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	<title>Deloitte Tax News &#187; Finanzstrafrecht</title>
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		<title>Offshore Leaks: BMF richtet eigene SoKo ein!</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Jun 2013 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Immer mehr Daten aus Offshore Leaks gelangen an die Öffentlichkeit. Die betroffenen Personen geraten dadurch in Generalverdacht der Steuerhinterziehung, obwohl die Offshore-Strukturen nicht notwendigerweise aus steuerlichen Gründen errichtet wurden und in vielen Fällen gar nicht zu Steuerverkürzungen führen. einige Zweifelsfälle zur Auslegung des selbigen kommentiert. Immer mehr Daten aus Offshore Leaks gelangen an die Öffentlichkeit. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Daten aus Offshore Leaks gelangen an die Öffentlichkeit. Die betroffenen Personen geraten dadurch in Generalverdacht der Steuerhinterziehung, obwohl die Offshore-Strukturen nicht notwendigerweise aus steuerlichen Gründen errichtet wurden und in vielen Fällen gar nicht zu Steuerverkürzungen führen. einige Zweifelsfälle zur Auslegung des selbigen kommentiert. Immer mehr Daten aus Offshore Leaks gelangen an die Öffentlichkeit. Die betroffenen Personen geraten dadurch in Generalverdacht der Steuerhinterziehung, obwohl die Offshore-Strukturen nicht notwendigerweise aus steuerlichen Gründen errichtet wurden und in vielen Fällen gar nicht zu Steuerverkürzungen führen.<span id="more-6501"></span></p>
<p>Mittlerweile hat die US-amerikanische Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) mit der Aufarbeitung der von der Plattform International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ) zugespielten Steuerdaten aus Steueroasen begonnen. Laufend werden den Staaten auf der ganzen Welt Informationen über in ihren Ländern ansässige Personen zugespielt. Das BMF hat für diese Zwecke bereits eine eigene „SoKo Offshore-Leaks“ gegründet, welche die Daten mit Bezug zu Österreich auswerten soll.</p>
<p><strong>Offshore-Struktur ist nicht automatisch Steuerhinterziehung!</strong><br />
Ob in Österreich tatsächlich mit einer Offshore-Struktur Steuern verkürzt wurden, ist nicht von vornherein klar. Um ungerechtfertigten Vorverurteilungen entgegenzuwirken, ist zuerst eine steuerliche Analyse jedes Einzelfalls erforderlich.</p>
<p>Ob in Österreich Steuern anfallen, hängt von vielen Faktoren ab. So ist vor allem die Qualifizierung der Offshore-Struktur eine zentrale Frage. Diese ist anhand eines mehrstufigen Tests durchzuführen: Zunächst ist eine Einordnung anhand eines Rechtsformvergleichs in die österreichische Gesellschaftslandschaft erforderlich, um festzustellen, ob die Struktur mit einem österreichischen Rechtsgebilde vergleichbar ist. Weiters ist der Umfang der Verfügungsmacht der wirtschaftlich Berechtigten zu analysieren, um eine Qualifizierung als steuerlich transparent (wie eine Personengesellschaft) oder intransparent (wie eine Körperschaft) vorzunehmen.</p>
<p>Ist die Offshore-Struktur tatsächlich transparent (und daher für steuerliche Zwecke auszublenden) müssen dennoch nicht zwangsläufig Abgaben in Österreich verkürzt worden sein: In Steueroasen errichtete Konstruktionen könnten auch Einkünfte erzielt haben, welche nur in Drittstaaten, mit denen Österreich sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat, steuerpflichtig sind. Somit sind die über die Offshore-Struktur abgewickelten Geschäfte im Detail zu würdigen. Allenfalls resultieren die Einkünfte aus ausländischen Immobilien, die nur im Ausland steuerpflichtig sind. Vor allem bei Dienstleistungen könnte im Ausland eine Betriebstätte begründet worden sein, die das Besteuerungsrecht in den Tätigkeitsstaat verschiebt. Sind mehrere Staaten im Spiel, ist die Anwendung von mehreren DBA in überschneidender Betrachtungsweise zu prüfen („Triangular Cases“). Wird das Besteuerungsrecht tatsächlich Österreich zugeteilt, ist weiters nach nationalem Recht zu prüfen, ob die Einkünfte überhaupt steuerbar sind (zB Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist) oder ob Steuerbefreiungen zur Anwendung kommen.</p>
<p>Bei unternehmerischer Tätigkeit ist überdies eine umsatzsteuerliche Würdigung vorzunehmen. Für diese ist primär auf den Ort und die Art der Leistung, auf eine allfällige Anwendung des Reverse-Charge Systems und in vielen Fällen auf den Ort des Leistungsempfängers abzustellen, weshalb eine Offshore-Struktur umso weniger als Indiz für Steuerhinterziehung gilt.</p>
<p>All diese Beurteilungen sind jedoch oft nicht eindeutig und können daher nicht anhand von bloßen Offshore-Datensätzen beurteilt werden. Hier braucht es rechtliche und sachverhaltsbezogene Detailanalysen, die vom Steuerpflichtigen unter professioneller Unterstützung aufzuarbeiten sind. Andernfalls entstehen verkürzte und wahrscheinlich unrichtige Darstellungen.</p>
<p><strong>Auch außersteuerliche Gründe sind zu beachten!</strong> Einige prominente Namen aus den Offshore Leaks Datensätzen sind bereits an die Öffentlichkeit gelangt und haben in den Medien für Aufsehen gesorgt. Hintergründe für die Errichtung von Zwischengesellschaften werden in der Öffentlichkeit kaum hinterfragt, obwohl diese häufig gar nichts mit Steuern zu tun haben. So ist insbesondere der Erwerb von Immobilien oder Beteiligungen durch ausländische natürliche Personen oft mit regulativen Hürden im Ausland verbunden, die sich beim mittelbaren Erwerb durch eine Gesellschaft nicht ergeben. In einigen Ländern kann das Aufscheinen von ausländischen natürlichen Personen in öffentlichen Registern auch mit negativen Folgen verbunden sein (zB Erpressung).</p>
