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	<title>Deloitte Tax News &#187; Gebühren und Verkehrssteuern</title>
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		<title>Die Finanztransaktionssteuer im Konzernverbund</title>
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		<pubDate>Mon, 06 May 2013 07:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Finanztransaktionssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[FTS]]></category>
		<category><![CDATA[FTT]]></category>
		<category><![CDATA[Konzern]]></category>

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		<description><![CDATA[Elf der 27 EU Mitgliedsstaaten (darunter Österreich) planen ab 2014 eine Steuer auf Finanztransaktionen einzuheben &#8211; wir haben die geplante Steuer bereits in Grundzügen in unserem Beitrag vom 22.2.2013 skizziert. Der nachfolgende Artikel nimmt sich der Frage an, ob auch insbesondere Beteiligungs- und Konzernfinanzierungsgesellschaften von diesen Regelungen betroffen sein können. Zur Erinnerung. Finanztransaktionen (Übertragung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Elf der 27 EU Mitgliedsstaaten (darunter Österreich) planen ab 2014 eine Steuer auf Finanztransaktionen einzuheben &#8211; wir haben die geplante Steuer bereits in Grundzügen in unserem Beitrag vom 22.2.2013 skizziert. Der nachfolgende Artikel nimmt sich der Frage an, ob auch insbesondere Beteiligungs- und Konzernfinanzierungsgesellschaften von diesen Regelungen betroffen sein können.<span id="more-6387"></span></p>
<p><strong>Zur Erinnerung.</strong><br />
Finanztransaktionen (Übertragung von Finanzinstrumenten, Abschluss von Derivatkontrakten sowie Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte), sollen dann der Finanztransaktionssteuer („FTS“) unterliegen, wenn zumindest ein Transaktionspartner im Gebiet der partizipierenden Staaten (FTS-Raum) ansässig und ein im FTS-Raum ansässiges Finanzinstitut (FI) Transaktionspartner ist, welches für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt („Ansässigkeitsprinzip“). Transaktionen mit im FTS-Raum emittierten Instrumenten sind bei Beteiligung eines FI jedenfalls steuerpflichtig („Ausgabeprinzip“). Geschuldet wird die Steuer von den beteiligten FI, jedoch haften alle an der Transaktion beteiligten Parteien.</p>
<p><strong>Das Finanzinstitut im Unternehmensverbund.</strong><br />
Unabhängig davon, wer letztlich die FTS wirtschaftlich trägt, sieht der Entwurf zur FTS auch formal nicht nur beteiligte Banken als Steuerschuldner. Konkret gelten neben Kreditinstituten nicht nur typische (Finanz-) Marktteilnehmer wie Wertpapierfirmen, geregelte Märkte und Handelsplattformen, Versicherungen, Verbriefungsgesellschaften sowie Fonds und deren Verwalter als FI sondern auch andere Unternehmen (Institute, Einrichtungen, Personen), die schwerpunktmäßig bestimmte Finanzaktivitäten ausüben, wie zB:</p>
<ul>
<li>bestimmte Tätigkeiten iSd Banken-RL 2006/48/EG (zB Ausgabe/Gewährung von Ausleihungen, Konsumentenkrediten, Hypothekardarlehen und Garantien sowie Factoring, Handelsfinanzierung und Finanzierungsleasing)</li>
<li>Handel mit Finanzinstrumenten für eigene/fremde Rechnung oder im Namen von Kunden</li>
<li>Erwerb von Beteiligungen</li>
<li>Beteiligung an oder Ausgabe von Finanzinstrumenten</li>
<li>Erbringung von Dienstleistungen iZm der Beteiligung an oder der Ausgabe von Finanzinstrumenten</li>
</ul>
<p>Neben konzerninternen Verbriefungsgesellschaften würden daher (unter anderem) sowohl die Unternehmensholding als auch die Treasury-Einheit im Konzernverbund potenziell als FI gelten. Voraussetzung der Inanspruchnahme zur FTS ist jedoch die (schwerpunktmäßige) Ausübung von Finanztransaktionen.</p>
<p><strong>Die Beteiligungsholding als Finanzinstitut.</strong><br />
Der Erwerb von Beteiligungen gilt als FI begründende Tätigkeit. Liegt der jährliche Durchschnittswert getätigter finanzieller Transaktionen der drei vorangegangenen Jahre über fünfzig Prozent des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes, so gilt das Unternehmen als FI. Umgekehrt ist dieses berechtigt darum zu ersuchen, nicht länger als FI zu gelten, wenn der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei Jahren nicht fünfzig Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes übersteigt (langfristiges „buy and hold“).</p>
<p>Steuerpflicht kann nur dann ausgelöst werden, wenn die Gesellschaft tatsächlich Transaktionen mit „in scope“ Finanzinstrumenten tätigt. Als solche gelten übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (zB Aktien, Anleihen, Zertifikate, Obligationen), Fondsanteile und bestimmte derivative Instrumente (dh Papiere iSd der MiFID Richtlinie 2004/39/EG). Steuerfrei sollte sohin der Transfer von GmbH Anteilen sein. Des Weiteren sind Transaktionen im Rahmen von Umstrukturierungen iSd Art 4 der Kapitalansammlungs-RL von der FTS ausgenommen. Eine generelle Befreiung für Transaktionen im Unternehmensverbund ist dagegen nicht vorgesehen.</p>
<p><strong>Die Konzernfinanzierungsgesellschaft als Finanzinstitut.</strong><br />
Auch typische Treasury-Einheiten im Konzern dürften direkt in den Anwendungsbereich der FTSfallen; zum einen durch Abschluss von steuerpflichtigen Finanztransaktionen und zum anderen durch Einbeziehung als FI in obigem Sinn.</p>
<p><strong>Fazit und Hinweise.</strong><br />
