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	<title>Deloitte Tax News &#187; Umsatzsteuer und Zoll</title>
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		<title>Verrechnungspreise und Zoll bei Jahresendanpassungen</title>
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		<pubDate>Fri, 24 May 2013 07:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Verrechnungspreise]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresendanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[TNNM]]></category>
		<category><![CDATA[Transactional Net Margin Method]]></category>
		<category><![CDATA[Warenwert]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Vertriebsgesellschaften gelangt häufig die Transactional Net Margin Method (TNNM) als Verrechnungspreismethode zur Anwendung, wobei oftmals durch Gut-/Lastschriften am Jahresende eine fremdübliche Marge erreicht wird. Jahresendanpassungen als betriebswirtschaftliches Instrument bei Verrechnungspreisen bedingen dabei aus körperschaftsteuerlicher Sicht klar ausgestaltete Vereinbarungen. Mögliche umsatzsteuerliche und insbesondere zollrechtliche Konsequenzen sind ebenfalls zu beachten. Verrechnungspreispraxis. Preisanpassungen sollen Abweichungen zwischen Plan- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Vertriebsgesellschaften gelangt häufig die Transactional Net Margin Method (TNNM) als Verrechnungspreismethode zur Anwendung, wobei oftmals durch Gut-/Lastschriften am Jahresende eine fremdübliche Marge erreicht wird. Jahresendanpassungen als betriebswirtschaftliches Instrument bei Verrechnungspreisen bedingen dabei aus körperschaftsteuerlicher Sicht klar ausgestaltete Vereinbarungen. Mögliche umsatzsteuerliche und insbesondere zollrechtliche Konsequenzen sind ebenfalls zu beachten.<span id="more-6447"></span></p>
<p><strong>Verrechnungspreispraxis.</strong><br />
Preisanpassungen sollen Abweichungen zwischen Plan- und Istwerten ausgleichen und sind idealerweise so ausgestaltet, dass laufend (zB quartalsweise) die Ergebnisentwicklung der Gesellschaft(en) im Konzern beobachtet werden. Mithilfe von Gegensteuerungsmaßnahmen, etwa in Form der Veränderung von Warenpreisen, soll ein im Vorfeld ermitteltes fremdübliches Ergebnis erzielt werden. Eine andere Form der Preisanpassung ist die Jahresendanpassung, durch die sichergestellt werden soll, dass eine Vergütung erreicht wird, welche den ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten (immateriellen) Wirtschaftsgütern der jeweiligen Konzerngesellschaft entspricht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die österreichische Finanzverwaltung Jahresendanpassungen vermehrt kritisch gegenübersteht. Grundvoraussetzung für die Anerkennung ist eine eindeutige vertragliche Vereinbarung, aus der vor Durchführung der Jahresendanpassung hervorgeht, wann es zu welcher Jahresendanpassung (Nachverrechnung bzw Gutschrift) kommt. Neben dieser „Preisanpassung dem Grunde nach“ muss auch die „Preisanpassung der Höhe nach“ geregelt sein und feststehen, auf welchen Wert gegebenenfalls angepasst wird.</p>
<p>Beispielhaft ist von einer österreichischen (Routine)Vertriebsgesellschaft auszugehen, deren Vergütung unter Heranziehung einer paneuropäischen Datenbankstudie – Verrechnungspreismethode TNMM – ermittelt wird. Liegt nun das tatsächlich erzielte Ergebnis zum Jahresende hin außerhalb der interquartilen Bandbreite, so kann den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien folgend eine Jahresendanpassung nur auf den Median erfolgen. Doppelbesteuerung droht, wenn die Finanzverwaltung des anderen Staates die Anpassung zu einem vom Median abweichenden Wert vornimmt.</p>
<p><strong>Zoll.</strong><br />
Preisanpassungen im Allgemeinen und insbesondere Jahresendanpassungen erfordern nicht nur aus Verrechnungspreissicht besondere Aufmerksamkeit – es können auch umsatzsteuerliche und zollrechtliche Konsequenzen eintreten. Handlungsbedarf aus Zollsicht kann sich regelmäßig dann ergeben, wenn im Konzern grenzüberschreitende Warentransaktionen zwischen Drittland und EU-Mitgliedsstaat vorliegen. Führt eine Jahresendanpassung zu einer nachträglichen Änderung des Entgelts einer Warenlieferung, stimmt der ehemals angemeldete Zollwert mit dem tatsächlich gezahlten Preis nicht mehr überein. Eine Zollwerterhöhung muss gegenüber den Zollbehörden offengelegt und etwaige zusätzliche Abgaben müssen nachentrichtet werden. Bei einer Verringerung des Zollwerts besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Erstattung von zu viel gezahlten Abgaben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine vertragliche Vereinbarung der Möglichkeit einer Preisanpassung bereits im Einfuhrzeitpunkt bestanden hatte.</p>
<p><strong>Zusammenhänge.</strong><br />