<p><strong>Überprüfung des Einzelfalls empfehlenswert.</strong> Derzeit bewährt es sich jedenfalls, die steuerliche Situation derartiger Strukturen im Einzelfall im Lichte aktueller Rechtslage und Verwaltungspraxis rasch zu untersuchen. Aus heutiger Sicht werden diese oft anders beurteilt, als vor einigen Jahren, als sie errichtet wurden. Ist die steuerliche Beurteilung nicht eindeutig, kann auch die Offenlegung der Struktur zur Würdigung durch die Finanzverwaltung eine Lösung sein. Aber auch für jene Fälle, in denen man sich nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen kann und tatsächlich Abgaben verkürzt wurden, besteht noch Handlungsspielraum: Eine Selbstanzeige wäre noch möglich, solange von der Finanzverwaltung keine konkrete Verfolgungshandlung gesetzt wurde oder dem Betroffenen nicht bekannt ist, dass das Finanzamt von dem Finanzvergehen weiß. Auch viele ausländische Rechtssysteme kennen das Institut der Selbstanzeige, sodass dieser Weg auch bei einer allfälligen Verkürzung ausländischer Steuern zu prüfen wäre.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/lang.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-5344" title="lang" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/lang.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Alexander Lang<br />
<a href="mailto:alang@deloitte.at">alang@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at/tax">www.deloitte.at/tax</a></p>
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		<title>UFS zum Verkürzungszuschlag bei Abgabennachforderungen</title>
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		<pubDate>Fri, 03 May 2013 07:10:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabennachforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Straffreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkürzungszuschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[Besteht im Zusammenhang mit Abgabennachforderungen im Rahmen von abgabenrechtlichen Prüfungen der Verdacht eines Finanzvergehens, kann von den Abgabenbehörden ein Verkürzungszuschlag in Höhe von 10 % der Nachforderungen festgesetzt werden. Dabei gibt es für den Abgabepflichtigen einige Besonderheiten zu beachten. Hintergrund. Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, wurde die Bestimmung des § 30a in das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Besteht im Zusammenhang mit Abgabennachforderungen im Rahmen von abgabenrechtlichen Prüfungen der Verdacht eines Finanzvergehens, kann von den Abgabenbehörden ein Verkürzungszuschlag in Höhe von 10 % der Nachforderungen festgesetzt werden. Dabei gibt es für den Abgabepflichtigen einige Besonderheiten zu beachten.<span id="more-6383"></span></p>
<p><strong>Hintergrund.</strong><br />
Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl I 2010/104, wurde die Bestimmung des § 30a in das Finanzstrafgesetz eingeführt, welcher den Abgabenbehörden die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags ermöglicht, wenn bei Abgabennachforderungen der Verdacht eines Finanzvergehens besteht. Anhand ausgewählter Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates sollen im Folgenden jene Themenbereiche erörtert werden, die in der Praxis zu Problemen geführt haben.</p>
<p><strong>Voraussetzungen.</strong><br />
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags wurden bereits in den unserem <a href="http://www.deloittetax.at/2011/02/07/finanzstrafgesetznovelle-2010-%e2%80%93-zuschlagszahlung-statt-finanzstrafe/">Beitrag vom 7.2.2011</a> ausführlich dargelegt. Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags ist nur zulässig, wenn die Nachforderungen für einen Veranlagungszeitraum insgesamt EUR 10.000, in Summe jedoch EUR 33.000 nicht übersteigen. Außerdem ist es erforderlich, dass sich der Abgabenpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags ist nicht zulässig, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist.</p>
<p><strong>Antragsberechtigung.</strong><br />
In einem Fall wurde gegen eine Steuerpflichtige in ihrer Funktion als Geschäftsführerin einer GmbH ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Die Steuerpflichtige brachte daraufhin vor, es sei in der Niederschrift zur Betriebsprüfung der Gesellschaft festgehalten worden, dass ein Verkürzungszuschlag vorgeschrieben werde. Sie stellte daher den Antrag, einen Verkürzungszuschlag festzusetzen. Das Finanzamt wies den Antrag ab, da bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig und die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags daher unzulässig sei. Der UFS kam zu dem Schluss, dass der Antrag nicht nur verspätet gestellt worden sei, sondern bereits wegen fehlender Aktivlegitimation zurückzuweisen gewesen wäre. Antragsberechtigt wäre ausschließlich die GmbH als Steuerpflichtige selbst gewesen.</p>
<p><strong>Wertgrenze.</strong><br />
In einem anderen Fall hatte sich der UFS mit der Frage zu befassen, zu welchem Zeitpunkt die Wertgrenze von insgesamt EUR 33.000 nicht überschritten sein darf. Ein Steuerpflichtiger war mit einer Nachforderung iHv EUR 33.080,08 konfrontiert. Er erhob Berufung gegen einen Teilbetrag, um unter EUR 33.000 zu gelangen. Hinsichtlich der nicht angefochtenen Nachforderung beantragte er einen Verkürzungszuschlag.  Der UFS entschied, dass bereits bei der Beantragung eines Verkürzungszuschlags sämtliche Voraussetzungen objektiv erfüllt sein müssen. Es ist daher erforderlich, dass die Wertgrenze im Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabennachforderung nicht überschritten sein darf. Eine spätere Minderung steht der Anwendung des Verkürzungszuschlags daher entgegen.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Will ein Steuerpflichtiger bei Verdacht eines Finanzvergehens im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung durch Leistung eines Verkürzungszuschlags Straffreiheit erlangen, muss neben einer genauen Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen auch auf die 14-tägige Frist zur Antragstellung geachtet werden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/stefan-holzer.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-3897" title="stefan-holzer" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/stefan-holzer.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Stefan Holzer<br />