Die FTS geht über das Ziel der Besteuerung des spekulativen Hochfrequenzhandels hinaus. Wirtschaftlich sinnvolle und notwendige Maßnahmen im Finanzbereich können auch im Konzernverbund Kosten generieren. Umfassende Befreiungsbestimmungen für gruppeninterne Transaktionen wären wünschenswert. Es bleibt zu hoffen, dass bis zur Umsetzung der FTS noch Adaptierungen vorgenommen werden. Weitere Informationen zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der FTS finden Sie auf unserer <a href="http://www.deloitte.com/view/de_AT/at/branchen/financialservices/Audittax/ftt/index.htm">FTT Website</a>. Bei Fragen bzw Anregungen können Sie uns jederzeit über <a href="mailto:ftt@deloitte.at">ftt@deloitte.at</a> kontaktieren.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Goetz_neu.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-6188" title="Goetz_neu" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Goetz_neu.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Andreas Götz<br />
<a href="mailto:agoetz@deloitte.at">agoetz@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Engel-Kazemi4.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-5767" title="Engel-Kazemi4" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Engel-Kazemi4.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Nora Engel-Kazemi<br />
<a href="mailto:nengel@deloitte.at">nengel@deloitte.at</a></p>
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		<title>FTT Newsletter vom 9.4.2013</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Apr 2013 12:50:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Finanztransaktionssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[FTS]]></category>
		<category><![CDATA[FTT]]></category>
		<category><![CDATA[Italien]]></category>
		<category><![CDATA[UK]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ausgabe vom 9.4.2013 informiert über die nächsten Schritte im Bereich der FTT auf EU-Ebene. Des Weiteren hat sich in GB das House of Lords im Rahmen eines offiziellen Schreibens in die Reihe der Kritiker der FTT eingereiht. Außerdem gibt es eine Änderung des Wortlautes der Durchführungsverordnung zur italienischen FTT. Die Änderung betrifft vorwiegend die Frage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/FTT-News_8_2013.pdf">Ausgabe vom 9.4.2013</a> informiert über die nächsten Schritte im Bereich der FTT auf EU-Ebene. Des Weiteren hat sich in GB das House of Lords im Rahmen eines offiziellen Schreibens in die Reihe der Kritiker der FTT eingereiht. Außerdem gibt es eine Änderung des Wortlautes der Durchführungsverordnung zur italienischen FTT.<span id="more-6308"></span></p>
<p>Die Änderung betrifft vorwiegend die Frage der Aufnahme weiterer Länder auf die so genannte „Weiße Liste“ und deren Konsequenz. Wie bekannt, hat die Nichtaufnahme auf diese Liste zur Folge, dass an Transaktionen mit „in scope“ Instrumenten beteiligte Unternehmen bzw Einrichtungen oder Personen aus diesen Ländern (zB Broker) sonach für Zwecke der italienischen FTT stets als Käufer bzw finale Gegenpartei gelten, wodurch diese Transaktionen der italienischen FTT unterliegen dürften. Mittlerweile fanden neben den bislang genannten Ländern (ausgewählte EU-Mitgliedsstaaten) auch die USA, Australien und Indien Eingang auf die Liste.</p>
<p><a href="http://www.deloitte.at/finanztransaktionssteuer">www.deloitte.at/finanztransaktionssteuer</a></p>
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		<title>Änderung bei Grundbucheintragungsgebühr für Umgründungen ab 2013</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Mar 2013 07:00:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Zuge der Grundbuchgebührennovelle hat der Gesetzgeber die Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr neu geregelt, da der Verfassungsgerichtshof die bisherige Bemessung bestimmter Erwerbsvorgänge vom Einheitswert mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben hatte. Mit 1.1.2013 ist nunmehr auch für Umgründungen die neue Rechtslage in Kraft getreten.  Bisherige Rechtslage. Nach der bisherigen Rechtslage war bei Umgründungen der für die Berechnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der Grundbuchgebührennovelle hat der Gesetzgeber die Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr neu geregelt, da der Verfassungsgerichtshof die bisherige Bemessung bestimmter Erwerbsvorgänge vom Einheitswert mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben hatte. Mit 1.1.2013 ist nunmehr auch für Umgründungen die neue Rechtslage in Kraft getreten. <span id="more-6210"></span></p>
<p><strong>Bisherige Rechtslage.</strong><br />
Nach der bisherigen Rechtslage war bei Umgründungen der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert mit jenem Betrag anzusetzen, welcher der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen war. Da für bestimmte grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit Umgründungen nach dem UmgrStG eine begünstigte Bemessung der Grunderwerbsteuer vom zweifachen Einheitswert vorgesehen war, wurde auch die Grundbucheintragungsgebühr vom zweifachen Einheitswert berechnet. Sofern das Umgründungssteuergesetz keine begünstigte Grunderwerbsteuerbemessung vom zweifachen Einheitswert vorsah (zB bei Verwirklichung des sogenannten Anteilsvereinigungstatbestandes), wurde die Grundbucheintragungsgebühr in der Regel vom dreifachen Einheitswert bemessen.</p>
<p><strong>Neue Rechtslage.</strong><br />