Wenngleich Zoll- und Finanzbehörden in Österreich verschiedene Aufgaben und gesetzliche Grundlagen haben, ist gerade im Bereich der Verrechnungspreise ein engeres Aneinanderrücken der beiden Bereiche denkbar. Konkret könnte etwa die Verrechnungspreisdokumentation für die Untermauerung des zollrechtlichen Transaktionswertes verwendet werden bzw könnte umgekehrt der Betriebsprüfer auch auf Ergebnisse aus einer Zollprüfung zurückgreifen. Schließlich ist noch zu bedenken, dass es international (zB in den USA) bereits Tendenzen gibt, die Doppelgleisigkeit zwischen Zoll und Steuer zu verringern.  Insbesondere wird auch in Österreich die Kommunikation zwischen Verrechnungspreis- und Zollspezialisten in der Finanzverwaltung intensiviert.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Jahresendanpassungen ermöglichen besonders für Routineunternehmen das Erreichen eines vorher ermittelten fremdüblichen Ergebnisses, selbst wenn sich im Laufe des Jahres herausstellt, dass die budgetierten Erlöse bzw Aufwendungen von den tatsächlichen Zahlen abweichen. Für ihre Anerkennung sind eindeutige Vereinbarungen und ein aufmerksames „Monitoring“ unabdingbar. Zusätzlich müssen noch mögliche nachteilige Konsequenzen im Zollrecht beachtet werden. Der Auskunftsbescheid gem § 118 BAO („Advance Ruling) sowie die Erlangung einer Auskunft gem Art 11 Zollkodex im Zoll(wert)recht basierend auf Treu und Glauben können bei der Implementierung von Verrechnungspreisanpassungen empfehlenswert sein.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Posautz.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-201" title="Posautz" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Posautz-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Gerald Posautz<br />
<a href="mailto:gposautz@deloitte.at">gposautz@deloitte.at</a></p>
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<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Kurz.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6450" title="Kurz" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Kurz-150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Eduard Kurz<br />
<a href="mailto:ekurz@deloitte.at">ekurz@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at/tax">www.deloitte.at/tax</a></p>
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		<title>Vorsteuerrückerstattung von/in Drittländern bis 30.6.2013, in der EU bis 30.9.2013</title>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 07:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerrückerstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einigen Drittländern (zB Schweiz oder Norwegen) enden die Fristen für Vorsteuerrückerstattungsanträge für das Jahr 2012 am 30.6.2013.  Bis dahin müssen die Anträge mit den Originalrechnungen und einer Originalunternehmerbescheinigung bei den jeweiligen ausländischen Finanzämtern in Papierform eingegangen sein. Vorsteuererstattung von Drittländern in Österreich. Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können österreichische Vorsteuern des Jahres 2012 mittels [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einigen Drittländern (zB Schweiz oder Norwegen) enden die Fristen für Vorsteuerrückerstattungsanträge für das Jahr 2012 am 30.6.2013.  Bis dahin müssen die Anträge mit den Originalrechnungen und einer Originalunternehmerbescheinigung bei den jeweiligen ausländischen Finanzämtern in Papierform eingegangen sein.<span id="more-6395"></span></p>
<p><strong>Vorsteuererstattung von Drittländern in Österreich.</strong><br />
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können österreichische Vorsteuern des Jahres 2012 mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck und unter Vorlage der Originalrechnungen sowie der Orignalunternehmerbescheinigung bis zum 30.6.2013 beim Finanzamt Graz-Stadt geltend machen.</p>
<p><strong>Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten.</strong><br />
Österreichische Unternehmer, die im Kalenderjahr 2012 umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen haben, können noch bis 30.9.2013 die Rückerstattung der damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern beantragen. Die Rückerstattungsanträge sind zentral über FinanzOnline bei der österreichischen Finanzverwaltung einzureichen. Originalbelege sind im elektronischen Verfahren nicht vorzulegen, jedoch fordern die meisten Erstattungsmitgliedstaaten Rechnungskopien bei Belegen von über EUR 1.000 bzw bei Tankrechnungen von über EUR 250 an. Diese Rechnungskopien sind bereits bei der Einreichung des Antrags als pdf-Datei zu übermitteln, da einige Mitgliedstaaten die Auffassung vertreten, dass der Antrag andernfalls als nicht eingereicht gilt und bei Versäumung der Frist auch nicht nachgeholt werden kann.</p>
<p>Bei dem FinanzOnline Verfahren können pro Erstattungsantrag maximal 40 Rechnungen ohne Zusatz-Software übermittelt werden. Bei Übermittlung der Erstattungsanträge für einen Erstattungszeitraum von mindestens drei Monaten bzw. den Rest des Jahres (vier Anträge pro Jahr) kann die Zahl der Rechnungen auf 160 pro Jahr erhöht werden. Ist die Anzahl der Rechnungen allerdings höher als 160 pro Jahr, hat die Übermittlung im Datenstrom-Verfahren mittels eigener Software zu erfolgen.</p>
<p>Deloitte verfügt über eine entsprechende Software, um Sie bei der Übermittlung der Erstattungsanträge im Datenstrom-Verfahren zu unterstützen. Dadurch können de-facto unbegrenzt viele Datensätze im Datenstrom-Verfahren abgewickelt werden, der Antragsteller erzielt sowohl eine Kosten- als auch eine Zeitersparnis.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4080" title="stifter" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif" alt="" width="134" height="134" /></a>Christina Stifter<br />