<a href="mailto:sholzer@deloitte.at">sholzer@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<title>Selbstanzeige durch Umsatzsteuerjahreserklärung vereinfacht</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/02/01/selbstanzeige-durch-umsatzsteuerjahreserklarung-vereinfacht/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 07:00:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabenänderungsgesetz 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabenhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuervoranmeldung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird eine Selbstanzeige wegen falscher Umsatzsteuervoranmeldungen im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, müssen die Verkürzungsbeträge in Zukunft nicht mehr den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet werden. Hintergrund. Wer vorsätzlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt und dadurch wissentlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt, macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG). Das Delikt der Abgabenhinterziehung wird mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird eine Selbstanzeige wegen falscher Umsatzsteuervoranmeldungen im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, müssen die Verkürzungsbeträge in Zukunft nicht mehr den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet werden.<span id="more-5974"></span></p>
<p><strong>Hintergrund.</strong><br />
Wer vorsätzlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt und dadurch wissentlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt, macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG). Das Delikt der Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden. Im Bereich des Finanzstrafrechts kann Straffreiheit erlangt werden, wenn die Verfehlung dem Finanzamt mittels Selbstanzeige rechtzeitig dargelegt wird. Dabei müssen alle für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden und außerdem muss der Täter in der Selbstanzeige bezeichnet werden. Liegen nicht alle im Gesetz genannten Voraussetzungen vor, wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend.</p>
<p><strong>Selbstanzeige durch vollständige Umsatzsteuerjahreserklärung.</strong><br />
Wurden falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch das Delikt der Abgabenhinterziehung begangen, war es bislang unklar, ob durch die Abgabe einer vollständigen Umsatzsteuerjahreserklärung Straffreiheit erreicht werden konnte. Zum Großteil ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass darin eine konkludente Selbstanzeige zu erblicken ist. In der Vergangenheit hat der UFS jedoch vollständigen Umsatzsteuerjahreserklärungen in mehreren Fällen nicht die Wirkung einer Selbstanzeige zuerkannt und die Straffreiheit verneint, was zu erheblicher Unsicherheit geführt hat. Nach der bisherigen Rechtslage stellte sich – insbesondere, wenn bei Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung Rückstände vorhanden waren – die Frage, ob eine Zuordnung der Rückstände zu den einzelnen UVA-Zeiträumen notwendig ist.</p>
<p><strong>Neuerung durch das Abgabenänderungsgesetz.</strong><br />
Nun wird in § 29 FinStrG, der die Selbstanzeige regelt, ein Absatz 7 eingefügt. Dieser besagt, dass es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen bedarf, wenn eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet wird.</p>
<p><strong>Konsequenzen.</strong><br />
Die neue Regelung bringt zwar die erwünschte Klarheit über die Frage, ob eine Zuordnung des Verkürzungsbetrages zu dem betroffenen UVA-Zeitraum erfolgen muss, eine darüber hinausgehende Erleichterung ist daraus aber nicht abzuleiten. So kann es auch weiterhin zur Erlangung der Straffreiheit geboten sein, genauere Umstände zur Verfehlung darzulegen und den jeweiligen Täter, für den die Selbstanzeige Wirkung entfalten soll, zu nennen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine vollständige Umsatzsteuerjahreserklärung auch als Selbstanzeige für etwaige Beitragstäter gelten soll. Es wird daher geboten sein, gemeinsam mit der vollständigen Umsatzsteuerjahreserklärung ein Begleitschreiben an das Finanzamt zu übermitteln, welches sämtliche Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/stefan-holzer.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-3897" title="stefan-holzer" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/stefan-holzer.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Stefan Holzer<br />
<a href="mailto:sholzer@deloitte.at">sholzer@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein unterzeichnet</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/01/30/steuerabkommen-zwischen-osterreich-und-liechtenstein-unterzeichnet/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jan 2013 18:41:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensanlage und Privatstiftungen]]></category>
		<category><![CDATA[Abkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Anstalt]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Liechtenstein]]></category>
		<category><![CDATA[Nachversteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschlupflöcher]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Österreich hat am 29.1.2013 ein Steuerabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet. Durch das Abkommen sollen in der Vergangenheit unversteuerte Erträge vom Abkommen betroffener Personen einer Nachversteuerung unterzogen werden. Außerdem soll die zukünftige Besteuerung der Erträge sichergestellt werden. Auch Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten mit österreichischen Begünstigten sind vom Abkommen erfasst. Wer ist vom Abkommen betroffen? Vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Österreich hat am 29.1.2013 ein Steuerabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet. Durch das Abkommen sollen in der Vergangenheit unversteuerte Erträge vom Abkommen betroffener Personen einer Nachversteuerung unterzogen werden. Außerdem soll die zukünftige Besteuerung der Erträge sichergestellt werden. Auch Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten mit österreichischen Begünstigten sind vom Abkommen erfasst.<span id="more-6037"></span></p>
<p><strong>Wer ist vom Abkommen betroffen?<br />
</strong>Vom Abkommen betroffen sind natürliche Personen,</p>
<ul>
<li>die zum Stichtag 31.12.2011 in Österreich ansässig waren und</li>
<li>sowohl am 31.12.2011 als auch</li>
<li>zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (voraussichtlich 1.1.2014)</li>
<li>über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank verfügen oder</li>
<li>Nutzungsberechtigte einer Vermögensstruktur (Stiftung bzw stiftungsähnlicher Anstalt) sind, die von einem liechtensteinischen Treuhänder verwaltet wird (das Abkommen spricht für Banken und Vermögensstrukturen gemeinsam von „liechtensteinischen Zahlstellen“).</li>
</ul>