Nach der neuen Rechtslage ist unabhängig von der Anwendung des Umgründungssteuergesetzes für alle gesellschaftsrechtlichen Vorgänge (zB Umgründungen wie Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung, etc) und Übertragungsvorgänge zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter (zB Einbringung, aber auch eine bloße Einlage außerhalb des Umgründungssteuergesetzes) der niedrigere dreifache Einheitswert, begrenzt mit 30% des Verkehrswertes, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die neue Rechtslage ist, wie bereits ausgeführt, mit 1.1.2013 in Kraft getreten. Eintragungen nach dem 31.12.2012 aufgrund einer Eingabe vor dem 1.1.2013 sowie vor dem 1.1.2013 durchgeführte Selbstberechnungen sind daher weiterhin von der bisherigen Rechtslage umfasst. Eine Selbstberechnung für Eintragungsgebühren gemäß der alten Rechtslage ist nach dem 31.12.2012 nicht mehr möglich.</p>
<p>Die neue Bemessungsgrundlage kommt allerdings nur zur Anwendung, sofern sie im Rahmen der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dabei muss durch Vorlage geeigneter Urkunden (in der Regel der zugrundeliegende Vertrag, zB Verschmelzungsvertrag, etc) das Erfüllen der Voraussetzungen nachgewiesen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen wird als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert zugrundegelegt.</p>
<p><strong>Bemessung vom 30%igen Verkehrswert.</strong><br />
Da im Falle von hohen Einheitswerten die Bemessungsgrundlage mit 30% des Verkehrswertes begrenzt ist, hat die Partei bei der Ermittlung des Verkehrswertes den Wert des einzutragenden Eigentums- oder Baurechts in der Eingabe zu beziffern und die zur Ermittlung des Wertes notwendigen Angaben zu machen. Diese Angaben sind durch Vorlage geeigneter Urkunden zur Prüfung der Plausibilität zu untermauern. Als geeignete Urkunden werden neben dem Kaufvertrag oder dem Entschädigungsbeweis auch Fotos, Inserate oder der Immobilienpreisspiegel angesehen. Die Vorlage eines Sachverständigengutachtens ist kein Erfordernis, weil die Bezifferung des Wertes nicht aufgrund einer fachmännischen Beurteilung erfolgen soll. Es sollen vielmehr plausible Angaben aufgrund anderweitiger Unterlagen gemacht werden.</p>
<p><strong>Auswirkungen für die Praxis.</strong><br />
Grundsätzlich ergibt sich bei Umgründungen durch die neue Bemessung vom dreifachen Einheitswert eine höhere Belastung, sofern nicht die Deckelung mit 30% des Verkehrswertes zu tragen kommt. Von der neuen Rechtslage sind auch Umgründungen außerhalb des Umgründungssteuergesetzes, wie zB auch „verunglückte“ Einbringungen (insbesondere Einbringungen von nicht begünstigtem Vermögen) oder sonstige Einlagefälle umfasst. Weiters ist nunmehr auch der dreifache Einheitswert, begrenzt mit 30% des Verkehrswertes, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn im Zuge von Übertragungen Grundstücke im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage eingelegt werden. Ferner sei angemerkt, dass diese Begünstigung bei allen Erwerbsvorgängen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter anwendbar ist.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-308" title="Wilplinger-Christian1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1.jpg" alt="" width="180" height="180" /></a>Christian Wilplinger<br />
<a href="mailto:cwilplinger@deloitte.at">cwilplinger@deloitte.at</a></p>
<p><a onclick="javascript:_gaq.push(['_trackEvent','outbound-article','http://www.deloitte.com']);" href="http://www.deloitte.com/assets/Dcom-Austria/Local%20Assets/Documents/Steuerberatung/Private_Clients_Services.pdf">Weitere Informationen zu unseren Private Clients Services.</a></p>
<p><a onclick="javascript:_gaq.push(['_trackEvent','outbound-article','http://www.deloitte.at']);" href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<title>FTT Newsletter vom 11.3.2013</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Mar 2013 17:29:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzstransaktionssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[FTS]]></category>
		<category><![CDATA[FTT]]></category>
		<category><![CDATA[Italien]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ausgabe vom 11.03.2013 verweist auf die mit 22.2.2013 veröffentlichte Durchführungsverordnung zur italienischen FTT, welche bekanntlich mit 1.3.3013 in Kraft getreten ist. Wir dürfen Sie auch darüber informieren, dass mittlerweile seitens der zuständigen italienischen Behörde eine sogenannte „weiße Liste“ von Ländern veröffentlicht wurde, mit denen Italien Abkommen betreffend Informationsaustausch bzw Steuereinhebung geschlossen hat. An Transaktionen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die<a href="http://www.deloitte.com/assets/Dcom-Austria/Local%20Assets/Documents/FTT/FTT_News_7_2013.pdf"> Ausgabe vom 11.03.2013 </a>verweist auf die mit 22.2.2013 veröffentlichte Durchführungsverordnung zur italienischen FTT, welche bekanntlich mit 1.3.3013 in Kraft getreten ist. Wir dürfen Sie auch darüber informieren, dass mittlerweile seitens der zuständigen italienischen Behörde eine sogenannte „weiße Liste“ von Ländern veröffentlicht wurde, mit denen Italien Abkommen betreffend Informationsaustausch bzw Steuereinhebung geschlossen hat. <span id="more-6219"></span></p>
<p>An Transaktionen mit „in scope“ Instrumenten beteiligte Unternehmen bzw Einrichtungen oder Personen aus Ländern, die nicht auf dieser Liste geführt werden (darunter prominente Standorte wie die USA, Kanada, Singapur bzw Hong Kong), gelten sonach für Zwecke der italienischen FTT stets als Käufer bzw finale Gegenpartei wodurch diese Transaktionen der italienischen FTT unterliegen dürften. Des Weiteren finden Sie in dieser Ausgabe eine Kurzinformation über die jüngst im Kongress vorgestellte US FTT (Wall Street Trading and Speculators Tax), deren Beschlussfassung jedoch derzeit (noch) nicht absehbar ist.</p>