<a href="mailto:cstifter@deloitte.at">cstifter@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<title>Externe Anlageberatung für Sondervermögen umsatzsteuerfrei</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/05/03/externe-anlageberatung-fur-sondervermogen-umsatzsteuerfrei/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 May 2013 07:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Investmentfonds]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanlagegesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Sondervermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verwaltung von Sondervermögen ist nach der MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Der EuGH legt diese Befreiung in einem aktuellen Urteil weit aus (EuGH 7.3.2013, C-275/11, GfBK). Die Rs GfBK – auch externe Beratung kann befreite Verwaltung sein. Das deutsche Unternehmen GfBK erbrachte Beratungsleistungen an eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Strittig im Verfahren vor den deutschen Behörden war, ob und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verwaltung von Sondervermögen ist nach der MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Der EuGH legt diese Befreiung in einem aktuellen Urteil weit aus (EuGH 7.3.2013, C-275/11, GfBK).<span id="more-6380"></span></p>
<p><strong>Die Rs GfBK – auch externe Beratung kann befreite Verwaltung sein.</strong><br />
Das deutsche Unternehmen GfBK erbrachte Beratungsleistungen an eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Strittig im Verfahren vor den deutschen Behörden war, ob und unter welchen Voraussetzungen die von einem Dritten erbrachten Dienstleistungen gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft von der Befreiungsbestimmung „Verwaltung von Sondervermögen“ der MwStSyst-RL erfassen sein können. Nach Ansicht des EuGH können extern zugekaufte Dienstleistungen dann unter den Befreiungstatbestand fallen, wenn die ausgelagerten Dienstleistungen</p>
<ul>
<li>ein im „Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ bilden, und</li>
<li>für die Verwaltung des Sondermögens „spezifisch und wesentlich“ sind, und</li>
<li>eine „enge Verbindung“ zu der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft aufweisen.</li>
</ul>
<p>Diese Voraussetzungen bejaht der EuGH für die (im gegenständlichen Verfahren vorliegende) Dienstleistung der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten. Unerheblich ist für diese umsatzsteuerliche Beurteilung, ob die Empfehlungen auch tatsächlich umgesetzt werden und ob der Dritte rechtlich (gemäß der OWAG-RL 85/611/EWG) überhaupt zur Beratung berechtigt ist. Der Gerichtshof gibt damit dem Begriff der „Verwaltung“ eine weite Bedeutung. Dies bestätigt die Grundsätze aus dem Urteil in der Rs Abbey National (C-169/04), in dem der EuGH auch bereits die Erbringung bestimmter administrativer und buchhalterischer Tätigkeiten durch externe Dritte unter die Befreiung für „Verwaltung von Sondervermögen“ einordnete. Für die Erfüllung der Befreiung „Verwaltung von Sondervermögen“ ist somit die Art der Tätigkeit und nicht die Person des Leistungserbringers entscheidend. Diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass der unionsrechtliche Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung der MwStSyst-RL die „Verwaltung von Sondervermögen“ allgemein steuerfrei gestellt und auf den zusätzlichen Terminus „durch Kapitalanlagegesellschaften“ verzichtet hat.</p>
<p><strong>Bedeutung für Österreich.</strong><br />
Auch im Rahmen der Anwendung der österreichischen Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG sind diese Grundsätze zu berücksichtigen. Die Erbringung von Dienstleistungen durch einen externen Dritten an eine Kapitalanlagegesellschaft ist somit dann umsatzsteuerfrei, wenn diese Dienstleistungen für die Tätigkeit des Fonds wesentlich und spezifisch sind (wie bspw die Anlageberatung; in diese Richtung auch bereits UStR Rz 772a). Ob der Dritte rechtlich zur Erbringung dieser Dienstleistungen befugt ist und eine Konzession für dieses Geschäft besitzt, spielt für die umsatzsteuerliche Beurteilung keine Rolle.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg"><img class="size-full wp-image-1233 alignleft" title="Spies" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a>Karoline Spies<br />
<a href="mailto:kspies@deloitte.at">kspies@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelles zu Freihandelsabkommen der EU</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/04/19/aktuelles-zu-freihandelsabkommen-der-eu/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 07:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Japan]]></category>
		<category><![CDATA[Kanada]]></category>
		<category><![CDATA[Korea]]></category>
