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung und der damit verbundenen Neuregelung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgenommen Förderdarlehen und bestimmte Einkünfte in Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen werden bei Körperschaften öffentlichen Rechts für neue Kapitalveranlagungen ab 1.4.2012 steuerpflichtig!<span id="more-4193"></span></p>
<p><strong>Bisherige Rechtslage.</strong><br />
Körperschaften öffentlichen Rechts waren ursprünglich nur mit jenen Einkünften, die dem KESt-Abzug unterliegen, bzw mit vergleichbaren ausländischen Einkünften steuerpflichtig. Durch die Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung und der damit verbundenen Neuregelung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen änderte sich auch der Besteuerungsumfang für KöR, da nunmehr auch realisierte Wertsteigerungen dem KESt-Abzug unterliegen. Der Gesetzgeber erweiterte seitdem sukzessive den Katalog steuerpflichtiger Einkünfte von KöR, so wurden auch Einkünfte aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen und aus stillen Beteiligung von Sondertatbeständen umfasst (Veranlagungspflicht in der KSt-Erklärung für KöR). Bislang waren jedoch Einkünfte, die keinem KESt-Abzug und keinem Sondertatbestand zur Veranlagungspflicht unterliegen, für KöR steuerbefreit (bspw Zinsen aus der Vergabe von Privatdarlehen).</p>
<p><strong>Neuregelung.</strong><br />
Durch das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012), wird sich dies nunmehr ändern. Nach der neuen Rechtslage sind sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen von KöR steuerpflichtig. Dies gilt auch für vom KESt-Abzug ausgenommene Einkünfte sowie für Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen. Eine Ausnahme besteht jedoch weiterhin für Einkünfte aus der Vergabe von Förderdarlehen. Der Gesetzestext nennt hier als Förderzwecke insbesondere den Wohnbau, die Wirtschaft und das Gesundheitswesen. Aus den Materialen geht explizit hervor, dass der Förderbegriff dabei sehr weit zu interpretieren ist.</p>
<p><strong>Übergangsregelung.</strong><br />
Grundsätzlich tritt die erweiterte Steuerpflicht nach BBG 2012 ab 1.4.2012 in Kraft. Für einzelne Einkünfte wurde jedoch eine abweichende Übergangsregelung beschlossen; im Wesentlichen handelt es sich hierbei um folgende Einkünfte:</p>
<ul>
<li>Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt (Privatdarlehen), fallen nur dann unter die Neuregelung, wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31.3.2012 abgeschlossen wurden. Für alte Verträge besteht daher auch weiterhin keine Steuerpflicht (mangels KESt-Abzug);</li>
<li>Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus nicht öffentlich begebenen Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, sind steuerpflichtig, wenn diese nach 31.3.2012 entgeltlich erworben wurden. Gleiches gilt für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Anteilsscheinen an Immobilienfonds, die nach 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden. Laufende Einkünfte aus diesen Wertpapieren/Anteilsscheinen sind jedoch unabhängig vom Erwerbszeitpunkt steuerpflichtig.</li>
<li>Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter sind steuerpflichtig, wenn die stille Beteiligung nach 31.3.2012 erworben wurde.</li>
<li>Diskontbeträge sind nur bei nach dem 31.3.2012 erworbenen Wechseln und Anweisungen steuerpflichtig.</li>
</ul>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Durch das Budgetbegleitgesetz 2012 wurde die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen von Körperschaften öffentlichen Rechts wesentlich ausgeweitet. Aus den Übergangsregelungen ergibt sich jedoch, dass bis 31.3.2012 noch Veranlagungen möglich sind, die noch der alten Rechtslage unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt eröffnen sich daher noch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/rzeszut_robert-2.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1559" title="Robert Rzeszut" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/rzeszut_robert-2-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Robert Rzeszut<br />
<a href="mailto:rrzeszut@deloitte.at">rrzeszut@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Tax Break: Kapitalvermögensbesteuerung NEU &#8211; Jetzt wird es ernst</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:54:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen der Vortragsreihe &#8220;Tax Break&#8221; möchten wir Sie zu unserer Veranstaltung zum Thema Kapitalvermögensbesteuerung NEU &#8211; Jetzt wird es ernst, einladen. Folgenden Themen wollen wir besondere Aufmerksamkeit widmen: Maßnahmen vor dem 1. April 2011 Verlustausgleich an der Quelle Depotverlagerung Inland/Ausland Steueroptimaler Verkaufszeitpunkt Highlights bei Privatstiftungen Deloitte Kapitalertrags-Tool Für Informationen zum Deloitte Kapitalertrags-Tool vorab &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Vortragsreihe &#8220;Tax Break&#8221; möchten wir Sie zu unserer Veranstaltung zum Thema Kapitalvermögensbesteuerung NEU &#8211; Jetzt wird es ernst, einladen.<span id="more-4168"></span></p>
<p>Folgenden Themen wollen wir besondere Aufmerksamkeit widmen:</p>
<ul>
<li>Maßnahmen vor dem 1. April 2011</li>
<li>Verlustausgleich an der Quelle</li>
<li>Depotverlagerung Inland/Ausland</li>
<li>Steueroptimaler Verkaufszeitpunkt</li>
<li>Highlights bei Privatstiftungen</li>
<li>Deloitte Kapitalertrags-Tool</li>
</ul>
<p>Für Informationen zum Deloitte Kapitalertrags-Tool vorab &#8211; <a href="http://www1.emarsys.net/u/nrd.php?p=$uid$_$llid$_141928_1_13">klicken Sie bitte hier</a></p>
<p><strong>Datum:</strong> 01. Februar 2012<br />
<strong>Zeit:</strong> 12.00 &#8211; 13.00 Uhr, anschließend Lunch<br />
<strong>Ort:</strong> Deloitte, Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien</p>
<p><a href="http://www1.emarsys.net/u/reg.php?par=$uid$_141928_$llid$_21_t_122066146_8552">Anmeldung</a></p>
<p><strong>Referenten:</strong><br />
WP/StB DDr. Klaus Wiedermann<br />
WP/StB Dr. Christian Wilplinger</p>
<p><strong>Moderation:</strong><br />
WP/StB Mag. Edgar Huemer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich.</p>
]]></content:encoded>
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