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	<title>Deloitte Tax News &#187; Einkommensteuer</title>
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		<title>UFS: Wann eine liechtensteinische Stiftung transparent ist</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 06:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensanlage und Privatstiftungen]]></category>
		<category><![CDATA[Intransparenz]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenz]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliche Berechtigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der UFS sieht in der wirtschaftlichen Berechtigung des Stifters/Begünstigten die Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung. Die Erträge der Stiftung seien daher direkt der österreichischen natürlichen Person zuzurechnen. Entscheidung des UFS. Nach dem Ableben des Ehegatten im Jahr 2002 war die Berufungswerberin einzige Begünstigte einer von ihrem Ehegatten im Jahr 1982 errichteten liechtensteinischen (Familien-)Stiftung. Das Finanzamt erlangte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der UFS sieht in der wirtschaftlichen Berechtigung des Stifters/Begünstigten die Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung. Die Erträge der Stiftung seien daher direkt der österreichischen natürlichen Person zuzurechnen.<span id="more-4773"></span></p>
<p><strong>Entscheidung des UFS.</strong><br />
Nach dem Ableben des Ehegatten im Jahr 2002 war die Berufungswerberin einzige Begünstigte einer von ihrem Ehegatten im Jahr 1982 errichteten liechtensteinischen (Familien-)Stiftung. Das Finanzamt erlangte von dieser Stiftung im Jahr 2008 infolge einer Selbstanzeige Kenntnis und qualifizierte die Stiftung – anders als in der Selbstanzeige vertreten – als transparent und damit als „kontrollierte“ Stiftung. Der UFS Wien bestätigte in seiner Entscheidung vom 24.1.2012, RV/0674-W/10, die Ansicht des Finanzamtes und rechnete als Konsequenz der Transparenz die Stiftungserträge der Berufungswerberin in vollem Umfang zu. Der UFS betrachtete somit die Familienstiftung als mit einem treuhändig gehaltenen ausländischen Bankkonto/-depot vergleichbar. Gegen die Entscheidung des UFS wurde mittlerweile eine Beschwerde beim VwGH (2012/13/0033) eingebracht.<br />
Argumente des UFS. Im gegenständlichen Fall waren folgende Gründe für die Qualifikation der Stiftung als transparent maßgeblich:</p>
<ul>
<li>Die Berufungswerberin wurde vom Stiftungsrat gegenüber dem Finanzintermediär als „wirtschaftlich berechtigte Person gemäß Beistatut“ geführt. Mangels Vorlage eines entsprechenden Beistatuts oder damit zusammenhängender weiterer Dokumente konnte dieses Argument im Rechtsmittelverfahren nicht widerlegt werden.</li>
<li>Der Berufungswerberin waren etliche Zustimmungs- bzw Weigerungsrechte eingeräumt. So war der Stiftungsrat zB verpflichtet, von der Erstbegünstigten (=Berufungswerberin) ein Exemplar der Buchhaltung unterzeichnen zu lassen. Zudem nahm die Berufungswerberin häufig an den Stiftungsratssitzungen teil.</li>
<li>Auch die Qualifikation, die Honorierung, der Zeitaufwand und das (hohe) Alter der Stiftungsräte vermochten das Argument und die vielfältigen Indizien einer bloßen Treuhänderstellung des Stiftungsrates nicht zu entkräften.</li>
</ul>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis.</strong><br />
Mit der gegenständlichen Entscheidung vom 24.1.2012 setzt der UFS seine „harte Linie“ in der Frage der (In-)Transparenz liechtensteinischer Stiftungen fort. Bislang ist der UFS in seinen beiden Entscheidungen der vom Steuerpflichtigen argumentierten Intransparenz einer liechtensteinischen Stiftung nicht gefolgt. Eine generelle Aussage ist auf Basis dieser Entscheidungen jedoch nicht ableitbar, zumal höchstgerichtliche Judikatur (noch) keine vorliegt. Letztlich geht es insbesondere im gegenständlichen Fall primär um eine Sachverhaltsfrage, nämlich darum, ob ein (für die behauptete Intransparenz schädliches) Beistatut vorliegt/existiert oder nicht. Die Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen eine liechtensteinische bzw allgemein eine ausländische Stiftung aus österreichischer Sicht steuerlich intransparent ist, muss anhand eines sog Typenvergleiches geklärt werden. Demnach ist entscheidend, ob die liechtensteinische Stiftung der Art nach einer österreichischen Privatstiftung, die ja jedenfalls als intransparent und damit als eigenes Steuersubjekt anerkannt wird, vergleichbar ist.</p>
<p><strong>Wirtschaftliche Berechtigung.</strong><br />
Dem UFS ist in seiner Argumentation insoweit zu widersprechen, als eine wirtschaftliche Berechtigung allein wohl nicht automatisch zur Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung führen kann. Erst wenn die wirtschaftlich berechtigte Person verfügungsberechtigt im Sinne eines wirtschaftlichen Eigentümers ist, liegt im Ergebnis eine transparente Stiftung vor. Die wirtschaftliche Berechtigung im bankrechtlichen Sinn ist jedoch von einer Verfügungsberechtigung strikt zu unterscheiden, sodass eine Person zwar wirtschaftlich berechtigt sein kann, ohne dabei verfügungsberechtigt zu sein. Ob letzteres im gegenständlichen Fall vorliegt, wird der VwGH würdigen müssen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-308" title="Wilplinger-Christian1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Christian Wilplinger<br />
<a href="mailto:cwilplinger@deloitte.at">cwilplinger@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>UFS Kurz-News: Geltendmachung des Kinderfreibetrages im Wege der Bescheidaufhebung</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 06:10:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Payroll und Expatriates]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderfreibetrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Berufungswerber, eine natürliche Person, stellte einen Antrag auf Bescheidaufhebung, da er bei der Erstellung der Einkommensteuerklärung 2009 vergessen hatte, den Kinderabsetzbetrag zu beantragen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes abgewiesen, da gemäß § 106a EStG der Kinderabsetzbetrag nur über Antrag zustehe. Mangels Ausübung des Antragsrechtes sei der Einkommensteuerbescheid nicht unrichtig und der Antrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Berufungswerber, eine natürliche Person, stellte einen Antrag auf Bescheidaufhebung, da er bei der Erstellung der Einkommensteuerklärung 2009 vergessen hatte, den Kinderabsetzbetrag zu beantragen.<span id="more-4710"></span></p>