		<category><![CDATA[Singapur]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Freihandelsabkommen spielen bei der Förderung des internationalen Handels und dem internationalen Güteraustausch eine wesentliche Rolle. Demnach ist der Abschluss solcher Abkommen mit wirtschaftlichen Schlüsselländern ein wesentliches  Ziel der EU. Durch die Senkung von Zollsätzen und die Abschaffung nichttarifärer Handelshemmnisse kommt es zu wesentlichen Handelserleichterungen, die nicht nur die Import- und Exportquoten erhöhen, sondern auch Arbeitsplätze [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Freihandelsabkommen spielen bei der Förderung des internationalen Handels und dem internationalen Güteraustausch eine wesentliche Rolle. Demnach ist der Abschluss solcher Abkommen mit wirtschaftlichen Schlüsselländern ein wesentliches  Ziel der EU. <span id="more-6343"></span></p>
<p>Durch die Senkung von Zollsätzen und die Abschaffung nichttarifärer Handelshemmnisse kommt es zu wesentlichen Handelserleichterungen, die nicht nur die Import- und Exportquoten erhöhen, sondern auch Arbeitsplätze schaffen und insgesamt das Bruttoinlandsprodukt der gesamten EU, aber auch des Abkommensstaates erhöhen sollen. Neben den bereits bestehenden Freihandelsabkommen wie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder jüngst die Abkommen mit Südkorea bzw Peru und Kolumbien, steht die EU derzeit in Verhandlung mit einer Vielzahl von bedeutenden Handelspartnern.</p>
<p><strong>Japan.</strong><br />
Ende März hat die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission bekannt gegeben, dass die Verhandlungen zum Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen Japan und der EU offiziell aufgenommen wurden. Die erste Verhandlungsrunde wird Mitte April stattfinden. Japan ist nach China der zweitgrößte asiatische Handelspartner der EU und umgekehrt ist die EU der drittgrößte Handelspartner für Japan nach China und den USA. Insgesamt ist Japan gemeinsam mit der EU für rund ein Drittel des weltweiten Bruttoinlandsproduktes verantwortlich. Durch den Abschluss erwartet die Kommission eine Steigerung des Bruttoinlandsprodukts der EU um 0,2%, die Schaffung von mehr als 400.000 Arbeitsplätzen und eine Steigerung der Exportquote um 32,7%.</p>
<p><strong>USA.</strong><br />
Im Februar 2013 haben die EU und USA beschlossen, Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zu starten. Derzeit ist der Start der Verhandlungen für Juni 2013 vorgesehen. Wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind, würde dieses Freihandelsabkommen das größte und bedeutendste bilaterale Abkommen werden, das je verhandelt wurde. Gemeinsam sind die USA und die EU für rund die Hälfte des weltweiten Bruttoinlandsproduktes und für rund ein Drittel des weltweiten Warenflusses verantwortlich.</p>
<p><strong>Kanada.</strong><br />
Die Verhandlungen mit Kanada haben bereits in 2009 begonnen und stehen kurz vor dem Abschluss. Während die EU für Kanada den zweitgrößten Handelspartner nach den USA darstellt, ist umgekehrt Kanada für die EU der siebent größte Handelspartner. Mit Inkrafttreten des Abkommens wird eine Steigerung des Handelsvolumens um knapp 50% erwartet.</p>
<p><strong>ASEAN Region.</strong><br />
Derzeit steht die EU in Verhandlung mit Malaysien, Vietnam und jüngst auch mit Thailand. Die Verhandlungen mit Singapur wurden im Dezember 2012 abgeschlossen, allerdings ist das Abkommen Singapur-EU noch nicht in Kraft getreten. Das Abkommen gilt als wirtschaftlicher Meilenstein und stellt eine der umfassendsten Vereinbarungen dar, die die EU je abgeschlossen hat. Weitere Verhandlungen führt die EU derzeit mit Indien, Georgien, Armenien und Moldawien, dem Nahen Osten-Golf, den Mercosur Staaten, den AKP Staaten (Afrikanische, Karibische und Pazifische Staaten) sowie den Zentralamerikanischen Staaten.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Unternehmen, die in einen der Vertragsstaaten exportieren oder von einem Vertragsstaat importieren, profitieren unmittelbar von niedrigeren Zollsätzen aber auch von anderen Handelserleichterungen. Gerade in den Genuss von niedrigeren Zollsätzen kommen Unternehmen aber nur dann, wenn es sich tatsächlich um eine Ursprungsware der EU oder des jeweiligen Vertragsstaates handelt und die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten wurden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Bares.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1236" title="Bares" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Bares.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a>Bettina Bares<br />
<a href="mailto:bbares@deloitte.at">bbares@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerrichtlinien – Wartungserlass 2012</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/03/22/umsatzsteuerrichtlinien-wartungserlass-2012/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Mar 2013 07:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch den Wartungserlass 2012 wurde das 1. Stabilitätsgesetzes 2012 und das Abgabenänderungsgesetzes 2012 in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Weiters erfolgte eine Anpassung an die Liebhabereirichtlinien 2012 und es wurden Aussagen des MwSt-Ausschusses der EU Kommission zum Grundstücksort sowie aktuelle Judikatur der Höchstgerichte übernommen. Muster für Empfangsbestätigung/Verbringungserklärung. Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ua der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch den Wartungserlass 2012 wurde das 1. Stabilitätsgesetzes 2012 und das Abgabenänderungsgesetzes 2012 in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Weiters erfolgte eine Anpassung an die Liebhabereirichtlinien 2012 und es wurden Aussagen des MwSt-Ausschusses der EU Kommission zum Grundstücksort sowie aktuelle Judikatur der Höchstgerichte übernommen.<span id="more-6236"></span></p>
