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	<title>Deloitte Tax News &#187; Gebühren und Verkehrssteuern</title>
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		<title>Reformpaket 2012: Änderungen bei der Mineralölsteuer</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Apr 2012 06:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[2012]]></category>
		<category><![CDATA[Mineralölsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Stabilitätsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das von der Bundesregierung vorgelegte Sparpaket sieht auch Änderungen im Bereich der Mineralölsteuer vor. Laut Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 sollen Begünstigungen für Busse, Schienenfahrzeuge und Agrardiesel abgeschafft werden. Das durch diese Maßnahmen erwartete Steueraufkommen im Jahr 2013 liegt bei EUR 70 Mio, in den Folgejahren bei jeweils EUR 80 Mio. Von einer generellen Erhöhung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das von der Bundesregierung vorgelegte Sparpaket sieht auch Änderungen im Bereich der Mineralölsteuer vor.<span id="more-4629"></span></p>
<p>Laut Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 sollen Begünstigungen für Busse, Schienenfahrzeuge und Agrardiesel abgeschafft werden. Das durch diese Maßnahmen erwartete Steueraufkommen im Jahr 2013 liegt bei EUR 70 Mio, in den Folgejahren bei jeweils EUR 80 Mio. Von einer generellen Erhöhung der Mineralölsteuer wurde Abstand genommen.</p>
<p><strong>Aktuelle Rechtslage.</strong><br />
Derzeit besteht für im Ortslinienverkehr eingesetzte, mit Flüssiggas betriebene Kraftfahrzeuge (betrifft nur Wien)eine Steuerbefreiung von der Mineralölsteuer. Für Schienenfahrzeuge und Agrardiesel ist eine Begünstigung vorgesehen, wonach dem Eisenbahnunternehmen auf Antrag Mineralölsteuer in Höhe von 29,9 Cent je Liter vom Zollamt Wien rückvergütet wird. Im Falle von „Agrardiesel“, dh Gasöl, das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, wird die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz für Diesel und Heizöl extra leicht vergütet. Dies ergibt einen Betrag von 29,9 Cent je Liter. Die Vergütung errechnet sich entweder nach dem</p>
<ul>
<li>tatsächlichen Verbrauch (dh Tankrechnungen) oder</li>
<li>einem Pauschalverbrauchsatz nach der bewirtschafteten Fläche.</li>
</ul>
<p>Für die gesamte Vergütung des Agrardiesels besteht eine Obergrenze von EUR 50 Mio. Dieser Betrag wird auf die Antragsteller anteilig aufgeteilt.</p>
<p><strong>Was ist neu?</strong><br />
Nach der neuen Regelung soll es für den Ortslinienverkehr keine Steuerbefreiung von der Mineralölsteuer mehr geben. Die Rückvergütungen der Mineralölsteuer für Schienenfahrzeuge und Agrardiesel werden ebenfalls abgeschafft. Als Gründe hierfür werden in der Regierungsvorlage budgetäre Erwägungen und Gründe des Umweltschutzes genannt.</p>
<p><strong>Wen trifft es?</strong><br />
Betroffen von den Neuerungen sind die Wiener Linien, Busunternehmen, die ÖBB und private Bahnbetreiber, soweit sie dieselbetriebene Triebfahrzeuge verwenden und natürlich Land- und Forstwirte.</p>
<p><strong>Inkrafttreten.</strong><br />
Der Entfall der Mineralölsteuerbefreiung von im Ortsverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen soll mit 1.1.2013 in Kraft treten. Die Begünstigungen für Schienenfahrzeuge und Agrardiesel gelten nur mehr bis 31.12.2012.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Edelmann.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-128" title="Barbara Edelmann" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Edelmann-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Barbara Edelmann<br />
<a href="mailto:bedelmann@deloitte.at">bedelmann@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht jede Werbung im Kulturbereich unterliegt der Werbeabgabe</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 06:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Sponsoring]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeabgabe]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch Kultureinrichtungen können von der Werbeabgabe betroffen sein, wenn sie Zahlungen oder Sachzuwendungen als Gegenleistung für ihre Werbetätigkeit erhalten. Werbeabgabe in Österreich. Sponsoren von Kulturunternehmen können ihre Zahlungen als Betriebsausgabe abziehen, wenn der Empfänger nachweislich Werbeleistungen erbringt. Diese unterliegen in der Regel der Werbeabgabe. Die Werbeabgabe ist eine bundeseinheitliche Abgabe auf entgeltliche Werbeleistungen in Höhe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch Kultureinrichtungen können von der Werbeabgabe betroffen sein, wenn sie Zahlungen oder Sachzuwendungen als Gegenleistung für ihre Werbetätigkeit erhalten.<span id="more-4510"></span></p>
<p><strong>Werbeabgabe in Österreich.</strong><br />
Sponsoren von Kulturunternehmen können ihre Zahlungen als Betriebsausgabe abziehen, wenn der Empfänger nachweislich Werbeleistungen erbringt. Diese unterliegen in der Regel der Werbeabgabe. Die Werbeabgabe ist eine bundeseinheitliche Abgabe auf entgeltliche Werbeleistungen in Höhe von 5 %, soweit diese in Österreich erbracht werden oder vom Ausland aus für Österreich bestimmt sind. Als Werbeleistung gilt die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes sowie in Hörfunk und Fernsehen, weiters die Duldung und Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.</p>
<p><strong>Abgabenfreie Eigenwerbung.</strong><br />