<p>Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes abgewiesen, da gemäß § 106a EStG der Kinderabsetzbetrag nur über Antrag zustehe. Mangels Ausübung des Antragsrechtes sei der Einkommensteuerbescheid nicht unrichtig und der Antrag auf Bescheidaufhebung im Sinne des § 299 BAO daher als unbegründet abzuweisen.</p>
<p><strong>Entscheidung.</strong><br />
Der UFS gab der Berufung statt, da eine förmliche Antragstellung zwecks Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags nicht vorgesehen ist. Die Geltendmachung des Freibetrags ist weder befristet noch unwiderruflich. Das EStG sehe überdies nicht vor, dass der Freibetrag nur in der vom Steuerpflichtigen eingereichten (ersten) Steuererklärung in Anspruch genommen werden könnte. Folglich kann auch der Ansicht des Finanzamts, dass der Einkommensbescheid mangels Ausübung des Antragsrechtes nicht unrichtig sei, nicht gefolgt werden. (UFS Innsbruck 31.01.2012, RV/0377-I/11).</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/marihart.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-4713" title="marihart" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/marihart.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Agnes Marihart<br />
<a href="mailto:amarihart@deloitte.at">amarihart@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>„Bürger-Solarkraftwerk Wien“ – wie ist die Rendite steuerlich zu behandeln?</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/04/06/initiative-%e2%80%9esolarkraftwerk-wien-wie-ist-die-rendite-steuerlich-zu-behandeln/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Apr 2012 06:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[erneuerbare Energie]]></category>
		<category><![CDATA[Solarkraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie den Medien in den vergangenen Wochen zu entnehmen war, errichtet die Wien Energie GmbH eine Reihe von Solarkraftwerken. Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich können sich an diesem Projekt beteiligen, indem sie Solarpaneele erwerben und an Wien Energie zurückvermieten. Es stellt sich die Frage, wie der Sachverhalt beim Investor steuerlich zu behandeln ist. Die Idee. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie den Medien in den vergangenen Wochen zu entnehmen war, errichtet die Wien Energie GmbH eine Reihe von Solarkraftwerken. Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich können sich an diesem Projekt beteiligen, indem sie Solarpaneele erwerben und an Wien Energie zurückvermieten. Es stellt sich die Frage, wie der Sachverhalt beim Investor steuerlich zu behandeln ist.<span id="more-4631"></span></p>
<p><strong>Die Idee.<br />
</strong>Wien Energie errichtet, plant und betreibt die Photovoltaik-Anlage, speist den Ökostrom in das eigene Stromnetz ein und trägt sämtliche sonstige Aufwendungen. Mit dem Projekt soll der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert werden. Private Investoren können sich mit einem Beitrag von EUR 475 für ein halbes Paneel oder EUR 950 Euro für ein ganzes Paneel beteiligen und erhalten eine jährliche Vergütung von 3,1% des investierten Betrages. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, die Mindestvertragslaufzeit beträgt 5 Jahre. Nach Ende der Lebensdauer der Anlage – nach etwa 25 Jahren – kauft Wien Energie die Photovoltaik-Module um den ursprünglichen Beteiligungsbetrag von den Investoren zurück.</p>
<p><strong>Steuerliche Einordnung.<br />
</strong>Das Projekt ist als „Sale-and-Lease-Back“ Modell konzipiert &#8211; der Investor erwirbt das Paneel von Wien Energie, welche es wiederum mietet. Bei „Sale-and-Lease-Back“ Modellen vertritt die österreichische Finanzverwaltung die Ansicht, dass der Leasinggegenstand unter bestimmten – in den Einkommensteuerrichtlinien angeführten Fällen – weiterhin dem Verkäufer und Leasingnehmer zuzurechnen ist. Dies sollte hier der Fall sein, da in weniger als 40% der Nutzungsdauer sämtliche Investitionskosten abgedeckt werden (Rückkauf zum Beteiligungsbetrag). Wirtschaftlich betrachtet liegt daher ein Darlehensverhältnis vor (Privatdarlehen des Investors an Wien Energie). Auch umsatzsteuerlich sollte ein Darlehen vorliegen, sodass die Transaktion ohne Anfall von Umsatzsteuer abgewickelt werden kann. Gebührenrechtliche Folgen sollen offenbar durch Zustandekommen der Verträge ausschließlich durch Einzahlung des Investors vermieden werden.</p>
<p><strong>Keine KESt, sondern progressiver Tarif.<br />
</strong>Die jährlichen Vergütungen aus den Solarpaneelen stellen Zinsen aus einem Privatdarlehen dar, die nicht dem 25%igen KESt-Abzug sondern dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen. Nichtselbständige Berufstätige und Empfänger einer Pension dürfen in Österreich EUR 730 Euro pa dazuverdienen, ohne diesen Zusatzverdienst dem Finanzamt melden zu müssen (sogenannter &#8220;Veranlagungsfreibetrag&#8221;). Wenn dieser Betrag überschritten wird, ist hingegen eine Einkommensteuererklärung abzugeben.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Sollten Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus &#8220;echten&#8221; Dienstverhältnissen, Alterspension) weitere Einkünfte haben und gemeinsam mit den Vergütungen aus der Beteiligung am Solarkraftwerk den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730 pa überschreiten, können sich Steuererklärungspflichten ergeben.</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Krueglstein.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-267" title="Barbara-Krueglstein" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Krueglstein.jpg" alt="" width="113" height="113" /></a></p>
<p>Barbara Krüglstein<br />