<p><strong>Muster für Empfangsbestätigung/Verbringungserklärung.</strong><br />
Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ua der Nachweis der Beförderung/Versendung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat. Durch den Wartungserlass wurden nun Muster für folgende Fälle, in denen kein Spediteur beauftragt wird, in die UStR aufgenommen:</p>
<ul>
<li>vom Kunden zu unterzeichnende Empfangsbestätigung, wenn der Lieferant die Waren selbst oder durch beauftragte Angestellte mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen befördert;</li>
<li>Verbringungserklärung, wenn der Kunde die Ware selbst mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen an den Bestimmungsort befördert oder durch einen von ihm beauftragten Angestellten an den Bestimmungsort befördern lässt (Abholfall).</li>
</ul>
<p><strong>Factoring.</strong><br />
Gemäß dem EuGH vom 27.10.2011, RS C-93/10 „GFKL“ (eingearbeitet in UStR Rz 8 ) liegt eine steuerbare entgeltliche Tätigkeit nicht vor, wenn der Unternehmer auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft und der Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl unseren <a href="http://www.deloittetax.at/2011/12/30/eugh-verkauf-notleidender-forderungen-fuhrt-zu-keiner-umsatzsteuerpflicht/">Beitrag vom 30.12.2011</a>).</p>
<p><strong>Auslegung des Grundstücksorts.</strong><br />
Unter das Belegenheitsprinzip fallen nunmehr auch folgende Leistungen (Rz 639x):</p>
<ul>
<li>die Lagerung von Gegenständen (zB in einem Lager- oder Kühlhaus), wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstückes der ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist;</li>
<li>die Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken;</li>
<li>die Vermessung und Begutachtung von Gefahr und Zustand von Grundstücken;</li>
<li>die Bewertung von Grundstücken.</li>
</ul>
<p>Es wurde weiters klargestellt, dass folgende Leistungen nicht in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, sofern sie selbständige Leistungen sind; es gelten daher die Generalklauseln:</p>
<ul>
<li>die Erstellung von Bauplänen für Gebäude und Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück zugeordnet sind;</li>
<li>die Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind.</li>
</ul>
<p><strong>Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln</strong> (ausgenommen Sportboote) an Nichtunternehmer ist ab 1.1.2013 am Empfängerort, dh (Wohn-)Sitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsempfängers, steuerbar. Der Unternehmer hat den Empfängerort auf Grundlage der vom Leistungsempfänger erhaltenen Informationen zu überprüfen und sich das Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bestätigen zu lassen (Rz 641g).</p>
<p><strong>Personalgestellung.</strong><br />
Gemäß dem EuGH vom 26.01.2012, Rs C-218/10 „ADV Allround“ umfasst die Gestellung von Personal auch die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer beschäftigtem Personal (Rz 642e).</p>
<p><strong>Normalwert.</strong><br />
In die UStR wird ein neuer, umfassender Abschnitt mit Ausführungen zum Normalwert als Bemessungsgrundlage aufgenommen (vgl unseren <a href="http://www.deloittetax.at/2012/08/27/entwurf-abgabenanderungsgesetz-2012-highlights-aus-der-umsatzsteuer/">Beitrag vom 27.8.2012</a>).</p>
<p><strong>Stille Zession.</strong><br />
Überträgt eine Bank im Wege einer stillen Zession ihre Kreditforderungen im Innenverhältnis einem Dritten und betreibt sie in der Folge – gegen eine vom Dritten bezahlte Provision – weiterhin im eigenen Namen die Verwaltung und Einziehung dieser Kreditforderungen, so ist diese Provision nicht steuerbar (VwGH 29.02.2012, 2008/13/0068; Rz 760).</p>
<p><strong>Rechnungslegung, elektronische Rechnungen.</strong><br />
Mit 1.1.2013 sind wesentliche Neuerungen in Kraft getreten; nähere Informationen finden Sie in UStR Rz 1501a ff und Rz 1564c ff sowie unserem <a href="http://www.deloittetax.at/2013/01/11/neuerungen-bei-der-elektronischen-rechnung-ab-2013/">Beitrag vom 11.1.2013</a>.</p>
<p><strong>Fremdwährungsrechnungen.</strong><br />
Seit 1.1.2013 muss bei Fremdwährungsrechnungen der Steuerbetrag zusätzlich in EUR oder die entsprechende Umrechnungsmethode angegeben werden (vgl unseren <a href="http://www.deloittetax.at/2012/08/13/entwurf-abgabenanderungsgesetz-2012-neues-zur-rechnungsausstellung-im-ustg/">Beitrag vom 13.8.2012</a>). Gemäß UStR Rz 1517 darf der Leistungsempfänger auch bei Fehlen dieser Rechnungsmerkmale (ohne Berichtigung der Rechnung) die Vorsteuer aus jenem EUR-Betrag geltend machen, der sich bei Anwendung der Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs 6 UStG ergibt.</p>
<p><strong>Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Berichtigungszeitraum.</strong><br />
Die Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen ist nur mehr möglich, wenn der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen Teil höchstens zu 5% für Umsätze verwendet, die vom Vorsteuerabzug ausschließen. Der Berichtigungszeitraum bei einer Änderung der Verhältnisse für im Anlagevermögen verwendete Gebäude beträgt nunmehr 19 Jahre (Rz 899a und 2081).</p>