Abgabenfrei ist die sogenannte Eigenwerbung, also jede Werbung in eigenen Medien (zB Werbung des ORF im ORF) sowie wechselseitige Tauschwerbung in verschiedenen Medien desselben Rechtsträgers. Wechselseitige Werbung von Medien unterschiedlicher Rechtsträger unterliegt hingegen der Abgabepflicht. Auch die Firmenaufschrift am eigenen Firmenfahrzeug fällt nicht unter die Abgabepflicht.</p>
<p><strong>Direct-Mailing.</strong><br />
Nicht der Werbeabgabe unterliegen persönlich adressierte Sendungen an Kunden und Interessenten, wenn es sich dabei um Eigenwerbung handelt. Persönlich adressierte Werbung liegt dann vor, wenn der vollständige persönlich Name und die genaue Adresse angeführt sind. Eine Werbesendung „An einen Musikfreund, Mahlerstraße 1, 1010 Wien“ unterliegt mangels vollständiger Adressierung der Werbeabgabe.</p>
<p><strong>Werbung im Internet.</strong><br />
Werbeleistungen im Internet werden nicht vom Werbeabgabegesetz erfasst. Das Entgelt für die Aufnahme von Firmenlogos auf die Homepage einer Kultureinrichtung unterliegt daher nicht der Werbeabgabe.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Sponsoren von Kulturunternehmen legen Wert darauf zu dokumentieren, dass den Sponsorgeldern eine Werbewirksamkeit gegenüber steht, um die Sponsorgelder als Betriebsausgabe geltend machen zu können. Die Zahlungen von Sponsoren sind bei Vorliegen der gewünschten Werbewirksamkeit jedoch nicht in jedem Fall der Werbeabgabe zu unterziehen. Es muss analysiert werden, welche Art von Werbung (Internet, Programmhefte, Plakate etc) abgegolten wird, um dann zu entscheiden, ob der Sponsorbeitrag der Werbeabgabe unterliegt.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/petra-mayer.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4032" title="petra-mayer" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/petra-mayer.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Petra Mayer<br />
<a href="mailto:pmayer@deloitte.at">pmayer@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>EuGH: Verpflichtende Verlustübernahme nicht gesellschaftsteuerpflichtig</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 11:19:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalansammlungs-RL]]></category>
		<category><![CDATA[KVG]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustübernahme]]></category>

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		<description><![CDATA[Gibt ein Gesellschafter die Zusage zur Übernahme der Verluste seiner Gesellschaft vor Eintritt der Verluste, ist die Verlustabdeckung nicht gesellschaftsteuerpflichtig (EuGH 1.12.2011, C-492/10, Immobilien Linz). Bisherige Rechtsansicht in Ö. Der VwGH vertrat in Auslegung eines EuGH-Urteils aus 1990 (C-38/88, Siegen) bislang die Ansicht, dass eine Verlustübernahme nur dann nicht gesellschaftsteuerpflichtig ist, wenn vor Eintritt der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gibt ein Gesellschafter die Zusage zur Übernahme der Verluste seiner Gesellschaft vor Eintritt der Verluste, ist die Verlustabdeckung nicht gesellschaftsteuerpflichtig (EuGH 1.12.2011, C-492/10, Immobilien Linz).<span id="more-4018"></span></p>
<p><strong>Bisherige Rechtsansicht in Ö.</strong><br />
Der VwGH vertrat in Auslegung eines EuGH-Urteils aus 1990 (C-38/88, Siegen) bislang die Ansicht, dass eine Verlustübernahme nur dann nicht gesellschaftsteuerpflichtig ist, wenn vor Eintritt der Verluste ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde. Eine Zusage der Verlustübernahme ohne Ergebnisabführungsvertrag sei nicht ausreichend (zB VwGH 30.3.1998, 97/16/0331). Dieser Rechtsansicht folgte auch die Finanzverwaltung. Der UFS Linz hatte Zweifel über die Vereinbarkeit dieser Rechtsansicht mit der Kapitalansammlungs-RL (2008/7/EC) und hat einen entsprechenden Sachverhalt dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt.</p>
<p><strong>EuGH.</strong><br />
Der EuGH hält fest, dass das entscheidende Kriterium für die Gesellschaftsteuerpflicht nicht die Art der Verpflichtung zur Verlustübernahme – durch Ergebnisabführungsvertrag oder Einzelzusage – ist, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der Verpflichtung. Wurde die Verpflichtung zur Verlustübernahme bereits vor „Eintritt“ bzw „Feststellung“ der Verluste eingegangen, werden die Verluste automatisch auf den Gesellschafter übertragen und führen zu keiner Minderung des wirtschaftlichen Potentials der Gesellschaft. Die Erhebung von Gesellschaftsteuer auf derartige Verlustübernahmen ist nicht gerechtfertigt, da die Verlustübernahme zu keiner Erhöhung des Gesellschaftsvermögens führt.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Der EuGH widerspricht mit diesem Urteil der bisherigen engen Rechtsansicht des VwGH. Die formale Ausgestaltung der Verpflichtung zur Verlustübernahme ist für die Gesellschaftsteuerpflicht nicht entscheidend. Es ist allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verpflichtung abzustellen. Offen bleibt jedoch in den Ausführungen des EuGH, welcher Zeitpunkt mit „vor Eintritt“ oder „vor Feststellung des Verlustes“ genau angesprochen ist. Im Ausgangsfall wurde die Verpflichtung zur Verlustübernahme bereits vor Beginn des verlustbringenden Jahres abgegeben, sodass die Verpflichtung jedenfalls vor Eintritt der Verluste bestand und die Verlustabdeckung daher keiner Gesellschaftsteuer unterworfen werden darf. Ob auch ein unterjähriger Eingang der Verpflichtung ausreichend ist, bleibt durch das Urteil offen. Um den Anfall von Gesellschaftsteuer bei Verlustübernahme durch einen Gesellschafter zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur Verlustübernahme bereits vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres, in welchem Verluste zu erwarten sind, eingegangen werden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1233" title="Spies" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a></p>