<a href="mailto:bkrueglstein@deloitte.at">bkrueglstein@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Mitteilung bei Auslandszahlungen iSd § 109b EStG – Inlandsbezug von Vermittlungsleistungen</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/03/30/mitteilung-bei-auslandszahlungen-isd-%c2%a7-109b-estg-inlandsbezug-von-vermittlungsleistungen/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 10:43:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Fristen und Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Inlandsbezug]]></category>
		<category><![CDATA[Meldepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlungsleistungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie in unseren BTN Nr. 1 vom 12. Jänner 2012 sowie Nr. 3 vom 20. Februar 2012 berichtet, müssen bestimmte Zahlungen ins Ausland, die im Jahr 2011 getätigt wurden, bis 31. März 2012 dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden (Meldepflicht gem § 109b EStG). Die Mitteilungspflicht erstreckt sich unter anderem auf Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie in unseren <a href="http://www.deloittetax.at/2012/01/12/mitteilungspflichten-fur-zahlungen-im-jahr-2011/">BTN Nr. 1 vom 12. Jänner 2012</a> sowie <a href="http://www.deloittetax.at/2012/02/20/fristverlangerung-fur-meldepflichtige-auslandszahlungen-isd-%c2%a7-109b-estg/">Nr. 3 vom 20. Februar 2012</a> berichtet, müssen bestimmte Zahlungen ins Ausland, die im Jahr 2011 getätigt wurden, bis 31. März 2012 dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden (Meldepflicht gem § 109b EStG).<span id="more-4605"></span></p>
<p>Die Mitteilungspflicht erstreckt sich unter anderem auf Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen. Zur Definition des Inlands­bezuges hat das BMF nunmehr eine klarstellende Information veröffentlicht (BMF-010203/0134-VI/6/2012).</p>
<p>Die Mitteilungspflicht zielt laut BMF darauf ab, die Vergütung der Vermittlungstätigkeit beim Zahlungsempfänger steuerlich korrekt zu erfassen. Ein Besteuerungsrecht dieser Zahlungen steht Österreich jedoch nur zu, wenn der ausländische Empfänger im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Dementsprechend besteht keine Mitteilungspflicht, wenn sich die Vermittlungsleistung nur auf inländisches Umlaufvermögen bezieht, da damit in Zusammenhang stehende Vermittlungsleistungen allein noch keine beschränkte Steuerpflicht in Österreich begründen.</p>
<p>Beim Export von inländischem Umlaufvermögen ist daher für ins Ausland überwiesene Vergütungen an Vermittler, die in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, keine verpflichtende Mitteilung nach § 109b EStG vorgesehen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN8_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 8_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN8_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 8_2012 ENGLISCH</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuer Kapitalertragsteuer-Erlass ab 1.4.2012</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/03/27/neuer-kapitalertragsteuer-erlass-ab-1-4-2012/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 09:01:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensanlage und Privatstiftungen]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdwährungsgewinne]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalertragsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[KESt-Neu]]></category>
		<category><![CDATA[Spekulationsgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögenszuwachssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Wegzugsbesteuerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund vieler offener Detailfragen rund um die neue Vermögenszuwachssteuer bzw KESt-Neu hat das Bundesministerium für Finanzen einen rund 200 Seiten umfassenden Erlass zu Fragen der Kapitalertragsteuer veröffentlicht. Wir möchten diesbezüglich einige für Privatanleger besonders relevante Punkte hervorheben. Verlustverrechnung. Ab dem 1.4.2012 nimmt die depotführende Stelle einen automatischen Verlustausgleich über sämtliche von ihr geführten Depots vor, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund vieler offener Detailfragen rund um die neue Vermögenszuwachssteuer bzw KESt-Neu hat das Bundesministerium für Finanzen einen rund 200 Seiten umfassenden Erlass zu Fragen der Kapitalertragsteuer veröffentlicht. Wir möchten diesbezüglich einige für Privatanleger besonders relevante Punkte hervorheben.<span id="more-4584"></span></p>
<p><strong>Verlustverrechnung.</strong><br />
Ab dem 1.4.2012 nimmt die depotführende Stelle einen automatischen Verlustausgleich über sämtliche von ihr geführten Depots vor, die eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Vom Verlustausgleich sollen unter anderem Zinsen aus Forderungswertpapieren, welche vor dem 1.4.2012 erworben wurden, ausgeschlossen sein. Ein mit entsprechender Kursrisikoabsicherung seitens der Bank ausgestalteter zeitnaher Ver- und Ankauf von (Forderungs-)Wertpapieren kann dieses Verlustausgleichsverbot nicht verhindern; das derart angeschaffte Wertpapier gilt nicht als neu erworben und bleibt somit für Zwecke des Verlustausgleichs ausgeschlossen.</p>
<p>Vorsicht ist auch bei den folgenden Konstellationen geboten: betriebliche Depots, Treuhandkonten, sowie Gemeinschaftsdepots (dazu zählen sogenannte „und/oder Depots“, welche beispielsweise von Ehepaaren gemeinsam gehalten werden) sind vom automatischen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Depots ausgeschlossen. Ein Verlustausgleich findet lediglich innerhalb des Depots statt.</p>
<p><strong>Fremdwährungsgewinne.</strong><br />
Mit der neuen Vermögenszuwachssteuer wird die Steuerpflicht in Zusammenhang mit Fremdwährungsgeschäften empfindlich ausgedehnt. Während bisher lediglich die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in EUR binnen Jahresfrist als Spekulationstatbestand galt, ist nunmehr auch der Tausch von Devisen in EUR nach den neuen Besteuerungsregeln steuerpflichtig.</p>