<p><strong>Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Missbrauch.</strong><br />
Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn er trotz formaler Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen mit Hilfe einer missbräuchlichen Gestaltung geltend gemacht werden soll und ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (Rz 1802a).</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4080" title="stifter" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif" alt="" width="134" height="134" /></a>Christina Stifter<br />
<a href="mailto:cstifter@deloitte.at">cstifter@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<title>Neues zur Lieferung von Treibstoffzusätzen  innerhalb der EU</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2013/03/04/neues-zur-lieferung-von-treibstoffzusatzen-innerhalb-der-eu/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Mar 2013 07:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchsteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Zoll]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 20. April letzten Jahres sollen Erzeugnisse, die als Treibstoffzusätze („Additive“) verwendet werden, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Verbrauchsteuer-Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. Die entsprechende österreichische Verordnung ist mit 1.1.2013 in Kraft getreten. Hintergrund. Auch bisher handelte es sich bei Treibstoffzusätzen um Energieerzeugnisse  jedoch galten diese nicht als „Mineralöl im engeren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 20. April letzten Jahres sollen Erzeugnisse, die als Treibstoffzusätze („Additive“) verwendet werden, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Verbrauchsteuer-Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. Die entsprechende österreichische Verordnung ist mit 1.1.2013 in Kraft getreten.<span id="more-6181"></span></p>
<p><strong>Hintergrund.</strong><br />
Auch bisher handelte es sich bei Treibstoffzusätzen um Energieerzeugnisse  jedoch galten diese nicht als „Mineralöl im engeren Sinn“, sodass weder die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Verbrauchsteuer-Richtlinie und damit im Wesentlichen die Anwendung des EMCS-Verfahrens, noch die sonstigen Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes Anwendung fanden. Das „Excise Movement and Control System“ („EMCS“) ist ein IT-gestütztes Verfahren zur Deklaration und Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Um in Zukunft Missbrauchsfälle und Steuerhinterziehung zu vermeiden, müssen die Mitgliedsstaaten der EU sicherstellen, dass Additive des KN-Codes 3811 den entsprechenden verbrauchsteuerrechtlichen Verfahren unterzogen werden.</p>
<p><strong>Neuregelung.</strong><br />
Seit 1.1.2013 sind  Additive den „Mineralölen im engeren Sinn“ gleichzustellen. Somit gelten sinngemäß die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 zur Herstellung, Lagerung und Beförderungen im Steueraussetzungsverfahren aber auch im steuerrechtlich freien Verkehr. Die verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen werden allerdings nur auf bestimmte Warengruppen Anwendung finden. Dazu zählen insbesondere zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Viskositätsverbesserer oder Antikorrosivadditive. Die Erzeugnisse der KN-Codes 3811 21 00 und 3811 29 00 (Additive für Schmieröle) bleiben von der Besteuerung ausgeschlossen, da sie weder zum Verheizen noch als Treibstoffzusätze verwendet werden können und damit das Risiko der Steuerhinterziehung – auch aufgrund der hohen Verkaufspreise – gering ist.</p>
<p><strong>Besteuerung.</strong><br />
Additive werden im Regelfall unter Steueraussetzung transportiert und in einem Steuerlager hergestellt oder beigemischt. Somit erfolgt die Auslagerung in den meisten Fällen gleichzeitig mit jener Ware, derer sie beigemischt wurden und werden gemeinsam mit dieser besteuert. Kommt es allerdings zu einer getrennten Entstehung der Steuerschuld, beispielsweise bei der Lieferung an einen registrierten Empfänger, werden Treibstoffzusätze in gleicher Höhe wie jene Ware besteuert, derer sie aufgrund ihrer Beschaffung und ihrem Verwendungszweck am ähnlichsten sind.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Betroffene Wirtschaftsbeteiligte sollten rechtzeitig die Änderungen in den verbrauchsteuerrechtlichen Bewilligungen beantragen, damit es zu keinen Hinderungen bei Versand und Empfang der betreffenden Additive im EMCS-Verfahren kommen kann.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Bares.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1236" title="Bares" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Bares.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a>Bettina Bares<br />