<p><a href="http://www.deloitte.at/finanztransaktionssteuer">www.deloitte.at/finanztransaktionssteuer</a></p>
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		<item>
		<title>Die wichtigsten Neuerungen bei der Flugabgabe</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/02/22/die-wichtigsten-neuerungen-bei-der-flugabgabe/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2013 07:10:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Flugabgabe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Tarife der Flugabgabe für die Kurz- und Mittelstrecke wurden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 um einen bzw fünf Euro gesenkt. Ab 1.1.2013 beträgt daher der Tarif für die Kurzstrecke inkl allfälliger Umsatzsteuer EUR 7 und jener für die Mittelstrecke EUR 15. Für Langstreckenflüge bleibt der Tarif unverändert und beträgt EUR 35. Jahresveranlagung. Der Abgabenpflichtige hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Tarife der Flugabgabe für die Kurz- und Mittelstrecke wurden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 um einen bzw fünf Euro gesenkt.<span id="more-6127"></span></p>
<p>Ab 1.1.2013 beträgt daher der Tarif für die Kurzstrecke inkl allfälliger Umsatzsteuer EUR 7 und jener für die Mittelstrecke EUR 15. Für Langstreckenflüge bleibt der Tarif unverändert und beträgt EUR 35.</p>
<p><strong>Jahresveranlagung.</strong><br />
Der Abgabenpflichtige hat bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr weiterhin eine Jahreserklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ein Jahresbescheid über die Flugabgabe wird jedoch nicht mehr erlassen.</p>
<p><strong>Flugabgaberichtlinien.</strong><br />
Seit Jänner 2013 können auf der Homepage des BMF die Flugabgaberichtlinien abgerufen werden; diese sind zwar nicht bindend, stellen aber dennoch einen praktischen Auslegungsbehelf dar und bieten wertvolle Hinweise zur korrekten Lösung von komplexeren Sachverhalten.</p>
<p><strong>Fiskalvertretung.</strong><br />
In den Flugabgaberichtlinien wird nun klargestellt, dass die Begriffe, „Sitz“, „Wohnsitz“ und  „Betriebstätte“ nach der BAO auszulegen sind; ein Luftfahrzeughalter, der im Inland ein Verkaufs- oder Repräsentationsbüro unterhält, hat demnach keinen Fiskalvertreter zu bestellen.</p>
<p><strong>Berichtigungen.</strong><br />
Den Flugabgabenrichtlinien zufolge ist eine Berichtigung nicht elektronisch zu melden sondern mittels Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 BAO.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/flugabgabe_englisch.pdf">Most relevant novelties on the Austrian air travel levy</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/toto.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-4445" title="toto" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/toto-150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Iris Toto<br />
<a href="mailto:itoto@deloitte.at">itoto@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Richtlinienentwurf der EU Kommission zur Finanztransaktionssteuer</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/02/22/richtlinienentwurf-der-eu-kommission-zur-finanztransaktionssteuer/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2013 07:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Finanztransaktionssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[FTT]]></category>
		<category><![CDATA[FTT-Raum]]></category>
		<category><![CDATA[Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinienentwurf]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 14.2.2013 hat die Kommission ihren Vorschlag zur Finanztransaktionssteuer (Financial Transaction Tax, FTT) veröffentlicht. Nach dem ambitionierten Willen von elf der 27 EU Mitgliedsstaaten – Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien –soll diese im Rahmen der „Verstärkten Zusammenarbeit“ mit 1.1.2014 wirksam werden. Was soll besteuert werden? Der Richtlinienvorschlag orientiert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 14.2.2013 hat die Kommission ihren Vorschlag zur Finanztransaktionssteuer (Financial Transaction Tax, FTT) veröffentlicht. Nach dem ambitionierten Willen von elf der 27 EU Mitgliedsstaaten – Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien –soll diese im Rahmen der „Verstärkten Zusammenarbeit“ mit 1.1.2014 wirksam werden.<span id="more-6146"></span></p>
<p><strong>Was soll besteuert werden?</strong><br />
Der Richtlinienvorschlag orientiert sich am Entwurf der EU Kommission vom 28.9.2011. Finanztransaktionen unterliegen dann der FTT, wenn an diesen ein Finanzinstitut (FI) beteiligt und zumindest eine Partei (dh das FI bzw dessen Transaktionspartner) im Hoheitsgebiet der partizipierenden Staaten (FTT-Raum) ansässig ist (Ansässigkeitsprinzip). Neu ist, dass Transaktionen mit Finanzinstrumenten (egal wo) auch dann steuerpflichtig sind, wenn sie durch im FTT-Raum ansässige Unternehmen emittiert wurden (Ausgabeprinzip).</p>
<p><strong>Finanzinstrumente und Finanztransaktionen.</strong><br />
Einbezogen werden sollen sämtliche (auch außerbörslich) handelbaren Instrumente wie zB Aktien und Anleihen, Geldmarktinstrumente, Fondsanteile, alternative Investments und strukturierte Produkte, Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte aber auch Derivatkontrakte. Nicht besteuert wird die Erstausgabe von Finanzinstrumenten, die bereits jetzt oftmals einer Kapitalverkehrsteuer unterliegt.</p>