<p>Werden beispielsweise USD erworben und am Fremdwährungskonto gehalten, wird bei Rücktausch oder Auszahlung in EUR die durch den Rücktausch realisierte Wertsteigerung in EUR als Kapitalgewinn steuerpflichtig. Der An- und Verkauf eines in einer Fremdwährung notierten Wertpapiers gilt selbst dann als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, wenn die Transaktionen über das entsprechende Fremdwährungssubkonto abgewickelt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine in YEN notierte Aktie um YEN erworben wird, und anschließend der Verkaufserlös am YEN-Konto gutgeschrieben wird.</p>
<p>Nur bei Verkäufen von Wertpapieren oder verbrieften Derivaten erfolgt ein Abzug der KESt durch die depotführende Stelle. In allen übrigen Fällen ist für die korrekte Versteuerung von Devisengeschäften der Steuerpflichtige selbst verantwortlich. Die Anwendbarkeit der neuen Regelungen in der Praxis scheint indes problematisch, da selbst das Wechseln von Banknoten als Spekulationsgeschäft tarifsteuerpflichtig ist, wenn der Umtausch binnen Jahresfrist erfolgt.</p>
<p><strong>Wegzugsbesteuerung.</strong><br />
Ist der Wegzug eines Steuerpflichtigen mit dem Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich verbunden, wird eine Veräußerung des Wertpapiervermögens fingiert. Ziel ist, den bis dahin lukrierten Vermögenszuwachs der Besteuerung in Österreich zu unterwerfen. Bei Wegzug in ein EU-Land oder nach Norwegen ist es möglich, für jedes Wertpapier oder Derivat einen separaten Antrag auf Aufschub der Besteuerung bis zum tatsächlichen Verkauf des Wertpapiers beim Finanzamt einzubringen. Der entsprechende Bescheid der Finanzbehörde ist der depotführenden Stelle vorzulegen, damit ein KESt-Abzug trotz Wegzugs bei einem zukünftigem Verkauf oder einer Depotentnahme unterbleiben kann. Der Anleger hat jedoch im Rahmen seiner Steuerklärung den Verkauf steuerlich zu behandeln.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN7_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 7_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN7_12E1.pdf">Breaking Tax News Nr. 7_2012 ENGLISCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Engel-Kazemi4-e1310118645434.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3175" title="Engel-Kazemi4" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Engel-Kazemi4-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Nora Engel-Kazemi<br />
<a href="mailto:nengel@deloitte.at">nengel@deloitte.at</a><br />
                                                 <br />
                                                  <br />
                                               <br />
                                                 <br />
                                                <br />
                                                  <br />
                                                                                                  <br />
<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/awais.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1562" title="Birgit Schwertner-Awais" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/awais-150x140.jpg" alt="" width="150" height="140" /></a></p>
<p>Birgit Schwertner-Awais<br />
<a href="mailto:bschwertner@deloitte.at">bschwertner@deloitte.at</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abzugsteuer bei Zahlungen an ausländische Sportler</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/03/23/abzugsteuer-bei-zahlungen-an-auslandische-sportler/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/03/23/abzugsteuer-bei-zahlungen-an-auslandische-sportler/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 06:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstalter]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits über 33.500 Läufer haben sich zum 29. Vienna City Marathon am 15.4.2012 angemeldet. Laufen Sie auch mit, oder „lassen Sie laufen“? Werden im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen Zahlungen in das Ausland getätigt, gilt es bestimmte Grundsätze zu beachten, um in steuerlicher Hinsicht auf der Zielgerade zu bleiben. Beschränkte Steuerpflicht. In Österreich bezogene Einkünfte von Sportlern, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits über 33.500 Läufer haben sich zum 29. Vienna City Marathon am 15.4.2012 angemeldet. Laufen Sie auch mit, oder „lassen Sie laufen“? Werden im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen Zahlungen in das Ausland getätigt, gilt es bestimmte Grundsätze zu beachten, um in steuerlicher Hinsicht auf der Zielgerade zu bleiben.<span id="more-4547"></span></p>
<p><strong>Beschränkte Steuerpflicht.</strong><br />
In Österreich bezogene Einkünfte von Sportlern, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, unterliegen mit ihren Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Die Steuer des ausländischen Sportlers hat der österreichische Leistungsempfänger (in der Regel der Veranstalter) einzubehalten und als sogenannte Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dabei ist besondere Sorgfalt geboten, da der Leistungsempfänger für die Einbehaltung der Abzugsteuer dem Fiskus gegenüber haftet.</p>
<p><strong>Zahlungen an ausländische Vereine.</strong><br />
Der Steuerabzug ist vorzunehmen, gleichgültig, an wen die Vergütung für die sportliche Tätigkeit geleistet wird. Dieser „Durchgriff“ soll verhindern, dass durch die Zwischenschaltung von ausländischen Unternehmen die inländische Abzugsteuer umgangen wird. Zu Problemen kann es dabei kommen, wenn die zwischen Sportler und Veranstalter tretenden ausländischen Unternehmen neben den Leistungen des Sportlers auch Leistungen verrechnen, die kein Mitwirken an der inländischen Sportveranstaltung betreffen – wie etwa reine Managementaufgaben – da diese in der Regel keinem Steuerabzug unterliegen. Hier befindet sich der inländische Veranstalter in einer Zwickmühle, da er zur Minimierung seines Haftungsrisikos einerseits möglichst die vollen Bezüge der Abzugsteuer unterwerfen sollte und andererseits die Abzugsteuer zum Kostenfaktor wird, da in der Praxis zumeist „Nettovereinbarungen“ abgeschlossen werden.</p>
<p><strong>Zwischenstaatliches Recht.</strong><br />