<p>Karoline Spies<br />
<a href="mailto:kspies@deloitte.at">kspies@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Nr28_11D.pdf">Breaking Tax News Nr 28 _2011 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Nr28_11E.pdf">Breaking Tax News Nr 28_2011 ENGLISCH</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tourismusbeitrag: Rechtsprechung zur Bemessungsgrundlage</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2011/11/23/tourismusbeitrag-rechtsprechung-zur-bemessungsgrundlage/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 06:00:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Tourismusabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Tourismusbeitrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Tourismus zu fördern (so § 1 Vorarlberger Tourismusgesetz). Die hierzu gegründeten Einrichtungen finanzieren sich über Tourismusbeiträge. Beitragspflichtig sind alle selbständig Erwerbstätigen mit Standort in einer vlbg Gemeinde. Bemessungsgrundlage. Der vlbg Tourismusbeitrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Tourismus zu fördern (so § 1 Vorarlberger Tourismusgesetz). Die hierzu gegründeten Einrichtungen finanzieren sich über Tourismusbeiträge. Beitragspflichtig sind alle selbständig Erwerbstätigen mit Standort in einer vlbg Gemeinde.<span id="more-3889"></span></p>
<p><strong>Bemessungsgrundlage.</strong><br />
Der vlbg Tourismusbeitrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem von der Gemeindevertretung mittels Verordnung festzulegenden Hebesatz. Die Bemessungsgrundlage wird ausgehend vom Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres und einem nach Abgabengruppen gestaffelten Hundertsatz ermittelt. Je nach Tourismusnähe der einzelnen Erwerbszweige und Gemeinden  beträgt der Hundertsatz zwischen 90 vH und 5 vH. Ausnahmen vom abgabepflichtigen Umsatz bestehen ua für Umsätze aus Lieferungen in andere Bundesländer, ausgenommen an Letztverbraucher, und sonstige Leistungen in anderen Bundesländer. Ähnliche Regelungen zu Tourismusbeiträgen finden sich in anderen Bundesländern.</p>
<p><strong>Gang des Verfahrens.</strong><br />
Die Tourismusbeiträge einer Vorarlberger Rechtsanwältin wurden anhand des Umsatzes laut Umsatzsteuerbescheid festgesetzt. Gegen die Festsetzungsbescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung und machte geltend, dass sie einen erheblichen Teil ihres Umsatzes außerhalb des Bundeslandes Vorarlberg oder mit Kunden erwirtschaften würde, die zum Land Vorarlberg keinen Bezug hätten. Umsätze in anderen Bundesländern dürfen – wie bereits ausgeführt – nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die Führung eines diesbezüglichen Nachweises sei jedoch der Anwältin im Hinblick auf das anwaltliche Berufsgeheimnis und den Datenschutz nicht möglich.</p>
<p><strong>Begründung.</strong><br />
Berufung und Vorstellung wurden von den zuständigen Behörden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ua auf VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033 hingewiesen, wonach Aufzeichnungen über Umsätze zu führen seien, die aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Bezüglich der Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses führte die Behörde aus, dass sie lediglich die Offenlegung der Leistungsorte, jedoch nicht die Identität der Klienten gefordert hätte. Entgegen der Ansicht der Vorstellungswerberin wird daher das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht verletzt. Überdies wäre die Abgabenbehörde ohnedies an die Geheimhaltungspflicht (§ 135 Abgabenverfahrensgesetz, nunmehr § 48a BAO) gebunden. Letztlich bestätigte der VwGH die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde und wies die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Dem Tourismusbeitrag unterliegen – mit landesgesetzlichen Besonderheiten – die im jeweiligen Bundesland erbrachten Umsätze. Soweit daher der Ort der Leistung in einem anderen Bundesland liegt, können diese Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Es obliegt jedoch dem Unternehmer die hierfür erforderlichen Nachweise zu erbringen. Eine Berufung auf Berufsgeheimnisse oder das Datenschutzrecht kann diese Nachweise nicht ersetzen.</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Prucher.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-977" title="Prucher" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Prucher.jpg" alt="" width="54" height="79" /></a></p>
<p>Lena Prucher<br />
<a href="mailto:lprucher@deloitte.at">lprucher@deloitte.at</a><br />
                                                   <br />
                                                       <br />
                                                                          <br />
<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Erdelyi-3-.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-210" title="Erdelyi-3-" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Erdelyi-3--150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Georg Erdélyi<br />
<a href="mailto:gerdelyi@deloitte.at">gerdelyi@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>VfGH hebt Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Grundbuchsgebühr auf</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 09:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>