<p><strong>Steuerbemessung und Entrichtung.</strong><br />
Jede Übertragung eines Finanzinstruments löst Steuerpflicht aus; Tauschvorgänge (nicht jedoch Leih- und Pensionsgeschäfte) unterliegen daher der zweimaligen Besteuerung. Achtung: Jede Änderung bzw Berichtigung gilt für sich als Transaktion. Zur Steuerpflicht herangezogen werden die im FTT-Raum ansässigen FIs, die die Steuer mit erfolgter Transaktion (bzw binnen drei Tagen) zu entrichten hätten; sämtliche Parteien haften gemeinsam. Die Steuer beträgt mindestens 0,1% der Gegenleistung (vor Netting) bzw des Marktpreises. Derivate würden mit mindestens 0,01% bemessen vom im Kontrakt genannten Nominalwert besteuert.</p>
<p><strong>Beteiligung eines Finanzinstituts.</strong><br />
Wer denkt, dass von der FTT nur im Hochfrequenzhandel jonglierende Banken betroffen sind, irrt. Besteuert wird nicht nur der Eigenhandel der Bank, sondern auch der Handel auf fremde Rechnung / Namen, sohin zB auch jeder Aktienerwerb für Kleinanleger. Als FIs gelten neben Kreditinstituten auch Versicherungen, Wertpapierfirmen, OGAWs, Pensions- und alternative Investmentfonds bzw deren Verwalter, aber auch Zweckgesellschaften und andere Marktteilnehmer, soweit ihr Schwerpunkt in bestimmten Finanzaktivitäten liegt (ausgenommen zB Mitgliedsstaaten, EZB, Zentralbanken).</p>
<p><strong>Ansässig im FTT-Raum</strong> und somit im Rahmen einer Transaktion steuerpflichtig ist ein FI kraft (aufsichtsrechtlicher) Genehmigung, Sitz oder Zweigstelle im FTT-Raum, aber auch kraft Ansässigkeit des Transaktionspartners im FTT-Raum bzw kraft Handels mit einem im FTT-Raum emittierten Finanzinstrument. Dies bedingt, dass zB eine US Bank, die eine Finanztransaktion mit einem deutschen Autohändler unternimmt, als in Deutschland ansässig und steuerpflichtig gilt. Eine Ausnahme besteht für Transaktionen, die nachweislich wirtschaftlich nicht mit dem FTT-Raum zusammenhängen.</p>
<p><strong>Steuerumgehung.</strong><br />
Der Kommissionsentwurf sieht umfangreiche Vorkehrungen zur Vermeidung von Steuerumgehung vor (zB für Zertifikate auf Instrumente im FTT-Raum).</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Die Finanztransaktionssteuer geht über die Besteuerung des Hochfrequenzhandels weit hinaus. Erwünschte Befreiungen, wie sie zB in nationale Systeme Eingang gefunden haben (zB für Pensionsfonds und „Market-Maker“, Derivatkontrakte bzw Sicherungs-, Leih- und Pensionsgeschäfte), wurden nicht berücksichtigt. Die vorgesehenen Ausnahmen für Finanztätigkeiten, die „für Bürger und Unternehmen wichtig“ sind (zB Kredite, Hypothekendarlehen, Versicherungsverträge, Zahlungsdienste und Einlagen), für Währungskassatransaktionen sowie für Unternehmensreorganisationen greifen wohl zu kurz; einiges ist weiterhin strittig (zB die Kollision mit Systemen außerhalb des FTT-Raums).</p>
<p><strong>Hinweise.</strong><br />
Der Kommissionsentwurf bzw die Umsetzung der finalen Richtlinie in nationales Recht wird die Marktteilnehmer noch intensiv beschäftigen. Unsere FTT Experten informieren Sie weiterhin zeitnah im Rahmen der <a href="https://www1.emarsys.net/u/register.php?CID=122066146&amp;f=6445">FTT News, der Tax<em>News</em></a> bzw unserer <a href="http://www.deloitte.com/view/de_AT/at/branchen/financialservices/Audittax/ftt/index.htm">FTT Website</a> über aktuelle Entwicklungen. Bei Fragen bzw Anregungen können Sie uns jederzeit über <a href="mailto:ftt@deloitte.at">ftt@deloitte.at</a> kontaktieren.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/FTT-News_6_2013.pdf">Fallbeispiele unserer internationalen Deloitte-Kollegen zum Richtlinienentwurf.</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Goetz_neu.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-6188" title="Goetz_neu" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Goetz_neu.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Andreas Götz<br />
<a href="mailto:agoetz@deloitte.at">agoetz@deloitte.at</a></p>
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<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Engel-Kazemi4.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-5767" title="Engel-Kazemi4" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Engel-Kazemi4.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Nora Engel-Kazemi<br />
<a href="mailto:nengel@deloitte.at">nengel@deloitte.at</a></p>
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		<title>Kosten der Kapitalerhöhung mindern Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Feb 2013 07:00:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Börsegang]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalansammlungsrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhöhung]]></category>

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		<description><![CDATA[Kosten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung sind nach der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie von der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer abzuziehen. Die unzulänglich erfolgte Umsetzung in nationales Recht steht laut VwGH einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie nicht entgegen. Sachverhalt. Bei einer österreichischen Aktiengesellschaft wurde im Rahmen eines Börseganges eine Kapitalerhöhung vorgenommen und in der Folge 1% Gesellschaftsteuer vom Betrag der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kosten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung sind nach der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie von der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer abzuziehen. Die unzulänglich erfolgte Umsetzung in nationales Recht steht laut VwGH einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie nicht entgegen.<span id="more-6121"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt.</strong><br />