<p>Erfasst sind somit Direktveranlagungen bei Banken sowie Vermögensveranlagungen bei liechtensteinischen Stiftungen und stiftungs­ähnlichen Vermögensstrukturen von in Österreich ansässigen natürlichen Personen.</p>
<p><strong>Nachversteuerung von unversteuerten Einkünften aus vergangenen Jahren.<br />
</strong>Bei der Nachversteuerung hat die betroffene Person das Wahlrecht zwischen</p>
<ul>
<li>einer pauschalen anonymen Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung oder</li>
<li>einer freiwilligen Meldung der vermögens- und personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung.</li>
</ul>
<p>Bei der anonymen Einmalzahlung wird nach einer im Abkommen festgelegten Formel 15-30 % (in Ausnahmefällen bis zu 38 %) des Kapitalbestands zum 31.12.2011 oder zum 31.12.2013 (der höhere Wert gilt als das für die Nachversteuerung „relevante Kapital“) als pauschale Abgeltung in Form einer Quellensteuer einbehalten und an die österreichische Finanzverwaltung überwiesen. Mit der Einmalzahlung gelten Steueransprüche des österreichischen Fiskus für Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts-, Schenkungs-, Stiftungseingangs- und Versicherungssteuer hinsichtlich des relevanten Kapitals als abgegolten. Gleichzeitig gilt für diese Abgabenansprüche eine finanzstrafrechtliche Amnestie.</p>
<p>Alternativ dazu kann der österreichische Konto-/Depotinhaber bzw Nutzungsberechtigte die liechtensteinische Zahlstelle ermächtigen, seine vermögens- und personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung zu melden. Die freiwillige Meldung gilt für bisher nicht versteuerte Einkünfte als strafbefreiende Selbstanzeige. In der Folge sind die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln und nachzuversteuern.</p>
<p><strong>Besteuerung von Einkünften in der Zukunft.<br />
</strong>Für die Zukunft können vom Abkommen betroffene Personen wählen, ob von der liechtensteinischen Zahlstelle grundsätzlich für Kapitaleinkünfte eine Quellensteuer iHv 25 % abgeführt wird, oder ob die Einkünfte dem österreichischen Fiskus gemeldet werden. In diesem Fall sind die Einkünfte in die österreichische Steuererklärung aufzunehmen.</p>
<p><strong>Sondervorschriften für Stiftungen und stiftungsähnliche Vermögensstrukturen.<br />
</strong>Vom Abkommen sind auch Stiftungen und stiftungsähnliche Vermögensstrukturen (z.B. Anstalten) erfasst, an denen eine vom Abkommen betroffene Person nutzungsberechtigt ist. Zum Zwecke der Nachversteuerung der Stiftungen und Anstalten gelten diese gegenüber den betroffenen Personen unwiderlegbar als transparent, weshalb in jedem Fall (d.h. auch z.B. bei intransparenten Stiftungen) die Wahl zwischen der Einmalzahlung oder der freiwilligen Meldung zu treffen ist.</p>
<p>Im Falle der Einmalzahlung ist die Zahlung vom weltweiten Kapitalvermögen der Stiftung/stiftungs­ähnlichen Vermögensstruktur zu berechnen. Sind mehrere Personen begünstigt, ist eine Aufteilung der Vermögenswerte nach Köpfen vorzunehmen. Voraussetzung für die Aufteilung ist die Bestimmung aller nutzungsberechtigten Personen, widrigenfalls ist das gesamte Vermögen der betroffenen Person zuzurechnen.</p>
<p>Für die Besteuerung in der Zukunft ist eine Qualifizierung der Stiftung bzw Anstalt als eine transparente oder intransparente Vermögensstruktur vorzunehmen. Hierfür enthält das Abkommen einen eigenen Kriterienkatalog. Ein Steuerabzug iHv 25 % der Kapitaleinkünfte bzw. eine Meldung der Kapitaleinkünfte ist nur im Fall von transparenten Vermögensstrukturen vorzunehmen.</p>
<p>Für intransparente Vermögensstrukturen enthält das Abkommen eine eigens geregelte Vermögenseingangs- und Zuwendungsbesteuerung. Der damit verbundene Steuerabzug ist von der liechtensteinischen Zahlstelle vorzunehmen. Werden für eine intransparente Vermögensstruktur sämtliche Dokumente (Statuten, Beistatuten, Reglemente und vergleichbare Unterlagen) der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt, beträgt die an den österreichischen Fiskus abzuführende Eingangssteuer 5 % vom gestifteten Vermögen. Dieser Steuersatz erhöht sich bei Unterlassung der Offenlegung der Dokumente bzw. im Falle der Qualifizierung als Privatvermögensstruktur um je 2,5 % und kann daher bis zu 10 % betragen. Zuwendungen an österreichische Begünstigte unterliegen Besteuerung iHv 25 % (wahlweise als Abzugsteuer oder im Veranlagungswege über die österreichische Steuererklärung).</p>
<p><strong>Maßgebliche Stichtage.<br />
</strong>Das Abkommen tritt voraussichtlich am 1.1.2014 in Kraft. Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens (voraussichtlich bis 28.2.2014) sind die betroffenen Personen von den liechtensteinischen Zahlstellen über ihre Rechte und Pflichten aus dem Abkommen zu informieren. Bis zum Ende des fünften Monats nach Inkrafttreten (voraussichtlich bis zum 31.5.2014) haben die betroffenen Personen gegenüber den Zahlstellen bekanntzugeben, wie hinsichtlich der Nachversteuerung vorgegangen werden soll. Wird das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt, hat die liechtensteinische Zahlstelle eine anonyme Einmal­zahlung abzuführen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN2_13D.pdf">Breaking Tax News Nr. 2_2013 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN2_13E.pdf">Breaking Tax News Nr. 2_2013 ENGLISCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>VfGH: „Schwitzen statt Sitzen“ im Finanzstrafverfahren möglich</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/01/23/vfgh-%e2%80%9eschwitzen-statt-sitzen-im-finanzstrafverfahren-moglich/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Jan 2013 07:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[behörtliches Finanzstrafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzfreiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinnützige Arbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher wurde die Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt der Verbüßung von Freiheitstrafen im verwaltungsbehördlichen – anders als im gerichtlichen – Finanzstrafverfahren ausgeschlossen. Das Finanzstrafgesetz sieht eine solche nicht explizit vor und das Strafvollzugsgesetz (StVG), nach welchem diese Möglichkeit besteht, wurde bis dato für nicht anwendbar erachtet. Nun hat der VfGH in einem Urteil, entgegen den Ansichten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher wurde die Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt der Verbüßung von Freiheitstrafen im verwaltungsbehördlichen – anders als im gerichtlichen – Finanzstrafverfahren ausgeschlossen. Das Finanzstrafgesetz sieht eine solche nicht explizit vor und das Strafvollzugsgesetz (StVG), nach welchem diese Möglichkeit besteht, wurde bis dato für nicht anwendbar erachtet. Nun hat der VfGH in einem Urteil, entgegen den Ansichten von Zollamt und UFS, die Anwendbarkeit der entscheidenden Paragraphen im StVG bejaht.<span id="more-5964"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt.</strong><br />