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		<description><![CDATA[Derzeitige Rechtslage. Nach dem derzeit geltenden Recht unterliegt die Eintragung des Eigentumsrechts an einem Grundstück einer Grundbuchgebühr iHv 1,1%. Die Bemessungsgrundlagen richten sich dabei nach jenen, die auch im Grunderwerbsteuergesetz vorgesehen sind (§ 26 Abs 1 und 1a GGG). Somit dient bei entgeltlichen Übereignungen der Kaufpreis bzw. die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übereignungen, wie beispielsweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Derzeitige Rechtslage.</strong> Nach dem derzeit geltenden Recht unterliegt die Eintragung des Eigentumsrechts an einem Grundstück einer Grundbuchgebühr iHv 1,1%. Die Bemessungsgrundlagen richten sich dabei nach jenen, die auch im Grunderwerbsteuergesetz vorgesehen sind (§ 26 Abs 1 und 1a GGG). Somit dient bei entgeltlichen Übereignungen der Kaufpreis bzw. die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übereignungen, wie beispielsweise Schenkungen oder Erbschaften, bemisst sich die <strong>Gebühr nach dem Einheitswert</strong> bzw. einem Vielfachen davon.<span id="more-3819"></span></p>
<p><strong>Entscheidung des VfGH.</strong> In seinem Erkenntnis vom 21.09.2011 (VfGH 21.9.2011, G 34, 35/11-10) hat der VfGH nunmehr entschieden, dass das <strong>Heranziehen des Einheitswertes</strong> als Bemessungsgrundlage für die Grundbuchsgebühr <strong>verfassungswidrig</strong> ist. Das Gericht begründet dies damit, dass der Einheitswert mit dem aktuellen Grundstückswert nicht mehr in Verbindung zu bringen ist. Somit ist es unsachlich, bei entgeltlichen Erwerben die tatsächliche Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, während bei unentgeltlichen Übertragungen die „Zufallsgröße“ des Einheitswertes zugrunde gelegt wird.</p>
<p><strong>Folgen des Erkenntnisses.</strong> Die Aufhebung von § 26 Abs 1 und 1a GGG wurde vom VfGH unter einer <strong>Fristsetzung bis 31.12.2012</strong> ausgesprochen. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu erlassen. Andernfalls ist ab 01.01.2013 bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert des Grundstückes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (§ 10 BewG).</p>
<p><strong>Auswirkungen auf das GrStG und GrEStG.</strong> Die Heranziehung der Einheitswerte für die Ermittlung der Grundsteuer wurde bereits vom VfGH überprüft und aufgrund der geringen Steuerfolgen für verfassungskonform befunden. Eine <strong>Überprüfung</strong> der um ein vielfaches höheren <strong>Grunderwerbsteuer</strong> durch den VfGH hat es <strong>bislang nicht gegeben</strong>. Es bleibt daher abzuwarten, ob der VfGH in einem Verfahren betreffend die GrESt zu einem ähnlichen Ergebnis wie bei der Grundbuchsgebühr kommen würde, oder ob der Gesetzgeber dem mit einer Anpassung der Rechtslage zuvorkommt.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Nr26_2011_D1.pdf">Breaking Tax News Nr 26_2011 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Nr26_2011_E.pdf">Breaking Tax News Nr 26_2011 ENGLISH</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wiedereinführung von Gesellschaftsteuer unionsrechtswidrig</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2011/08/31/wiedereinfuhrung-von-gesellschaftsteuer-unionsrechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 06:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[CEE]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Großmutterzuschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalansammlungs-RL]]></category>
		<category><![CDATA[KVG]]></category>
		<category><![CDATA[Polen]]></category>

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		<description><![CDATA[Schafft ein Mitgliedstaat Tatbestände der Gesellschaftsteuer ab, dürfen diese später nicht wieder eingeführt werden (EuGH 16.6.2011, C-212/10, Logstor ROR Polska). Die Gesellschaftsteuer in der EU. Die Gesellschaftsteuer ist als Hemmnis des freien Kapitalverkehrs ein Dorn im Auge der EU. Langfristiges Ziel war und ist daher schon immer, die Gesellschaftsteuer gänzlich abzuschaffen. Die wenigen Mitgliedstaaten, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schafft ein Mitgliedstaat Tatbestände der Gesellschaftsteuer ab, dürfen diese später nicht wieder eingeführt werden (EuGH 16.6.2011, C-212/10, Logstor ROR Polska).<span id="more-3460"></span></p>
<p><strong>Die Gesellschaftsteuer in der EU.<br />
</strong>Die Gesellschaftsteuer ist als Hemmnis des freien Kapitalverkehrs ein Dorn im Auge der EU. Langfristiges Ziel war und ist daher schon immer, die Gesellschaftsteuer gänzlich abzuschaffen. Die wenigen Mitgliedstaaten, die diese Steuer auf Kapitalzuführungen derzeit noch erheben – darunter ua Österreich und Polen – konnten sich aber bisher mit ihren budgetären Erwägungen durchsetzen. Staaten, die zu einem gewissen Zeitpunkt Gesellschaftsteuer erhoben haben, dürfen dies bis auf weiteres daher auch weiterhin tun. Die erste Kapitalansammlungs-Richtlinie legte in diesem Zusammenhang fest, dass die Mitgliedstaaten nur jene Vorgänge künftig der Gesellschaftsteuer unterwerfen dürfen, die auch am 1.7.1984 bereits dieser Steuer unterlagen (Art 7 Abs 1 der Richtlinie 69/335/EWG). Mit der neuen Kapitalansammlungs-Richtlinie wurde, mit Wirkung zum 1.1.2009, der maßgebliche Stichtag auf den 1.1.2006 angepasst und zudem auch explizit ein Wiedereinführungsverbot bestimmter einmal abgeschaffter Tatbestände festgeschrieben (Art 7 der Richtlinie 2008/7/EG).</p>
<p><strong>Sachverhalt.<br />