Bei einer österreichischen Aktiengesellschaft wurde im Rahmen eines Börseganges eine Kapitalerhöhung vorgenommen und in der Folge 1% Gesellschaftsteuer vom Betrag der Kapitalerhöhung entrichtet. Als Wert der Gegenleistung wurde dabei der Betrag der Kapitalerhöhung herangezogen. Im weiteren Verfahren wurde ein Antrag auf Rückerstattung eines Teils der Gesellschaftsteuer eingebracht, weil die Kosten des Börseganges laut Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 69/335/EWG vom 17.7.1969 bzw RL 2008/7/EG vom 12.2.2008) von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer abgezogen werden müssten. Demnach ist nämlich als Bemessungsgrundlage auf den tatsächlichen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen, abzustellen. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a KVG wird die Gesellschaftsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten vom Wert der Gegenleistung berechnet, zu welcher auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung (mit Ausnahme der entrichteten Gesellschaftsteuer selbst) gehören. Ein Abzug von Lasten und Verbindlichkeiten, welche der Gesellschaft bei der Kapitalerhöhung entstehen, ist dieser Bestimmung nach nicht vorgesehen. Der Antrag auf Rückerstattung wurde vom Finanzamt zunächst abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der UFS Folge, woraufhin das Finanzamt Amtsbeschwerde an den VwGH führte.</p>
<p><strong>Erkenntnis des VwGH.</strong><br />
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis (2010/16/0065) vom 27.9.2012 die Amtsbeschwerde als unbegründet ab. In seiner Entscheidung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH nur solche Vorgänge der Gesellschaftsteuer unterworfen werden dürfen, die eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und eine Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsanteile bewirken. Das entscheidende Kriterium dafür, ob ein Vorgang der Kapitalansammlung der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann, besteht somit in der Stärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft (EuGH vom 5.2.1991, Rs C-249/89, Trave-Schiffahrtsgesellschaft). Der in der Kapitalansammlungsrichtlinie vorgesehene Abzug von Lasten und Verbindlichkeiten ist im KVG nicht umgesetzt. In diesem Punkt ist aber für die Umsetzung der Richtlinie kein Spielraum des nationalen Gesetzgebers vorgesehen, weshalb einer unmittelbaren Anwendung dieser Anordnung nichts im Wege steht. Die Kosten aus dem Börsegang sind dem Begriff der Lasten und Verbindlichkeiten zuzuordnen und von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer abzuziehen.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Der Gesellschaftsteuer unterliegen nur solche Vorgänge, die zu einer Erhöhung des Gesellschaftsvermögens führen. Kosten, die der Gesellschaft aus der Kapitalerhöhung erwachsen, mindern daher die Bemessungsgrundlage. Die Neufassung der Kapitalansammlungsrichtlinie hat auf dieses Ergebnis im Übrigen keinen Einfluss, da der entscheidende Absatz inhaltlich im Wesentlichen unverändert übernommen wurde.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Karigl_Stephan_neu1.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-3384" title="Karigl_Stephan_neu" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Karigl_Stephan_neu1.gif" alt="" width="62" height="89" /></a>Stephan Karigl<br />
<a href="mailto:skarigl@deloitte.at">skarigl@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<item>
		<title>VwGH: Volle Erdgasvergütung für KWK-Anlagen möglich</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/01/25/vwgh-volle-erdgasvergutung-fur-kwk-anlagen-moglich/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jan 2013 07:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Erdgasabgabevergütung]]></category>
		<category><![CDATA[KWK-Anlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der VwGH hat mitErkenntnis vom 25.9.2012, 2011/17/0096, geklärt, nach welcher Methode die Erdgasabgabevergütung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zu ermitteln ist. Durchaus erfreulich für die KWK-Anlagenbetreiber hat der VwGH entschieden, dass es für die Höhe der Erdgasabgabevergütung unschädlich ist, wenn die bei der Stromerzeugung aus Erdgas ausgekoppelte Wärme wirtschaftlich genutzt wird, sofern dafür kein zusätzlicher Erdgasinput erforderlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der VwGH hat mitErkenntnis vom 25.9.2012, 2011/17/0096, geklärt, nach welcher Methode die Erdgasabgabevergütung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zu ermitteln ist. Durchaus erfreulich für die KWK-Anlagenbetreiber hat der VwGH entschieden, dass es für die Höhe der Erdgasabgabevergütung unschädlich ist, wenn die bei der Stromerzeugung aus Erdgas ausgekoppelte Wärme wirtschaftlich genutzt wird, sofern dafür kein zusätzlicher Erdgasinput erforderlich ist.<span id="more-5969"></span></p>
<p><strong>Rechtsgrundlage.</strong><br />