Nahezu alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine so genannte Sportlerklausel, welche einen Besteuerungsanspruch Österreichs auf Einkünfte von im Inland tätigen ausländischen Sportlern sicherstellt. Sollte der ausländische Sportler in keinem direkten Vertragsverhältnis zum inländischen Veranstalter stehen, sieht die österreichische Finanzverwaltung in der Auslegung jener DBA, die lediglich einen einfachen Durchgriff vorsehen, für Österreich nur ein Besteuerungsrecht des Anteiles vor, der an den Sportler weitergeleitet wird. Jene DBA, die eine erweiterte Durchgriffsmöglichkeit vorsehen, ermöglichen hingegen grundsätzlich eine Besteuerung der Gesamtvergütung an die ausländische Sportlergesellschaft. Dabei sind jedoch jene Teile auszuscheiden, die nach innerstaatlichem Recht keiner Abzugsteuer unterliegen, wie etwa die bereits oben erwähnten Managementleistungen.</p>
<p><strong>Befreiung von der Einbehaltung von Abzugsteuer.</strong><br />
Aus Vereinfachungsgründen kann nach der Verwaltungspraxis von der Einbehaltung der  Abzugsteuer zur Gänze Abstand genommen werden, sofern bei einer nachträglichen Antragsveranlagung des ausländischen Sportlers eine inländische Steuerleistung voraussichtlich nicht anfallen wird und die folgenden sonstigen Voraussetzungen des Künstler-Sportler-Erlasses gegeben sind:</p>
<ul>
<li>neben Kostenersätzen darf vom Veranstalter ein Honorar von max EUR 1.000 ausbezahlt werden,</li>
<li>der ausländische Sportler erklärt schriftlich dass seine Einkünfte, die der inländischen Besteuerung unterliegen, im Kalenderjahr EUR 2.000 nicht übersteigen werden,</li>
<li>der Veranstalter nimmt diese Erklärung sowie einen Identitätsnachweis samt Adresse des Sportlers zu seinen Unterlagen</li>
</ul>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Kommt es im Zuge der Teilnahme von ausländischen Sportlern an inländischen Veranstaltungen zu Zahlungen ins Ausland, empfiehlt sich zur Vermeidung von abzugsteuerlichen Haftungsrisiken eine sorgfältige steuerliche Abklärung und Dokumentation der Vertragsverhältnisse.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/auer_andreas.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4331" title="auer_andreas" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/auer_andreas.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Andreas Auer<br />
<a href="mailto:anauer@deloitte.at">anauer@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Privatanleger: Optimierung des Verlustausgleiches bei Kapitaleinkünften</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/03/19/privatanleger-optimierung-des-verlustausgleiches-bei-kapitaleinkunften/</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 06:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensanlage und Privatstiftungen]]></category>
		<category><![CDATA[BBG 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Budgetbegleitgesetz 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[KESt]]></category>
		<category><![CDATA[Spekulationsgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Inkrafttreten der „Kapitalvermögensbesteuerung neu“ am 1.4.2012 wird es für Privatanleger möglich, innerhalb der endbesteuerten Kapitaleinkünfte bestimmte laufende Erträge und realisierte Kursgewinne mit realisierten Kursverlusten auszugleichen. Schaffung von ausgleichsfähigen Erträgen. Innerhalb der endbesteuerten Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber gewisse Einkünfte bewusst vom Verlustausgleich ausgenommen. Die wichtigsten Ausnahmen sind dabei Stiftungszuwendungen sowie Zinserträge aus Geldeinlagen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Inkrafttreten der „Kapitalvermögensbesteuerung neu“ am 1.4.2012 wird es für Privatanleger möglich, innerhalb der endbesteuerten Kapitaleinkünfte bestimmte laufende Erträge und realisierte Kursgewinne mit realisierten Kursverlusten auszugleichen.<span id="more-4514"></span></p>
<p><strong>Schaffung von ausgleichsfähigen Erträgen.</strong><br />
Innerhalb der endbesteuerten Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber gewisse Einkünfte bewusst vom Verlustausgleich ausgenommen. Die wichtigsten Ausnahmen sind dabei Stiftungszuwendungen sowie Zinserträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten. Aus steuerlicher Sicht kann daher überlegt werden, eine Umschichtung von Geld- bzw Spareinlagen bei Banken in andere zinstragende Produkte vorzunehmen. Zinszahlungen aus Geldmarktanlagen und Staatsanleihen sind Beispiele für Erträge, die grundsätzlich mit realisierten Kursverlusten im System der „Kapitalvermögensbesteuerung neu“ ausgeglichen werden können.</p>
<p><strong>Verlustausgleich an der Quelle.</strong><br />
Nach der bisherigen Rechtslage war ein Verlustausgleich nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorgesehen. Dabei konnten lediglich Spekulationsverluste mit Spekulationsüberschüssen sowie Verluste aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen nur mit Überschüssen aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen ausgeglichen werden. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2012 wurde nunmehr ein unmittelbar durch die Bank durchzuführender Verlustausgleich innerhalb der endbesteuerten Kapitaleinkünfte ab 1.4.2012 gesetzlich verankert.</p>
<p><strong>Durchführung des Verlustausgleiches.</strong><br />
Für den Zeitraum von 1.4. bis 31.12.2012 nehmen inländische depotführende Stellen für sämtliche Depots eines Anlegers zwar noch den 25%igen Steuerabzug auf alle KESt-pflichtigen Erträge vor. Ein Verlustausgleich an der Quelle wird für diesen Zeitraum erst nachträglich bis spätestens 30.4.2013 durchgeführt. Ab 1.1.2013 wird der Verlustausgleich bereits jeweils im laufenden Jahr vorgenommen. Der Anleger erhält für jedes Jahr eine Verlustausgleichsbescheinigung, welche dem Finanzamt insbesondere bei Depots bei unterschiedlichen depotführenden Stellen vorgelegt werden muss, um einen vollständigen Verlustausgleich herbeizuführen. Weiters besteht keine Verlustausgleichsmöglichkeit an der Quelle bei:</p>
<ul>
<li>betrieblichen Depots,</li>
<li>Einkünfte, denen pauschale Werte zu Grunde liegen (zB wenn der depotführenden Stelle die Anschaffungskosten gewisser Titel nicht bekannt sind bzw nicht mitgeteilt werden),</li>
<li>Einkünfte aus Treuhandkonten und</li>
<li>Einkünfte aus Gemeinschaftsdepots.</li>
</ul>