</strong>Die polnische Gesellschaft Logstor ROR Polska schloss im Jahr 2007 einen Darlehensvertrag mit ihrem Anteilseigner. Dieses Rechtsgeschäft wollten die polnischen Behörden auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts der Gesellschaftsteuer unterwerfen. Unklar war im Verfahren jedoch, ob die Sperrwirkung durch den Stichtag 1.7.1984 in der alten Kapitalansammlungs-Richtlinie Auswirkungen auf den vorliegenden Fall hat: Nach dem polnischen Recht zum 1.7.1984 galt die Darlehensvergabe eines Gesellschafters an seine Gesellschaft zwar ebenso als gesellschaftsteuerpflichtig. Zum EU-Beitritt Polens mit 1.5.2004 war jedoch eine Befreiung für diesen Vorgang eingeführt worden, die erst zu Beginn des Jahres 2007 wieder rückgängig gemacht wurde. Strittig im Verfahren war somit, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, eine Gesellschaftsteuer auf einen Vorgang wiedereinzuführen, auf dessen Erhebung er bereits zuvor verzichtet hatte.</p>
<p><strong>EuGH: Wiedereinführung unzulässig.<br />
</strong>Der EuGH hielt zunächst fest, dass der 1.7.1984, mangels abweichender Regelung in der Beitrittsakte oder in einem anderen Unionsrechtsakt, auch für die erst am 1.5.2004 zur EU beigetretene Republik Polen zur Anwendung kommt (so für Österreich auch bereits VwGH 18.10.2005, 2004/16/0243). Im Hinblick auf das langfristige Ziel der Abschaffung der Gesellschaftsteuer, darf ein Vorgang zudem nur dann weiterhin der Gesellschaftsteuer unterworfen werden, wenn dieser nicht nur nach der am 1.7.1984 geltenden Rechtslage besteuert wurde, sondern auch in der Folge ununterbrochen dieser Steuer unterlegen hat. Wird die Steuer nämlich bereits zuvor zwischenzeitlich abgeschafft, kann der Mitgliedstaat keinen Einnahmenverlust mehr geltend machen, der eine Beibehaltung der Gesellschaftssteuer erforderlich machen würde. Eine Wiedereinführung eines einmal aufgegebenen Besteuerungstatbestands in der Gesellschaftsteuer ist daher auch im Geltungsbereich der alten Kapitalansammlungs-Richtlinie nicht zulässig.</p>
<p><strong>Bedeutung für Österreich.<br />
</strong>Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil, dass das in der neuen Kapitalansammlungs-Richtlinie deutlich umschriebene Verschlechterungsverbot auch für Sachverhalte, die unter die alte Kapitalansammlungsrichtlinie fallen, gleichermaßen gilt. Vorgänge, die nach dem KVG zum Zeitpunkt 1.1.2006 (für Sachverhalte vor dem 1.1.2009 gilt der Stichtag 1.7.1984) keiner Gesellschaftsteuer unterlagen oder für die danach eine Befreiung geschaffen wurde, dürfen daher auch zukünftig keiner Besteuerung mehr unterworfen werden. Die nach § 6 KVG von der Besteuerung ausgenommenen Vorgänge sind daher „in Stein gemeißelt“ und können vom Gesetzgeber nur zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgeweitet werden. Selbiges sollte auch für Befreiungen, die auf einer bloßer Verwaltungspraxis beruhen gelten (vgl zur ähnlichen Stillhalteklausel in der MwSt-RL EuGH 8.1.2002, C-409/99, Metropol Treuhand, Rn 49). Da auch klassische Großmutterzuschüsse von der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zum Zeitpunkt 1984 als auch danach im Regelfall als nicht gesellschaftsteuerpflichtig angesehen wurden, dürfen diese Vorgänge aufgrund der Sperrwirkung der Kapitalansammlungs-Richtlinie grundsätzlich auch weiterhin nicht gesellschaftsteuerpflichtig behandelt werden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1233" title="Spies" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a></p>
<p>Karoline Spies<br />
<a href="mailto:kspies@deloitte.at">kspies@deloitte.at</a></p>
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		<title>BMF veröffentlicht Energieabgabenrichtlinien 2011 (Teil 2)</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2011/07/29/bmf-veroffentlicht-energieabgabenrichtlinien-2011-teil-2/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 06:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Biogas]]></category>
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		<category><![CDATA[Kohleabgabe]]></category>
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		<category><![CDATA[Netzbetreiber]]></category>
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		<description><![CDATA[Im ersten Teil unseres Beitrages zu den Energieabgabenrichtlinien 2011 haben wir die Auswirkungen auf die Energieabgabenvergütung dargestellt. Im diesem Beitrag werden die wesentlichsten Änderungen betreffend Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe behandelt. Elektrizitätsabgabe. Der Begriff der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, an welche steuerfrei elektrische Energie geliefert wird, wird durch die Begriffe „Elektrizitätsunternehmen“ und „sonstige Wiederverkäufer“ ersetzt. Die Definition des „Elektrizitätsunternehmens“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im ersten Teil unseres Beitrages zu den Energieabgabenrichtlinien 2011 haben wir die Auswirkungen auf die Energieabgabenvergütung dargestellt. Im diesem Beitrag werden die wesentlichsten Änderungen betreffend Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe behandelt.<span id="more-3271"></span></p>
<p><strong>Elektrizitätsabgabe.<br />