Gem § 3 Abs 2 Z 2 ErdgasabgabeG wird Erdgas, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, von der Erdgasabgabe befreit, da der mit Erdgas erzeugte Stromoutput ohnedies der Elektrizitätsabgabe unterliegt. Es soll also eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Die Befreiung erfolgt im Wege der Rückvergütung an den Bezieher des Erdgases.</p>
<p><strong>Sachverhalt.</strong><br />
Ein Betreiber einer KWK-Anlage legte ein Gutachten vor, demzufolge die Nutzung der Abwärme aus der KWK-Anlage mit keinem Mehraufwand an Erdgas verbunden und daher das gesamte eingesetzte Erdgas der Stromerzeugung zuzuordnen sei („Stromverlust-Methode“ oder „CELENEC-Methode“). Folglich wurde für die gesamte eingesetzte Erdgasmenge die Erdgasabgaberückvergütung beansprucht. Die Betriebsprüfung erkannte die Berechnungsmethodik nicht an und entgegnete, dass jener Teil der Erdgasinputs, der auf die Erzeugung elektrischer Energie entfalle, nachzuweisen sei. Dabei sei grundsätzlich die Methode des gewichteten Outputs anzuwenden, dh der mit dem Faktor zwei gewichtete Output an elektrischer Energie sei dem Wärmeoutput gegenüberzustellen und dementsprechend die Menge an Erdgas, die für die Erzeugung elektrischer Energie anfalle, abzuleiten. Da jedoch im konkreten Fall der Wärmeoutput nicht gemessen wurde, setzte die Betriebsprüfung in Anlehnung an den Durchführungserlass pauschal einen Wirkungsgrad von 44% an („44%-Methode“). Gegen den Bescheid aus der BP legte der KWK-Anlagenbetreiber Berufung ein und argumentierte, dass durch die von ihm angewendete Methode ein exakter Nachweis insofern erbracht wurde, als die für die Stromerzeugung benötigte Erdgasmenge mit und ohne Wärmeauskoppelung bekannt sei, während die genaue Kenntnis der Menge der ausgekoppelten Wärme für die Nachweisführung nicht erforderlich und vom Gesetz nicht vorgeschrieben sei. Die Berufung wurde vom zuständigen Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.</p>
<p><strong>UFS-Entscheidung.</strong><br />
Im Verfahren vor dem UFS, Linz schwenkte die Betriebsprüfung von der „44%-Methode“ nun doch auf die „Methode des gewichteten Outputs“ um, da zwischenzeitlich der Wärmeoutput der KWK-Anlage bekannt sei. Der UFS, Linz änderte den angefochtenen Bescheid ab, wendete dabei aber die „Methode des tatsächlichen Wirkungsgrades“ an, bei der der Stromoutput durch den tatsächlichen Wirkungsgrad der KWK-Anlage dividiert wird. Gegen den Bescheid des UFS Linz legte das Finanzamt Amtsbeschwerde ein.</p>
<p><strong>VwGH-Erkenntnis.</strong><br />
Der VwGH hatte nun zu entscheiden, welche der vier in Frage kommenden Methoden für die Ermittlung der Erdgasabgabevergütung anzuwenden ist. Er schloss sich letztlich der Ansicht des KWK-Anlagenbetreibers an, dh der „Stromverlust-Methode“. Wird Erdgas zur Stromerzeugung verwendet, ist es lt VwGH für die Anwendung der Befreiungsbestimmung unerheblich, ob die dabei entstehende Abwärme ungenutzt an die Umwelt abgegeben oder – in ökologisch sinnvoller Weise – wirtschaftlich genutzt wird. Eine diesbezügliche Differenzierung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. § 3 Abs 2 Z 2 ErdgasabgabeG enthalte nämlich keine outputbezogene Betrachtung, sondern eine inputbezogene, zweckorientierte Betrachtung, die den für die Erzeugung elektrischer Energie verwendeten Erdgasinput entlastet. Nur insoweit die Erzeugung von Wärme bzw deren Nutzung zu einem erhöhten Erdgasbedarf führt, findet keine Steuerneutralisierung statt. Der „gewichteten Outputmethode der BP“ wird durch den VwGH ebenso eine klare Absage erteilt wie der „Methode des tatsächlichen Wirkungsgrades“ des UFS, Linz, da beide nicht vom Gesetz gedeckt sind.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Sofern die Nutzung von ausgekoppelter Wärme in KWK-Anlagen keinen zusätzlichen Erdgasinput erfordert, steht die Erdgasvergütung für die gesamte eingesetzte Erdgasmenge zu.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Edelmann.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-128" title="Barbara Edelmann" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Edelmann-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Barbara Edelmann<br />
<a href="mailto:bedelmann@deloitte.at">bedelmann@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Vergebührung von Miet- und Pachtverträgen wird einfacher</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/01/07/vergebuhrung-von-miet-und-pachtvertragen-wird-einfacher/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Jan 2013 06:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabenänderungsgesetz 2013]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandvertragsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Miet- und Pachtverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstberechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der inländische Vermieter bzw Verpächter ist grundsätzlich verpflichtet, die Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge selbst zu berechnen. Das AbgÄG 2012 sieht nun eine Vereinfachung bei der Anmeldung und Vergebührung von Miet- und Pachtverträgen vor, die nach dem 31.12.2012 abgeschlossen werden. Bisherige Rechtslage. Bisher musste der Bestandgeber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für jeden einzelnen neu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der inländische Vermieter bzw Verpächter ist grundsätzlich verpflichtet, die Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge selbst zu berechnen. Das AbgÄG 2012 sieht nun eine Vereinfachung bei der Anmeldung und Vergebührung von Miet- und Pachtverträgen vor, die nach dem 31.12.2012 abgeschlossen werden. <span id="more-5889"></span></p>