<p>Zu beachten ist weiters, dass in 2012 keine „Kombination“ der unterschiedlichen Verlustverrechnungssysteme (alte und neue Rechtslage) zulässig ist.</p>
<p><strong>Optimierung Verlustausgleich an der Quelle.</strong><br />
Um bereits ab 1.4.2012 einen Verlustausgleich an der Quelle zu erreichen, können vor dem 1.4.2012 folgende Maßnahmen gesetzt werden:</p>
<p>Sollten Depots bei verschiedenen inländischen Banken bzw depotführenden Stellen bestehen, so kann mittels Zusammenziehen der Depots zu einer Bank der Verlustausgleich auch ohne Einkommensteuererklärung erreicht werden. Verfügt ein Anleger über ein Depot im Ausland, führt eine Depotübertragung in das Inland zu demselben Ergebnis. Um einen Verlustausgleich an der Quelle mit treuhändig gehaltenen Depots zu erlangen, kann eine Auflösung von Treuhandverhältnissen erfolgen. Bei Gemeinschaftsdepots (zB in der Praxis häufig mit Ehegatten oder Kindern), kann eine „Zuordnung“/Schenkung angedacht werden, damit Einzeldepots vorliegen (dabei ist allerdings zu prüfen, ob Schenkungsmeldepflicht besteht bzw es muss darauf geachtet werden, dass keine steuerpflichtigen Tauschvorgänge ausgelöst werden).</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Durch die substanziellen Änderungen in der Kapitalvermögensbesteuerung ergeben sich für den Verlustausgleich bzw den Verlustausgleich an der Quelle Optimierungspotentiale. Die konkreten Maßnahmen hängen von den gesamten steuerlichen Verhältnissen des Investors ab. Die Optimierung ist daher individuell, erfordert eine Analyse der steuerlichen Situation und sollte professionell begleitet werden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-308" title="Wilplinger-Christian1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Christian Wilplinger<br />
<a href="mailto:cwilplinger@deloitte.at">cwilplinger@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einkommensteuerrichtlinien: Ein Streifzug durch den Wartungserlass 2011</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/29/einkommensteuerrichtlinien-ein-streifzug-durch-den-wartungserlass-2011/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 06:00:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[AfA]]></category>
		<category><![CDATA[Einnahmen-Ausgaben-Rechner]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schulderlass]]></category>
		<category><![CDATA[Spekulationsgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Spenden]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer hofft, im Wartungserlass 2011 Erläuterungen zur Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen („KESt-neu“) zu finden, hat vergeblich gehofft. Mit dem Wartungserlass werden sonstige aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechung in die Einkommensteuerrichtlinien 2000 des BMF eingearbeitet. Spende oder Kauf? Steht der Zuwendung eine Gegenleistung gegenüber, darf der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer hofft, im Wartungserlass 2011 Erläuterungen zur Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen („KESt-neu“) zu finden, hat vergeblich gehofft. Mit dem Wartungserlass werden sonstige aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechung in die Einkommensteuerrichtlinien 2000 des BMF eingearbeitet.<br />
<span id="more-4329"></span></p>
<p><strong>Spende oder Kauf?</strong><br />
Steht der Zuwendung eine Gegenleistung gegenüber, darf der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. In diesem Fall ist nur der Teil der Zuwendung, der den gemeinen Wert der Gegenleistung überschreitet abzugsfähig. Bei einer Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert (der Erlass führt hier als Beispiel einem Erlagschein beigelegte Weihnachtskarten an), liegt zur Gänze eine Spende vor.</p>
<p><strong>Spenden als Betriebsausgaben und Sonderausgaben.</strong><br />
Bis 2011 galt die Deckelung für abzugsfähige Spenden mit 10% des Gewinnes bzw der Einkünfte des Vorjahres jeweils gesondert für Zuwendungen gem Spendenliste, an bestimmte öffentliche Einrichtungen (zB Museen) und als Sonderausgaben. Neu ist, dass ab 2012 sämtliche als Betriebsausgaben und Sonderausgaben abzugsfähigen Spenden mit 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte begrenzt sind – der Spendenabzug wurde bei betrieblichen Einkünften somit deutlich eingeschränkt. Unverändert ist zu beachten, dass im Jahr der Betriebseröffnung oder bei Vorjahresverlusten gar kein Spendenabzug zulässig ist.</p>
<p><strong>Strafen.</strong><br />
Der Abzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen wurde mit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2011 am 2.8.2011 generell ein Riegel vorgeschoben. Vertragsstrafen sind jedoch pauschalierter Schadenersatz und damit weiterhin abzugsfähig.</p>
<p><strong>Studien- und Fortbildungsreisen.</strong><br />
Ein paar Tage Erholungsurlaub direkt im Anschluss an eine Geschäftsreise? Nun auch mit steuerlicher Rückendeckung. Demnach sind Reisen mit klar abgrenzbaren betrieblichen und privaten Reise- und Fahrkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteils abzugsfähig. Keine Abzugsmöglichkeit liegt im Fall einer untrennbaren Vermengung von betrieblicher und privater Veranlassung vor. In diesem Fall sind lediglich die Gebühren für die Teilnahme an Berufsveranstaltungen abzugsfähig.</p>
<p><strong>Berichtigung der Nutzungsdauer.</strong><br />
Nach der Judikatur des VwGH dürfen zu hohe oder zu niedrige Absetzungen nicht nachgeholt oder durch eine Minderung bzw Aussetzung der Abschreibung ausgeglichen werden. Für eine steuerwirksame periodenrichtige AfA-Korrektur kommt nun jedoch eine Berichtigung nach § 293c BAO in Betracht.<br />
Basis- und Gaststättenpauschalierung: Bei Vorjahresumsätzen von mehr als EUR 220.000 kann die Basispauschalierung der Betriebsausgaben mit 12 bzw 6% nicht angewendet werden. Entsprechend der Judikatur des VwGH (2008/15/0200 vom 25.10.2011) kann die Basis- bzw Gaststättenpauschalierung ungeachtet der Höhe der Umsätze des laufenden Jahres angewendet werden, wenn ein Betrieb neu eröffnet wurde und daher klarerweise keine Vorjahresumsätze vorliegen.</p>
<p><strong>Ausländische Einkünfte und Gewinnfreibetrag.</strong><br />
Bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages sind auch ausländische Teile einer betrieblichen Einkunftsquelle zu berücksichtigen. Bei DBA mit Befreiungsmethode ist der auf die ausländischen Einkünfte entfallende Gewinnfreibetrag gesondert zu ermitteln und eine Kürzung des ausländischen Gewinnes vorzunehmen. Dies wirkt sich allerdings nur auf den Progressionsvorbehalt aus.</p>
<p><strong>Spekulationsgeschäft und Werbungskosten.</strong><br />
Ist aus dem Spekulationsgeschäft im Veräußerungsjahr ein Einnahmenüberschuss erzielt worden, müssen nachträgliche Werbungskosten im Abflussjahr bis zum Betrag des Überschusses berücksichtigt und zum Ausgleich mit anderen Einkünften zugelassen werden.</p>
<p><strong>Schulderlass bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner.</strong><br />
Der Erlass von Warenschulden oder sonstigen Verbindlichkeiten aus Betriebsausgaben kann auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern begünstigt sein. Die Begünstigung ist dabei in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in welchem die entsprechenden Warenerlöse eingehen.</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/auer_andreas.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4331" title="auer_andreas" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/auer_andreas.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Andreas Auer<br />
<a href="mailto:anauer@deloitte.at">anauer@deloitte.at</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerersparnis für Künstler durch Gewinnrücktrag</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/15/steuerersparnis-fur-kunstler-durch-gewinnrucktrag/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 06:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Begünstigung]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Progressionsermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftsteller]]></category>
		<category><![CDATA[Verteilungsmöglichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Künstler und Schriftsteller können Ihre positiven Einkünfte gleichmäßig auf das Jahr der Erzielung der Einkünfte und auf die zwei davorliegenden Kalenderjahre verteilen. Je nach Einkommenshöhe in den beiden vorherigen Veranlagungsjahren können sich erhebliche Steuervorteile ergeben, insbesondere wenn in den Vorjahren keine oder nur geringe Einkünfte erzielt wurden. Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit. Nach ständiger Judikatur steht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Künstler und Schriftsteller können Ihre positiven Einkünfte gleichmäßig auf das Jahr der Erzielung der Einkünfte und auf die zwei davorliegenden Kalenderjahre verteilen. Je nach Einkommenshöhe in den beiden vorherigen Veranlagungsjahren können sich erhebliche Steuervorteile ergeben, insbesondere wenn in den Vorjahren keine oder nur geringe Einkünfte erzielt wurden.<span id="more-4296"></span></p>
<p><strong>Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit.</strong><br />
Nach ständiger Judikatur steht die Begünstigung Künstlern offen, die eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit ausüben, welche über bloß Erlernbares hinausgeht. Unter schriftstellerische Arbeit fällt die Veröffentlichung selbständiger Gedanken (auch in Radio und Fernsehen).</p>
<p><strong>Zweck und Wirkungsweise der Begünstigung.</strong><br />
In vielen Fällen fließen die Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit erst bei Fertigstellung oder bei Verwertung eines Kunstwerks zu, während in den Jahren an denen an dem Kunstwerk gearbeitet wird, keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden. Um eine übermäßige Besteuerung im Jahr des Anfalls der Einkünfte zu vermeiden, kann auf Antrag eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf das Jahr der Erzielung der Einkünfte und auf die zwei davorliegenden Kalenderjahre erfolgen. Der Antrag kann nur bei erstmaliger Veranlagung für ein Kalenderjahr mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong><br />
Ein Schriftsteller nimmt im Jahr 2012 seine Tätigkeit auf und erzielt Einnahmen in Höhe EUR 45.000. In den beiden Vorjahren wurden keine Einkünfte erzielt. Ohne Inanspruchnahme der Verteilungsmöglichkeit müssten die Einkünfte zur Gänze im Jahr 2012 versteuert werden und es würde Einkommensteuer in Höhe von rd EUR 13.750 anfallen. Werden hingegen die Einkünfte auf die Jahre 2010-2012 gleichmäßig mit jeweils EUR 15.000 pa verteilt, beträgt die Steuerzahlung lediglich rd EUR 1.460 pa und daher in Summe rd EUR 4.380. Die Steuerersparnis beträgt im vorliegenden Fall daher über EUR 9.300!<br />
Anspruchsverzinsung. Das Finanzamt setzt regelmäßig Anspruchszinsen in Höhe von derzeit 2,38% pa für Abgabenansprüche fest, die durch Verteilung der Einkünfte in den vorangegangenen Jahren entstanden sind. Derartige Anspruchszinsen können jedoch durch einen gesonderten Antrag beim zuständigen Finanzamt vermieden werden.</p>
<p><strong>Zusätzlicher Gestaltungsspielraum.</strong><br />
Der Verteilungsantrag bewirkt automatisch eine Wiederaufnahme des Verfahrens der beiden Vorjahre. Daher können auch Betriebsausgaben, welche ursprünglich in den Vorjahren nicht geltend gemacht wurden, durch einen Verteilungsantrag im Rechtsmittelverfahren nachträglich Berücksichtigung finden.</p>
<p><strong>Beschränkte Steuerpflicht.</strong><br />
Die Progressionsermäßigung steht auch beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Künstlern im Rahmen einer Antragsveranlagung offen. Da beschränkt steuerpflichtige Künstler oftmals nur in einem Wirtschaftsjahr Einkünfte aus Österreich beziehen, kann gerade in diesen Fällen die Einkünfteverteilung vorteilhaft sein.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/krammer1.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-3704" title="krammer1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/krammer1.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Wilfried Krammer<br />