</strong>Der Begriff der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, an welche steuerfrei elektrische Energie geliefert wird, wird durch die Begriffe „Elektrizitätsunternehmen“ und „sonstige Wiederverkäufer“ ersetzt. Die Definition des „Elektrizitätsunternehmens“ entspricht jener des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz. „Sonstige Wiederverkäufer“ sind Unternehmen, die mit elektrischer Energie handeln. Die Erzeugung und der Verbrauch von Energie aus Kleinerzeugungsanlagen (zB Photovoltaik-, Windenergie-, und Biogasanlagen sowie Kleinwasserkraftwerken) sind steuerfrei, solange die Freigrenze von 5.000 kWh nicht überschritten wird. Dies gilt auch für das Einspeisen von elektrischer Energie aus solchen Kleinerzeugungsanlagen in das öffentliche Elektrizitätsnetz. Die Elektrizitätsabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und monatlich zu entrichten. Hat der Netzbetreiber als Haftender für den eigentlichen Abgabenschuldner Elektrizitätsabgabe abgeführt und wurde ihm diese nicht ersetzt, kann er den Fehlbetrag bei der Ermittlung der Jahresabgabenschuld wieder abziehen.</p>
<p><strong>Erdgasabgabe.<br />
</strong>Auch hier wird der Begriff des „Erdgasversorgungsunternehmens“ durch die Begriffe „Erdgasunternehmen“ iSd Gaswirtschaftsgesetzes und „sonstige Wiederverkäufer“ ersetzt. Darunter fallen zB auch Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, Inhaber von Transportrechten bezüglich einer Erdgasfernleitungsanlage und Regelzonenführer. Flüssiggas (Propan- und Butangas in Flaschen) unterliegt nicht der Erdgasabgabe, sondern der Mineralölsteuer. Biogas unterliegt der Mineralölsteuer, ist aber von dieser befreit. Laut EnAbgR soll trotzdem in das Erdgasnetz eingespeistes Biogas ausdrücklich der Erdgasabgabe unterliegen. Diese Aussage der EnAbgR erscheint nicht schlüssig, da Biogas nicht unter die entsprechende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (Unterposition 2711 21 00) fällt.</p>
<p>Wird Erdgas verwendet, um elektrische Energie zu erzeugen, kann die darauf entfallende Erdgasabgabe vergütet werden. Im Fall von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) wird Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme verwendet. Die Anteile, die jeweils auf elektrische Energie und Wärme entfallen sind nachzuweisen. Mit welcher Methode dieser Nachweis zu führen ist, wird von den EnAbgR nachwievor offen gelassen. Es wird lediglich erwähnt, dass bei Anwendung der Pauschalmethode mit einem Wirkungsgrad von 45% gerechnet werden soll. Weshalb gerade ein Prozentsatz von 45% herangezogen werden soll, lassen die EnAbgR jedoch offen. Hat der Netzbetreiber als Haftender für den eigentlichen Abgabenschuldner Erdgasabgabe abgeführt und wurde ihm diese nicht ersetzt, kann er den Fehlbetrag bei der Ermittlung der Jahresabgabenschuld wieder abziehen.</p>
<p><strong>Kohleabgabe.<br />
</strong>Wird in einer KWK-Anlage Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme verwendet, ist wiederum der auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallende Anteil nachzuweisen. Laut EnAbgR kann auch hier vereinfachend die Pauschalmethode angewendet werden, wobei mit einem Wirkungsgrad von 40% gerechnet werden soll.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Edelmann.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-128" title="Barbara Edelmann" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Edelmann-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Barbara Edelmann<br />
<a href="mailto:bedelmann@deloitte.at">bedelmann@deloitte.at</a></p>
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		<title>BMF veröffentlicht Energieabgabenrichtlinien 2011 (Teil 1)</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 06:15:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Betrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Energieabgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Energieabgabenvergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[1996 wurden Energieabgaben auf elektrische Energie und Erdgas sowie die Möglichkeit einer Energieabgabenvergütung eingeführt; ab 2003 wird die Kohleabgabe erhoben. Die kürzlich veröffentlichten Energieabgabenrichtlinien 2011 des BMF behandeln Zweifelsfragen zur Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe und Energieabgabenvergütung. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen betreffend die Energieabgabenvergütung im Vergleich zum bisherigen Durchführungserlass 1997 dargestellt. Energieabgabenvergütung. Die wesentlichste Änderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1996 wurden Energieabgaben auf elektrische Energie und Erdgas sowie die Möglichkeit einer Energieabgabenvergütung eingeführt; ab 2003 wird die Kohleabgabe erhoben. Die kürzlich veröffentlichten Energieabgabenrichtlinien 2011 des BMF behandeln Zweifelsfragen zur Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe und Energieabgabenvergütung. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen betreffend die Energieabgabenvergütung im Vergleich zum bisherigen Durchführungserlass 1997 dargestellt.<span id="more-3266"></span></p>
<p><strong>Energieabgabenvergütung.<br />
</strong>Die wesentlichste Änderung ab 2011 ist die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe sind somit nicht mehr anspruchsberechtigt. Der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit ist nach dem Verhältnis der jeweiligen steuerbaren Umsätze zu ermitteln. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens vor, kann die Energieabgabenvergütung für die Produktionsbetriebe in Anspruch genommen werden. Laut VwGH ist von einem umsatzsteuerlichen Betriebsbegriff auszugehen (VwGH vom 11.12.2009, 2006/17/0118). Die EnAbgR sprechen von einer organisatorisch selbständigen, aus eigenen Mitteln funktionsfähigen Einheit. Demgegenüber fordern die EnAbgR in der Rz 208 eine klare Trennung der einzelnen Betriebe und eine nachweisbare interne Verrechnung zwischen den Betrieben, was jedoch der ertragsteuerlichen Betriebsdefinition entspricht und daher im Widerspruch zur Judikatur des VwGH stehen könnte.</p>