<a href="mailto:bbares@deloitte.at">bbares@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<title>Trotz fester Niederlassung Vorsteuererstattungsverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Feb 2013 07:00:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuererstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Urteil wurde der EuGH zur Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen der Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer bei Bestehen einer inländischen Betriebsstätte ohne Ausführung von Umsätzen befragt (EuGH 25.10.2012, C-318/11 und C-319/11, Daimler und Widex). Hintergrund. Erwirbt ein ausländischer Unternehmer im Inland Gegenstände oder nimmt Dienstleistungen in Anspruch, wird er eine Entlastung von der Vorsteuer auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuellen Urteil wurde der EuGH zur Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen der Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer bei Bestehen einer inländischen Betriebsstätte ohne Ausführung von Umsätzen befragt (EuGH 25.10.2012, C-318/11 und C-319/11, Daimler und Widex).<span id="more-6073"></span></p>
<p><strong>Hintergrund.</strong><br />
Erwirbt ein ausländischer Unternehmer im Inland Gegenstände oder nimmt Dienstleistungen in Anspruch, wird er eine Entlastung von der Vorsteuer auf diese Umsätze anstreben. Um in derartigen Sachverhalten ausländischen EU-Unternehmen die Umsatzsteuerentlastung zu erleichtern, wurde vom unionsrechtlichen Gesetzgeber ein eigenes Verfahren zur Vorsteuererstattung geschaffen (RL 2008/9/EG). Dieses besondere Erstattungsverfahren ist allerdings nur dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige „während des Erstattungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden“, hat.</p>
<p><strong>EuGH: Erbringung von Ausgangsumsätzen entscheidend.</strong><br />
In den gegenständlichen Sachverhalten unterhielten ausländische Unternehmen Forschungsbetriebsstätten oder führten technische Tests in Schweden durch, ohne jedoch steuerbare Ausgangsumsätze in Schweden zu erbringen. Die Unternehmer wollten Vorsteuern im Rahmen des VSt-Erstattungsverfahrens nach der RL 79/1072/EWG (nunmehr RL 2008/9/EG) geltend machen. Nach Ansicht des EuGH ergibt sich aus dem Zweck und dem Zusammenhang der RL, dass das tatsächliche Bewirken steuerbarer Umsätze durch den Unternehmer im Mitgliedstaat der Erstattung das entscheidende Ausschlusskriterium für eine VSt-Erstattung nach der RL ist. Erbringt ein ausländischer Unternehmer keine steuerbaren Ausgangsumsätze im Inland, kann er die Vorsteuern nicht mit den abzuführenden USt-Beträgen ausgleichen. Die VSt-Erstattungs-RL hat den Zweck, in diesen Fällen eine Entlastung von der Vorsteuer zu ermöglichen. Führt ein ausländischer EU-Unternehmer daher keine steuerbaren Umsätze im Inland aus, unterliegt er dem VSt-Erstattungsverfahren, unabhängig davon, ob er im Inland über eine feste Niederlassung verfügt oder nicht.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Das VSt-Erstattungsverfahren der RL 2008/9/EG ist auch dann anzuwenden, wenn ein ausländischer Unternehmer im Inland über eine feste Niederlassung (wie bspw eine Forschungsbetriebsstätte) verfügt, jedoch keine steuerbaren Umsätze von dieser Niederlassung aus bewirkt werden. Diese Auslegung ist auch im Rahmen der Anwendung der österreichischen VO 1995/279 zu beachten, deren Wortlaut eine Anwendung des VSt-Erstattungsverfahrens unionsrechtswidrig bereits bei bestehender Betriebsstätte auszuschließen scheint. Das VSt-Erstattungsverfahren nach der RL 2008/9/EG bringt für ausländische EU-Unternehmer den Vorteil mit sich, dass der Erstattungsantrag bei den zuständigen Behörden im Ansässigkeitsstaat (anstatt des Erstattungsstaates) eingereicht werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass Anträge auf VSt-Erstattung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist erfolgen müssen (bis zum 30.9. des Folgejahres).</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1233" title="Spies" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a>Karoline Spies<br />
<a href="mailto:kspies@deloitte.at">kspies@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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		<title>Aktuelle Umsatzsteuersätze in Europa per 1.1.2013</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2013 07:10:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit 1.1.2013 traten einige Änderungen der Umsatzsteuersätze in Europa in Kraft. Ein Update mit den aktuellen Steuersätzen und den in Diskussion stehenden Änderungen zeigt folgende Tabelle:]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 1.1.2013 traten einige Änderungen der Umsatzsteuersätze in Europa in Kraft. Ein Update mit den aktuellen Steuersätzen und den in Diskussion stehenden Änderungen zeigt folgende Tabelle:<span id="more-6002"></span></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/UStSaetze.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-6003" title="UStSaetze" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/UStSaetze.jpg" alt="" width="600" height="1141" /></a></p>