Gegen eine bulgarische Staatsbürgerin wurde vom Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde wegen Monopolhehlerei und Schmuggel eine Geldstrafe in Höhe von EUR 45.000 verhängt. Die Strafe war für die Behörde nicht einzubringen, weil die Steuerpflichtige keine zusätzliche Einkommensquelle hatte und zudem Notstandshilfe bezog. Für die Geldstrafe war im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Wochen vorgesehen. Die Steuerpflichtige beantragte beim Zollamt die Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt der vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe.</p>
<p><strong>Rechtliche Beurteilung von Zollamt und UFS.</strong><br />
Das Zollamt und in späterer Folge auch der Unabhängige Finanzsenat lehnten den Antrag ab. Das StVG sei nur auf gerichtliche Verfahren anwendbar, da der Wortlaut der betroffenen Bestimmungen explizit von „Verurteilten“ und „Strafurteilen“ ausgehe. Für das behördliche Verfahren können daher die Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit des StVG nicht anwendbar sein, man sei auf die Vollzugsbestimmungen des FinStrG angewiesen. Zudem umfasse das FinStrG als spezielleres Gesetz ohnehin die Vollzugsregeln im Finanzstrafverfahren, die generelleren Regeln des StVG seien daher nicht maßgeblich.</p>
<p><strong>Erwiderung der Lehre.</strong><br />
Die Reaktionen in Fachzeitschriften fielen kritisch aus. Im Ergebnis führe diese Rechtsansicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Straftätern aus verschiedenen Verfahren (vgl auch unser <a href="http://www.deloittetax.at/2012/02/20/gemeinnutzige-arbeit-statt-ersatzfreiheitstrafen-im-verwaltungsbehordlichen-finanzstrafverfahren-der-vfgh-pruft/">Beitrag vom 20.2.2012</a>). Im gerichtlichen Strafverfahren kann man die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen statt Freiheitsstrafe beantragen, sofern nicht mehr als neun Monate verhängt wurden. Im behördlichen Finanzstrafverfahren können maximal drei Monate Freiheitsstrafe verhängt werden. Das FinStrG regle diese Möglichkeit zwar nicht, doch in diesem Fall müsse man zum generelleren Gesetz greifen dürfen.</p>
<p><strong>Urteil des VfGH.</strong><br />
In seiner Entscheidung vom 11.10.2012 stellte der VfGH fest, dass die Auslegung des Zollamtes und des UFS gleichheitswidrig ist. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für die Schlechterstellung von Finanzvergehen im verwaltungsbehördlichen Bereich gegenüber dem gerichtlichen Bereich. Die Anwendung des StVG werde vom Gesetz zudem nicht ausgeschlossen. Die Intention des Gesetzgebers war außerdem der Sozialschädlichkeit von kurzen Freiheitstrafen entgegen zu wirken, was für die Anwendung des StVG spreche. Die Bestimmungen des StVG seien daher sinngemäß anzuwenden.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Werden im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (Ersatz-)Freiheitsstrafen verhängt, ist ein Antrag auf die Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG nun möglich. Der Einwand, die §§ 3 und 3a StVG seien im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden, steht einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes entgegen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Lansky.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3107" title="Lansky" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Lansky-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>David Lansky<br />
<a href="mailto:dlansky@deloitte.at">dlansky@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Elektronische Bescheidzustellung über FinanzOnline ab 2013</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/12/27/elektronische-bescheidzustellung-uber-finanzonline-ab-2013/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Dec 2012 06:00:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fristen und Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[FinanzOnline]]></category>
		<category><![CDATA[Verzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2012 und der darauf basierenden Verordnungen sind ab 2013 Bescheidzustellungen generell elektronisch vorzunehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die elektronische Zustellung zu verzichten. Bisherige Rechtslage. Bislang bestand ein Wahlrecht für die elektronische Zustellung von Bescheiden iZm Arbeitnehmerveranlagungen. Bei Ausübung des Wahlrechts wurden Bescheide via FinanzOnline in die sog Databox zugestellt. Für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2012 und der darauf basierenden Verordnungen sind ab 2013 Bescheidzustellungen generell elektronisch vorzunehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die elektronische Zustellung zu verzichten.<span id="more-5857"></span></p>
<p><strong>Bisherige Rechtslage.</strong><br />
Bislang bestand ein Wahlrecht für die elektronische Zustellung von Bescheiden iZm Arbeitnehmerveranlagungen. Bei Ausübung des Wahlrechts wurden Bescheide via FinanzOnline in die sog Databox zugestellt. Für die elektronische Zustellung war jedoch die explizite Zustimmung des Abgabepflichtigen Voraussetzung.</p>
<p><strong>Erweiterung der elektronischen Zustellung.</strong><br />
Nunmehr soll der Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung auf alle Bescheide erweitert werden, wenn der Bescheidadressat über einen FinanzOnline-Zugang verfügt. In derartigen Fällen ist die Behörde dazu verpflichtet, eine elektronische Zustellung vorzunehmen. Dies soll ab 1.1.2013 unabhängig davon gelten, ob der Abgabepflichtige eine Zustimmungserklärung zur elektronischen Zustellung abgegeben hat (§ 5b FinanzOnlineVO 2006). Es ist jedoch möglich, auf die elektronische Zustellung zu verzichten. So ist jedem Abgabepflichtigen beim ersten Login nach dem 31.12.2012 eine Verzichtsmöglichkeit anzubieten. Diese muss aktiv unmittelbar nach dem erfolgreichen Login erscheinen. Wurde in der Vergangenheit bereits eine Zustimmung zur elektronischen Zustellung erteilt, gilt diese weiterhin. In diesem Fall ist die Verzichtsmöglichkeit beim Login zu FinanzOnline nicht aktiv anzubieten.</p>