<a href="mailto:wkrammer@deloitte.at">wkrammer@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sollen Privatanleger Kapitalvermögen noch vor dem 1.4.2012 veräußern?</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/08/sollen-privatanleger-kapitalvermogen-noch-vor-dem-1-4-2012-verausern/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/02/08/sollen-privatanleger-kapitalvermogen-noch-vor-dem-1-4-2012-verausern/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 06:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensanlage und Privatstiftungen]]></category>
		<category><![CDATA[AbgÄG 2011]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalvermögensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[KESt]]></category>
		<category><![CDATA[Spekulationsgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch das Inkrafttreten der „Kapitalvermögensbesteuerung neu“ mit 1.4.2012 haben Anleger noch etwas Zeit zu entscheiden, Kursverluste bzw. Kursgewinne aus Kapitalvermögen noch in der alten Rechtslage zu realisieren. Der genaue Veräußerungszeitpunkt hat dabei vor allem auf den Steuersatz, die Bemessungsgrundlage und die Verlustausgleichsmöglichkeit Auswirkungen. Nicht realisierte Kursverluste. Bei Veräußerung spekulationshängiger Kapitalanlagen vor dem 1.4.2012 ist ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das Inkrafttreten der „Kapitalvermögensbesteuerung neu“ mit 1.4.2012 haben Anleger noch etwas Zeit zu entscheiden, Kursverluste bzw. Kursgewinne aus Kapitalvermögen noch in der alten Rechtslage zu realisieren. Der genaue Veräußerungszeitpunkt hat dabei vor allem auf den Steuersatz, die Bemessungsgrundlage und die Verlustausgleichsmöglichkeit Auswirkungen.<span id="more-4315"></span><br />
<strong>Nicht realisierte Kursverluste.</strong><br />
Bei Veräußerung spekulationshängiger Kapitalanlagen vor dem 1.4.2012 ist ein Veräußerungsverlust nur mit anderen Spekulationsüberschüssen des Jahres 2012 ausgleichsfähig. Insbesondere bei Anleihen und Derivaten kann ein Spekulationsgeschäft sogar bis 30.9.2012 vorliegen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass ausgleichsfähige Spekulationsüberschüsse auch nach dem 1.4. bzw 30.9.2012 realisiert werden können (zB Veräußerung einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist). Ein Zuwarten mit der Realisation zumindest bis 1.4.2012 ermöglicht hingegen bei Neubestand von Aktien und Investment- bzw Immobilienfondsanteilen (=Erwerb nach dem 31.12.2010) grundsätzlich einen Verlustausgleich innerhalb der endbesteuerten Kapitaleinkünfte. Durch die bewusste Wahl des Veräußerungszeitpunktes kann bei derartigen Kapitalanlagen im Ergebnis die anzuwendende Verlustausgleichsregelung gewählt werden.</p>
<p><strong>Nicht realisierte Kursgewinne.</strong><br />
Eine Veräußerung spekulationshängiger Kapitalanlagen vor dem 1.4.2012 unterliegt der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von bis zu 50%, wobei ein Ausgleich nur mit Spekulationsverlusten des Jahres 2012 möglich ist (allerdings auch mit nach dem 1.4.2012 realisierten Spekulationsverlusten; vgl oben). Ein Zuwarten mit dem Verkauf zumindest bis 1.4.2012 ermöglicht bei Neubestand von Aktien und Investment- bzw Immobilienfondsanteilen eine Reduktion des Steuersatzes (25% anstatt bis zu 50%) sowie grundsätzlich den Verlustausgleich innerhalb der endbesteuerten Kapitaleinkünfte. Allerdings dürfen in diesem Fall allfällige Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, sodass sich ein höherer Veräußerungsüberschuss ergeben kann.</p>
<p><strong>Sonderfall § 31 EStG Beteiligung.</strong><br />
Eine Beteiligung im Sinne des § 31 EStG ist gemäß derzeitiger Rechtslage – neben bestimmten Sonderfällen – bei einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligung in Höhe von zumindest 1% gegeben. Eine Veräußerung einer derartigen Beteiligung bis 31.3.2012 unterliegt der Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, welcher zwar naturgemäß unter 25% liegt, jedoch kann aufgrund des sog Schatteneffektes (=Progressionswirkung auf die übrigen Einkünfte des Veräußerers) insgesamt eine höhere Steuerbelastung entstehen. Bis 31.3.2012 realisierte Veräußerungsverluste können nur mit Veräußerungsüberschüssen aus anderen § 31 EStG-Beteiligungen ausgeglichen werden. Bei Veräußerung ab 1.4.2012 ist generell der 25%ige besondere Steuersatz anwendbar; ein Schatteneffekt auf andere Einkünfte besteht nicht. Allerdings dürfen Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten nicht in Ansatz gebracht werden, sodass im Ergebnis ein höherer Veräußerungsüberschuss erzielt wird. Ein allfälliger Verlust ist grundsätzlich innerhalb der endbesteuerten Kapitalerträge ausgleichsfähig.</p>
<p><strong>Sonderfall Zwischenbestand.</strong><br />
Alle nach dem 30.9.2011 und vor dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Wertpapiere bzw Derivate (ausgenommen Anteile an Körperschaften bzw Investment- und Immobilienfondsanteile) gelten unabhängig von der Behaltedauer bei jeder Veräußerung oder sonstigen Abwicklung als Spekulationsgeschäft. Ein vor 1.4.2012 erzielter Veräußerungsüberschuss unterliegt der tariflichen Einkommensteuer bis zu 50%, während bei Veräußerung ab dem 1.4.2012 der 25%ige besondere Steuersatz zur Anwendung kommt. Bei derartigen Wertpapieren bzw Derivaten wird daher regelmäßig ein Zuwarten mit einer allfälligen Veräußerung bis April 2012 steuerlich zweckmäßig sein. Veräußerungsverluste sollten allgemein mit anderen Spekulationsüberschüssen ausgleichsfähig sein.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Durch die Neuordnung der Kapitalvermögensbesteuerung ergeben sich hinsichtlich der Wahl des steueroptimalen Veräußerungszeitpunktes wesentliche Optimierungspotentiale. Der steuerlich günstigste Veräußerungszeitpunkt hängt dabei von den gesamten steuerlichen Verhältnissen des Investors ab. Die Optimierung ist daher individuell vorzunehmen, erfordert eine Analyse der steuerlichen und außersteuerlichen Rahmenbedingungen und sollte jedenfalls professionell begleitet werden.</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-308" title="Wilplinger-Christian1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Christian Wilplinger<br />
<a href="mailto:cwilplinger@deloitte.at">cwilplinger@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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