<p><strong>Vergütungsfähige Energieträger.<br />
</strong>Zudem können nur jene Energieabgaben vergütet werden, die entweder auf vergütungsfähige Energieträger (Elektrizität, Erdgas, Kohle, Heizöl, Flüssiggas) entfallen, oder auf Wärme, Dampf oder Warmwasser, das aus solchen Energieträgern erzeugt wurde, und für den Produktionsprozess verwendet wird. Es ist daher nicht mehr ausreichend, wenn die erzeugte Wärme, Dampf oder Warmwasser der betrieblichen Tätigkeit dient. Vielmehr muss eine Verwendung im Produktionsprozess „im technischen Sinn“ vorliegen. Energieabgaben iZm der Heizung von Büroräumlichkeiten eines Produktionsbetriebes qualifizieren somit nicht mehr für die Energieabgabenvergütung.</p>
<p><strong>Fazit.<br />
</strong>Der Zugang zur Energieabgabenvergütung ist ab 2011 eingeschränkt. Trotzdem stellt die Energieabgabenvergütung immer noch eine attraktive Möglichkeit dar, die Abgabenbelastung des Unternehmens zu reduzieren. Ein Antrag auf Energieabgabenvergütung kann innerhalb von 5 Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden.</p>
<p>Informationen zu den Aussagen der EnAbgR zur Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe finden Sie hier in Kürze.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Edelmann.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-128" title="Barbara Edelmann" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Barbara-Edelmann-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Barbara Edelmann<br />
<a href="mailto:bedelmann@deloitte.at">bedelmann@deloitte.at</a></p>
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		<title>BMF zu Treuhandgestaltungen iZm der Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG und Missbrauch iSd § 22 BAO</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2011/07/05/bmf-zu-treuhandgestaltungen-izm-der-anteilsvereinigung-gem-%c2%a7-1-abs-3-grestg-und-missbrauch-isd-%c2%a7-22-bao-2/</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 10:31:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Breaking Tax News</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Anteilsvereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Treuhänder]]></category>
		<category><![CDATA[Zwerganteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bereits in unserer Breaking Tax News Nr 13 vom 12.5.2011 berichtet, hat der VwGH im Erkenntnis 2010/16/0168 vom 05.04.2011 eine Treuhandgestaltung zur Vermeidung der Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in den Händen des Erwerbers als Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO angesehen. Nunmehr hat das BMF im Erlass BMF-010206/0149-VI/5/2011 vom 29.6.2011 zu diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits in unserer Breaking Tax News Nr 13 vom 12.5.2011 berichtet, hat der VwGH im Erkenntnis 2010/16/0168 vom 05.04.2011 eine Treuhandgestaltung zur Vermeidung der Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in den Händen des Erwerbers als Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO angesehen. Nunmehr hat das BMF im Erlass BMF-010206/0149-VI/5/2011 vom 29.6.2011 zu diesem VwGH-Erkenntnis folgende Rechtsansicht veröffentlicht:<span id="more-3114"></span></p>
<p><em>„Der VwGH ist im Erkenntnis vom 05.04.2011, 2010/16/0168, von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abgegangen, wonach die &#8220;wirtschaftliche&#8221; Anteilsvereinigung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 nicht verwirklicht. Auf Grund dessen ist weiter davon auszugehen, dass Treuhandgestaltungen iZm § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 grundsätzlich keine Steuerpflicht nach dieser Bestimmung begründen. Die bloße Treuhandschaft, die auch zivilrechtlich zulässig ist, kann keinen Missbrauch iSd § 22 BAO darstellen. Der VwGH hat jedoch mit dem angeführten Erkenntnis […] zum Ausdruck gebracht, dass auch bei formalrechtlich anknüpfenden Bestimmungen des Steuerrechts die Anwendung der Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nicht völlig ausgeschlossen ist. Diese kann jedoch nur in Einzelfällen bei speziellen Sachverhaltskonstruktionen zur Anwendung kommen.“</em></p>
<p>Aus praktischer Sicht ist erfreulich, dass das BMF in diesem Erlass klarstellt, dass bei Treuhandgestaltungen iZm Anteilsübertragungen Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs 3 GrEStG grundsätzlich nicht eintreten kann und Treuhandgestaltungen auch im Regelfall keinen Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO darstellen können. Gleichzeitig schließt das BMF bei „speziellen Sachverhalten“ eine Anwendung der Missbrauchsbestimmung nicht generell aus. Fraglich bleibt somit, welche „ausgerissenen“ Treuhandfälle iZm Anteilsübertragungen das BMF hier konkret vor Augen hat!</p>
<p>Vor dem Hintergrund der verbleibenden „Missbrauchsgefahr“ bei Treuhandgestaltungen iZm Anteilsübertragungen ist bei der Ausgestaltung von Treuhandvereinbarungen weiterhin besondere Vorsicht geboten! In der Praxis sollten daher auch Alternativen zur Vermeidung der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG in die Gestaltungsüberlegungen bei Anteilsübertragungen mit einfließen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN19_11D.pdf">Breaking Tax News Nr 19 2011 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN19_11E.pdf">Breaking Tax News Nr 19 2011 ENGLISCH</a></p>