<p><strong>Parteienvertreter.</strong><br />
Für Parteienvertreter besteht die Möglichkeit, für eigene Zustellungen und Zustellungen in Angelegenheiten als Parteienvertreter getrennt einen Verzicht abzugeben.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
An die Zustellung von abgabenrechtlichen Bescheiden knüpfen sich wesentliche Folgen vor allem im Hinblick auf allenfalls erforderliche Rechtsmittel. Fristversäumnisse können dabei schwerwiegende materielle Auswirkungen nach sich ziehen, sodass das Zustellungsdatum von Bescheiden stets im Auge zu behalten ist. Insbesondere bei der elektronischen Zustellung sind hiefür entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Wenn diese nicht gewünscht ist, muss beim ersten Einstieg in Finanz-Online im neuen Jahr aus der elektronischen Zustellung herausoptiert werden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Robert_Rzeszut.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4943" title="Robert_Rzeszut" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Robert_Rzeszut.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Robert Rzeszut<br />
<a href="mailto:rrzeszut@deloitte.at">rrzeszut@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<title>Steuerabkommen Österreich – Schweiz ist nun endgültig</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Nov 2012 06:10:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Inkrafttreten]]></category>
		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerabkommen Österreich - Schweiz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz ist mangels Volksabstimmung in der Schweiz nun endgültig fix. Nach diesem werden Kapitaleinkünfte aus österreichischem Vermögen in der Schweiz in Zukunft einer pauschalen Besteuerung unterliegen und die Vergangenheit durch eine Einmalzahlung oder freiwillige Meldung von Bank- und persönlichen Daten bei den österreichischen Behörden saniert.  Letzte Hürden genommen. Österreich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz ist mangels Volksabstimmung in der Schweiz nun endgültig fix. Nach diesem werden Kapitaleinkünfte aus österreichischem Vermögen in der Schweiz in Zukunft einer pauschalen Besteuerung unterliegen und die Vergangenheit durch eine Einmalzahlung oder freiwillige Meldung von Bank- und persönlichen Daten bei den österreichischen Behörden saniert. <span id="more-5728"></span></p>
<p><strong>Letzte Hürden genommen.</strong><br />
Österreich und die Schweiz haben alle legistischen Schritte vorgenommen damit das Abkommen mit Jahreswechsel in Kraft treten kann. Letztlich war noch die Frage offen, ob die schweizerische abkommenskritische Initiative „Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz“ vor dem Ablauf der Referendumsfrist (27.9.2012) ausreichende Unterschriften der schweizerischen Bevölkerung sammeln konnte, um eine Volksbefragung zu bewirken. Nachdem die offizielle Zählung festhielt, dass die nötigen 50.000 Unterschriften nicht erreicht werden konnten und auch die Berufungsfrist zur Anfechtung der Zählung bereits abgelaufen ist, steht dem Inkrafttreten des Abkommens nun nichts mehr im Wege.</p>
<p><strong>Inkrafttreten und Entscheidungspflicht.</strong><br />
Das Abkommen Österreich – Schweiz tritt bekanntlich am 1.1.2013 in Kraft. Bis zum 31.5.2013 müssen österreichische Steuerpflichtige mit schweizerischen Depots die Wahl treffen, ob sie eine freiwillige Meldung an die österreichischen Behörden oder eine, durch die Banken zu entrichtende, anonyme Abgeltung bevorzugen. Sollte keine Entscheidung getroffen werden, erfolgt automatisch die anonyme Abgeltung.</p>
<p><strong>Vorsichtsmaßnahmen der Kreditinstitute.</strong><br />
Österreichische Kunden von schweizerischen Banken erhalten derzeit bereits Schreiben, in denen sie von ihrer schweizerischen Bank dazu aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist besagte Entscheidung zu treffen. Dabei handelt es sich allerdings oftmals um „interne“ Fristen der Banken und nicht um den offiziellen Stichtag, den das Abkommen vorsieht (31.5.2013). Der relevante Stichtag stellt in jedem Fall auf die Frist des Abkommens ab.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz kommt nun fix und tritt mit Anfang des Jahres in Kraft. Österreichische Steuerpflichtige mit Depots bei schweizerischen Kreditinstituten trifft daher bis zum 31.5.2013 die Entscheidungspflicht bezüglich der Abgeltungsform. Unabhängig der Vorgaben diverser Kreditinstitute ist in jedem Fall die Frist des Abkommens maßgeblich.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/lang.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-5344" title="lang" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/lang.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Alexander Lang<br />
<a href="mailto:alang@deloitte.at">alang@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Veranstaltungsrückblick: 7. Symposium zum Wirtschafts- und Finanzstrafrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Oct 2012 13:22:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Forensic]]></category>
		<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Symposium zum Wirtschafts- und Finanzstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 18. September 2012 luden das Institut für Strafrecht und Kriminologie, vertreten durch Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch, und Deloitte zum 7. Symposium zum Wirtschafts- und Finanzstrafrecht in das Palais Ferstel ein. Forensischer Teil. Der von Karin Mair organisierte Vormittag des Symposiums war kartellrechtlichen Fragestellungen gewidmet. Zu den ReferentInnen zählten VertreterInnen der Bundeswettbewerbsbehörde und Rechtsexperten wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 18. September 2012 luden das Institut für Strafrecht und Kriminologie, vertreten durch Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch, und Deloitte zum 7. Symposium zum Wirtschafts- und Finanzstrafrecht in das Palais Ferstel ein. <span id="more-5521"></span></p>