<p><strong>Bisherige Rechtslage.</strong><br />
Bisher musste der Bestandgeber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für jeden einzelnen neu abgeschlossenen Bestandvertrag unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Geb1) das Entstehen der Gebührenschuld mitteilen. Vor allem für die Immobilienbranche führte dies zu hohem Verwaltungsaufwand und damit verbundenen Kosten.</p>
<p><strong>Neue Rechtslage. </strong><br />
Ab 1.1.2013 ist bei Abschluss mehrerer Miet- und Pachtverträge in einem Monat nur mehr eine gesammelte Anmeldung, mittels Formular Geb1 abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung entfällt gänzlich, wenn die Mietvertragsgebühr mit Verrechnungsanweisung, unter Angabe des Verwendungszweckes (die Finanz verwendet für die Bestandvertragsgebühr die Abkürzung GBB) über FinanzOnline fristgerecht bezahlt wird. Damit das Finanzamt die Zahlung auch richtig zuordnen kann – und soweit noch keine Steuernummer vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erteilt wurde – empfiehlt sich dabei zunächst die Beantragung einer Steuernummer.</p>
<p><strong>Fristen.</strong><br />
An den Fristen hat sich nichts geändert – die Gebühr ist bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (idR Unterzeichnung des Vertrages) zweitfolgenden Monats zu entrichten. Bei Unterzeichnung eines Mietvertrages zB am 22.1.2013 ist die Gebühr also bis 15.3.2013 zu entrichten.</p>
<p><strong>Selbstberechnung durch Bevollmächtigte.</strong><br />
Nach wie vor besteht auch die Möglichkeit einen Parteienvertreter, wie zB Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder zur Berechnung und Abfuhr der Bestandvertragsgebühr zu bevollmächtigen.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Für Bestandverträge die nach dem 31.12.2012 abgeschlossen werden, ist nun nur mehr eine monatliche Anmeldung für alle in einem Kalendermonat abgeschlossene Verträge abzugeben. Bei fristgerechter Bezahlung der Gebühr über FinanzOnline ist überhaupt keine Anmeldung mehr notwendig.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/auer_andreas.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4331" title="auer_andreas" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/auer_andreas.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Andreas Auer<br />
<a href="mailto:anauer@deloitte.at">anauer@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>VfGH hebt Einheitswert als Bemessungs­grund­lage der Grunderwerbsteuer auf</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Dec 2012 14:50:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitswert]]></category>
		<category><![CDATA[GrSt]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Erwerbsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die GrESt wird grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung (Kaufpreis), in Fällen ohne Gegenleistung (zB Erbschaft, Schenkung) jedoch nur vom dreifachen Einheitswert bemessen. Bei Umgründungen iSd UmgrStG wird die GrESt in bestimmten Fällen vom doppelten Einheitswert berechnet. Entscheidung des VfGH. In einem mit Pressemitteilung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erwerbsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die GrESt wird grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung (Kaufpreis), in Fällen ohne Gegenleistung (zB Erbschaft, Schenkung) jedoch nur vom dreifachen Einheitswert bemessen. Bei Umgründungen iSd UmgrStG wird die GrESt in bestimmten Fällen vom doppelten Einheitswert berechnet.<span id="more-5845"></span></p>
<p><strong>Entscheidung des VfGH.</strong><br />
In einem mit Pressemitteilung vom 18.12.2012 bekanntgegebenen Erkenntnis (VfGH 27.11.2012, G 77/12-6) hat der VfGH entschieden, dass das Heranziehen der veralteten Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig ist. Der VfGH begründet dies damit, dass der Einheitswert mit dem aktuellen Grundstückswert nicht mehr in Verbindung zu bringen ist. Der VfGH hat sachliche Gründe für eine differenzierende Behandlung von Fällen, bei denen die Gegenleistung bekannt ist, und solchen, wo eine Gegenleistung iSd GrEStG nicht vorhanden ist, nicht erkennen können.</p>
<p><strong>Folgen des Erkenntnisses.</strong><br />
Die Aufhebung von § 6 GrEStG wurde vom VfGH mit einer Reparaturfrist bis 31.5.2014 ausgesprochen, sodass dem Gesetzgeber genügend Zeit bleibt, die Bemessungsgrundlage für die GrESt neu zu gestalten.</p>
<p>Dieses Erkenntnis des VfGH folgt der Entscheidung betreffend die Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr (VfGH 21.9.2011, G 34, 35/11-10). Siehe auch <a href="http://www.deloittetax.at/2011/11/04/vfgh-hebt-einheitswert-als-bemessungsgrundlage-der-grundbuchsgebuhr-auf/">Breaking Tax News Nr. 26/2011 vom 4.11.2011 </a>und <a href="http://www.deloittetax.at/2012/09/25/verkehrswert-als-bemessungsgrundlage-fur-grundbuchseintragungsgebuhr-ab-2013/">Nr. 19/2012 vom 25.9.2012</a>.</p>
<p>Die Heranziehung der Einheitswerte für die Ermittlung der Grundsteuer wurde bereits vom VfGH überprüft und aufgrund der geringen Steuerfolgen für verfassungs­konform befunden (VfGH 6.10.2010, B 298/10-7).</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN26_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 26_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN26_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 26_2012 ENGLISCH</a></p>
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