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		<title>Steuerpflicht von Gewinnspielen und Preisausschreiben ab 2011</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2011/06/17/steuerpflicht-von-gewinnspielen-und-preisausschreiben-ab-2011/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 07:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebühren und Verkehrssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Ausspielung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnspiel]]></category>
		<category><![CDATA[Glückspiel]]></category>
		<category><![CDATA[Glückspielabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Preisausschreiben]]></category>

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		<description><![CDATA[Ursprünglich waren Gewinnspiele und Preisausschreiben, sofern die Leistung des Teilnehmers in keinem angemessenen Verhältnis zum Gewinn stand, schenkungssteuerpflichtig; 2003 wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt. Seit 1.8.2008 ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht mehr anzuwenden. Mit 1.1.2011 wurde nunmehr die Steuerpflicht für Gewinnspiele / Preisausschreiben in Form der Glückspielabgabe wieder eingeführt. Gewinnspiel / Preisausschreiben ohne Gegenleistung. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ursprünglich waren Gewinnspiele und Preisausschreiben, sofern die Leistung des Teilnehmers in keinem angemessenen Verhältnis zum Gewinn stand, schenkungssteuerpflichtig; 2003 wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt. Seit 1.8.2008 ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht mehr anzuwenden. Mit 1.1.2011 wurde nunmehr die Steuerpflicht für Gewinnspiele / Preisausschreiben in Form der Glückspielabgabe wieder eingeführt.<span id="more-3007"></span></p>
<p><strong>Gewinnspiel / Preisausschreiben ohne Gegenleistung.<br />
</strong>Die Definition folgt dem Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG, welches ein Spiel ist, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Davon sind insbesondere Gewinnspiele betroffen, bei denen die Teilnehmer keine vermögenswerte Leistungen erbringen (Einsatz), wie beispielsweise bei der unentgeltliche Verlosung von Sachpreisen bzw bei Spielen, bei denen eine freie Spielteilnahme ohne Spieleinsatz möglich ist. Die Ermittlung des Gewinners erfolgt dabei durch Zufall, wie zB Ziehung.</p>
<p><strong>Glückspielabgabe.<br />
</strong>Die Glückspielabgabe beträgt 5% des gemeinen Wertes der in Aussicht gestellten Preise. Die Abgabenschuld entsteht im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages, wobei hier auf das zivilrechtliche Zustandekommen des Spielvertrags abgestellt wird (zB bei Preisausschreiben mit der Teilnahme des ersten Spielteilnehmers).</p>
<p><strong>Abgabenschuldner.<br />
</strong>Schuldner der Glückspielabgabe sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers bzw der  Veranstalter, der die Ausspielung anbietet oder organisiert. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, sind diese zur ungeteilten Hand verpflichtet. Für den Fall, dass zB ein Magazin, eine Drogerie oder ein Supermarkt ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem die Preise von einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt werden, wäre der Veranstalter alleiniger Schuldner der Glückspielabgabe, wenn nur dieser nach außen in Erscheinung tritt. Tritt hingegen das Unternehmen, das die Preise zur Verfügung stellt, gemeinsam mit dem Veranstalter nach außen auf, so trifft die Verpflichtung beide. Tipp: In solch einem Fall empfiehlt es sich, schriftlich zu vereinbaren, welcher der beiden Veranstalter die Abfuhr vornimmt und die Abgabe wirtschaftlich tragen muss.</p>
<p><strong>Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe.<br />
</strong>Die Schuldner haben die Glückspielabgabe jeweils für einen Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. Tag des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten sowie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge einzureichen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. <strong>Tipp:</strong> Es empfiehlt sich, Daten zu den einzelnen Gewinnspielen in systematischer Form zu erheben und zu dokumentieren, da Prüfungen meist Jahre später stattfinden und derartige Unterlagen oftmals schwer wieder zu beschaffen sind.</p>
<p><strong>Umsatzsteuer.<br />
</strong>Zu beachten ist, dass die UStR vorsehen, dass Preise im Rahmen von Preisausschreiben keine Geschenke sind und diese ohne Prüfung einer Geringfügigkeitsgrenze immer als Eigenverbrauch zu versteuern sind. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Gegenstand zu einem gänzlichen bzw teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.</p>
<p><strong>Tipp:<br />
</strong>Aufgrund der doch komplexen Regelung der neuen Glückspielabgabe für Preisausschreiben sowie der darüber hinaus zu beachtenden Regelungen (Lohnsteuerpflicht bei Gewinnspielen für Mitarbeiter eines Unternehmens, Eigenverbrauchsbesteuerung, etc) empfiehlt sich die Durchführung einer umgehenden (steuer)rechtlichen Analyse, bevor ein Unternehmen ein Preisausschreiben/Gewinnspiel durchführt.</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/sikora-wentenschuh1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3009" title="sikora-wentenschuh1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/sikora-wentenschuh1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Nora Sikora-Wentenschuh<br />
<a href="mailto:nsikorawentenschuh@deloitte.at">nsikorawentenschuh@deloitte.at</a></p>
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