<p><strong><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/symposium.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-5526" title="symposium" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/symposium.gif" alt="" width="280" height="381" /></a>Forensischer Teil.</strong><br />
Der von Karin Mair organisierte Vormittag des Symposiums war kartellrechtlichen Fragestellungen gewidmet. Zu den ReferentInnen zählten VertreterInnen der Bundeswettbewerbsbehörde und Rechtsexperten wie Prof. Dr. Kai-Thorsten Zwecker und Dr. Christoph Haid, die zur juristischen Komponente des Themas sprachen. Vertreter aus der Unternehmenspraxis – Dr. Dieter Siegel, CEO Rosenbauer AG und Mag. Martin Schwarzbartl, CCO der ÖBB &#8211; beleuchteten das Thema Kartellrecht aus der Perspektive von Compliance-Fragestellungen. Zudem stellte Karin Mair das von Deloitte Forensic Österreich entwickelte ERA-(Enhanced Review and Analytics)-Framework vor, das als revolutionäres Instrument zur Massendatenanalyse eingesetzt werden kann. Die Abschlussdiskussion verdeutlichte nochmals, dass das Themenfeld Kartellrecht und Compliance von den zahlreichen TeilnehmerInnen als brandaktuell empfunden wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bilanz- und finanzstrafrechtlicher Teil.</strong><br />
Der Nachmittag war schwerpunktmäßig dem finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewidmet. Unter Leitung von Bernhard Gröhs und Alexander Lang referierten ExpertInnen der Finanzpolizei und Oberstaatsanwaltschaft (Wilfried Lehner und Mag. Carmen Prior) genauso wie VertreterInnen aus der Rechtswissenschaft und -vertretung (Dr. Ingeborg Zerbes, Mag. Georg Krakow). Thema der Vorträge war unter anderem das Spannungsfeld zwischen Wahrheitsforschung und Verschwiegenheit. Alexander Lang ging auf die unterschiedlichen Rollen des Steuerberaters im finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein, als betreuender Steuerberater eines beschuldigten Klienten, als Verteidiger vor den Finanzbehörden sowie als Co-Verteidiger bei Gericht. In der von Bernhard Gröhs geleiteten Diskussionsrunde zeigte sich, dass die Thematik des Symposiums auf großes Interesse beim Fachpublikum stößt.</p>
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		<title>Grenzüberschreitender Bargeldverkehr kann teuer werden</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/10/10/grenzuberschreitender-bargeldverkehr-kann-teuer-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Oct 2012 06:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AbgÄG 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Bargeld]]></category>
		<category><![CDATA[Meldepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Zoll]]></category>

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		<description><![CDATA[Werden mitgeführte Barmittel von mehr als EUR 10.000 beim Grenzübertritt von einem Nicht-EU-Land in einen EU Mitgliedsstaat nicht gemeldet oder werden Auskunftspflichten im EU-Binnenmarkt verletzt, drohen empfindliche Geldstrafen in Österreich und im jeweiligen Mitgliedstaat. Rechtliche Grundlagen. Für den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr gilt europaweit einheitlich eine Grenze von EUR 10.000 pro Person. Übersteigt der mitgeführte Geldbetrag (Bargeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werden mitgeführte Barmittel von mehr als EUR 10.000 beim Grenzübertritt von einem Nicht-EU-Land in einen EU Mitgliedsstaat nicht gemeldet oder werden Auskunftspflichten im EU-Binnenmarkt verletzt, drohen empfindliche Geldstrafen in Österreich und im jeweiligen Mitgliedstaat.<span id="more-5499"></span></p>
<p><strong>Rechtliche Grundlagen.</strong><br />
Für den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr gilt europaweit einheitlich eine Grenze von EUR 10.000 pro Person. Übersteigt der mitgeführte Geldbetrag (Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel) diesen Wert, muss dies bei der Zollbehörde gemeldet werden. Unter „gleichgestellten Zahlungsmitteln“ sind übertragbare Inhaberpapiere, unvollständige Papiere (fehlende Unterschrift bspw Travellers Cheques) sowie Gold und andere Edelmetalle zu verstehen. Die Meldepflicht gilt nur beim Grenzübertritt zwischen einem Nicht-EU-Staat und einem EU-Staat, also für Österreich Grenzübertritte von der Schweiz und Liechtenstein, sowie bei Durchschreiten des Zollkorridors an Flughäfen. Im Binnenverkehr besteht lediglich auf Nachfrage eines Zollbeamten Auskunftspflicht über die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck der Geldmittel.</p>
<p><strong>Finanzstrafrechtliche Konsequenzen.</strong><br />
Wer bei einer zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht, macht sich der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr iSd § 48b FinStrG schuldig. Die Tat ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000 bzw bei fahrlässiger Begehung bis zu EUR 5.000 zu ahnden. Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2012 ist eine Erhöhung der Geldstrafen auf bis zu EUR 100.000 bei Vorsatz bzw EUR 10.000 bei Fahrlässigkeit vorgesehen.</p>
<p><strong>Begehung im Ausland.</strong><br />
Wählt der Steuerpflichtige beispielsweise nicht den direkten Weg über die Grenze nach Österreich, sondern über ein Nachbarland, blühen empfindlichere Strafen. Bei einem Aufgriff durch die ausländischen Zollbehörden kann diese den Bargeldbetrag sicherstellen. Der Verstoß gegen die Meldevorschriften ist beispielsweise in Italien mit einer Strafe von 30% bis 50% bedroht. In Deutschland kann ein solcher Verstoß mit einer Geldbuße von bis zu EUR 1 Mio geahndet werden. Abgestellt wird nur auf den Grenzübertritt mit Bargeld, das Verkehrsmittel ist unbedeutend. Wird die Person in weiterer Folge beim Grenzübertritt vom EU-Ausland oder im Binnenmarkt nach Österreich oder in Österreich selbst von der Zollbehörde angehalten und befragt, besteht Auskunftspflicht. Wird diese Pflicht verletzt, ist der Finanzstraftatbestand neuerlich erfüllt.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Vorsicht beim grenzüberschreitenden Bargeldverkehr! Schon bei geringer Überschreitung der Wertgrenze besteht Melde- bzw Auskunftspflicht. Wird diese verletzt, drohen sowohl in Österreich als auch in den anderen EU-Mitgliedsländern strenge Strafen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Seilern-Aspang.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1587" title="Seilern-Aspang" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Seilern-Aspang.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Hubertus Seilern-Aspang<br />
<a href="mailto:hseilernaspang@deloitte.at">hseilernaspang@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Steuerabkommen mit der Schweiz lässt viele Fragen offen</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/09/12/steuerabkommen-mit-der-schweiz-lasst-viele-fragen-offen/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Sep 2012 06:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungslücke]]></category>
		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Zweifelsfragen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ziel des Steuerabkommens ist es, österreichischen Steuerpflichtigen mit Schweizer Kapitalvermögen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen und dabei zusätzliches Steuereinkommen zu lukrieren. Bei genauer Betrachtung des Abkommens ergeben sich Unklarheiten, die für viele Betroffene zu erheblichen Unsicherheiten führen können. Persönlicher Anwendungsbereich für ausländische Rechtsgebilde. Die Frage, inwieweit das Abkommen auf ausländische Rechtsgebilde (Stiftungen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ziel des Steuerabkommens ist es, österreichischen Steuerpflichtigen mit Schweizer Kapitalvermögen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ermöglichen und dabei zusätzliches Steuereinkommen zu lukrieren. Bei genauer Betrachtung des Abkommens ergeben sich Unklarheiten, die für viele Betroffene zu erheblichen Unsicherheiten führen können.<span id="more-5343"></span></p>
<p><strong>Persönlicher Anwendungsbereich für ausländische Rechtsgebilde.</strong><br />
Die Frage, inwieweit das Abkommen auf ausländische Rechtsgebilde (Stiftungen, Anstalten, Trusts, etc) anwendbar ist, könnte in einigen Fällen Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, ob diese Rechtsgebilde für steuerliche Zwecke als transparent zu sehen sind und somit die wirtschaftlich Berechtigten selbst unter das Abkommen fallen, oder ob sie als intransparent qualifiziert werden und für die wirtschaftlich Berechtigten Abschirmwirkung entfalten. Das Abkommen enthält zwar eine Transparenzvermutung, jedoch keine Anhaltspunkte, welche Anforderungen an einen möglichen Nachweis der Intransparenz gestellt werden.</p>
<p><strong>Sanierungslücken bei der Einmalzahlung.</strong><br />
Grundsätzlich sind vom Abkommen sämtliche Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteueransprüche der Vergangenheit entweder durch Einmalzahlung oder durch freiwillige Meldung (mit anschließender Zahlung aller Abgaben seit 2003) an die österreichische Finanzverwaltung abgegolten. Bei Wahl der Einmalzahlung gilt dies jedoch mit der Einschränkung, dass sämtliche Steuern nur abgegolten sind, insoweit sie auch vom relevanten Kapital abgedeckt werden. Dieses bemisst sich an den Depotständen zum 31.12.2010 bzw zum 31.12.2012. Eine sogenannte Sanierungslücke entsteht dann, wenn zwischen 2003 und 2010 Vermögen durch Wertverluste aufgezehrt wurde oder Geld von Konten abgehoben und nicht wieder einbezahlt wurde. Durch Beschränkung der Steueramnestie auf das relevante Kapital wäre für betroffene Vermögensteile weiterhin eine finanzstrafrechtliche Verfolgung denkbar. Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze für unterschiedliche Erträge (25% versus Tarifsteuer) in der Vergangenheit ist überdies nicht klar, für welche Erträge das relevante Kapital im Fall einer Sanierungslücke gelten soll.</p>
<p><strong>Zuführung von Vermögen aus Österreich.</strong><br />
Inwiefern eine oben beschriebene Sanierungslücke durch Rücküberweisungen auf das schweizerische Konto geheilt werden kann, bleibt ebenfalls unklar. Prinzipiell lässt das Abkommen Einzahlungen im Ausmaß der getätigten Abhebungen vor dem 31.12.2010 zu. Es wird jedoch explizit festgehalten, dass das relevante Kapital nicht durch Vermögenswerte, welche direkt oder indirekt aus Österreich (in den Kalenderjahren 2011 und 2012) zufließen, erhöht werden kann.  Ob dies auch im konkreten Fall bei vorherigen Abhebungen, oder nur bei manipulativen Zuflüssen nicht möglich ist, bleibt unbeantwortet. Für viele Betroffene wäre die Einmalzahlung – bei fehlender Zuführungsmöglichkeit – dann natürlich aufgrund des Risikos, dass die getätigten Abgabenhinterziehungen nur teilweise saniert werden, nicht sinnvoll.</p>
<p><strong>Ermächtigung zur Meldung der laufenden Erträge.</strong><br />
Auch bei der laufenden zukünftigen Besteuerung sind einige Fragen nicht durch das Abkommen zu beantworten. Als Alternative zum anonymen Steuerabzug seitens der schweizerischen Bank kann der Steuerpflichtige diese auch ermächtigen, sämtliche Erträge an die österreichische Finanzverwaltung zu melden und dafür von einer Besteuerung abzusehen. Bis wann diese Ermächtigung der Bank einzuräumen ist, wird jedoch nicht näher ausgeführt. Unklar ist auch, ob eine spätere Rücknahme dieser Ermächtigung und damit im Grunde ein Wahlrecht zwischen Abgeltung und Meldung möglich ist.</p>
<p><strong>Verrechnung von Verlusten aus Transaktionen mit laufenden Erträgen.</strong><br />
Weiters beinhaltet das Abkommen – anders als das österreichische Einkommensteuergesetz – keine Regelungen zu etwaigen Verlustausgleichsbeschränkungen. So soll es nach dem Abkommen – entgegen den Regelungen der neuen Kapitalvermögensbesteuerung – möglich sein, Veräußerungsverluste aus Wertpapiertransaktionen mit laufenden Zinserträgen zu verrechnen. Dies würde zu erheblichen Vorteilen für Steuerpflichtige führen, die ihr Vermögen der anonymen schweizerischen Abgeltungssteuer unterwerfen.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Es bleibt abzuwarten, ob bzw inwieweit die angesprochen Unklarheiten im Rahmen von Durchführungsbestimmungen bis zum geplanten Inkrafttreten am 1.1.2013 geklärt werden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/lang.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-5344" title="lang" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/lang.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Alexander Lang<br />
<a href="mailto:alang@deloitte.at">alang@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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