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		<title>Kurz-News Umsatzsteuer und Zoll: Erhöhung der Intrastat-Meldeschwelle auf EUR 550.000</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jan 2013 07:10:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Intrastat]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Intrastat meldepflichtig sind Unternehmen, deren Wareneingänge aus EU-Mitgliedstaaten oder deren Warenversendungen in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig die Schwelle von EUR 550.000 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab dem Monat der Überschreitung statistische Meldungen abzugeben. Durch die Anhebung der Schwelle von EUR 500.000 auf EUR 550.000 ab dem Berichtsjahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Intrastat meldepflichtig sind Unternehmen, deren Wareneingänge aus EU-Mitgliedstaaten oder deren Warenversendungen in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig die Schwelle von EUR 550.000 im Vorjahr überschritten haben.<span id="more-5990"></span></p>
<p>Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab dem Monat der Überschreitung statistische Meldungen abzugeben. Durch die Anhebung der Schwelle von EUR 500.000 auf EUR 550.000 ab dem Berichtsjahr 2013 sind die Unternehmen dazu angehalten, ihre Meldeverpflichtung neu zu überprüfen.</p>
<p>Verfahren. Während die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monates über FinanzOnline eingereicht werden müssen, sind die monatlichen Intrastat-Meldungen wie bisher online bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats an die Statistik Austria zu übermitteln.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4080" title="stifter" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif" alt="" width="134" height="134" /></a>Christina Stifter<br />
<a href="mailto:cstifter@deloitte.at">cstifter@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neuerungen bei der elektronischen Rechnung ab 2013</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jan 2013 11:32:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabenänderungsgesetz 2012]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Rechnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=5928</guid>
		<description><![CDATA[Mit den neuen ab dem 1.1.2013 anzuwendenden Bestimmungen sollen die Anforderungen an eine elektronische Rechnung deutlich vereinfacht werden. Nun berechtigen auch elektronisch übermittelte Rechnungen, die zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang bzw als Web-Download übermittelt werden, unter bestimmten Bedingungen zum Vorsteuerabzug, ohne dass eine Signatur iSd Signaturgesetzes erforderlich ist. Hintergrund. Eine elektronische Rechnung wird in einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit den neuen ab dem 1.1.2013 anzuwendenden Bestimmungen sollen die Anforderungen an eine elektronische Rechnung deutlich vereinfacht werden. Nun berechtigen auch elektronisch übermittelte Rechnungen, die zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang bzw als Web-Download übermittelt werden, unter bestimmten Bedingungen zum Vorsteuerabzug, ohne dass eine Signatur iSd Signaturgesetzes erforderlich ist.<span id="more-5928"></span></p>
<p><strong>Hintergrund.</strong><br />
Eine elektronische Rechnung wird in einem elektronischen Format (zB PDF, txt oder xml und auch Telefax) ausgestellt und empfangen. Die für die elektronische Rechnungslegung erforderliche Zustimmung des Rechnungsempfängers muss nachweisbar sein, kann aber auch nachträglich oder stillschweigend erfolgen. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist müssen sowohl beim Leistenden als auch beim Leistungsempfänger gewährleistet sein. Eine Konvertierung in andere Dateiformate ist zulässig, soweit der Inhalt der Rechnung in Bezug auf die Mindestangaben gemäß § 11 UStG nicht geändert wird. Wird eine Rechnung in verschiedenen bzw mehreren Formaten ausgestellt, ist ein entsprechender Hinweis erforderlich, da nach Meinung des BMF sonst die Steuerschuld nochmals kraft Rechnungslegung entsteht.</p>
<p><strong>Anerkannte Verfahren.</strong><br />
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts können durch folgende Verfahren bzw Technologien gewährleistet werden:</p>
<ul>
<li><strong>Elektronische Signatur.</strong><br />
Die elektronische Rechnung kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd Signaturgesetzes versehen werden. Auch Zertifikate von im Ausland niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbietern sind den inländischen gleichgestellt, soweit sie die Anforderungen des § 24 Signaturgesetz erfüllen. Die Archivierungspflicht besteht sowohl hinsichtlich der elektronischen Rechnung als auch hinsichtlich des Signaturprüfungsprotokolls.</li>
<li><strong>Elektronischer Datenaustausch.</strong><br />
Die elektronische Rechnung kann durch elektronischen Datenaustausch (EDI gem Art 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19.10.1994) übermittelt werden. Dabei müssen Sicherheitsverfahren und -maßnahmen eingehalten werden, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderung, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. Insbesonders sind der Ursprung, die Integrität sowie die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang zu prüfen. Eine zusätzliche Übermittlung einer Sammelrechnung ist nicht mehr erforderlich, sofern im EDI-Datensatz alle nach § 11 UStG notwendigen Rechnungsbestandteile enthalten sind.</li>
<li><strong>Innerbetriebliche Steuerungsverfahren.</strong><br />
Durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren kann ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen werden. Es handelt sich dabei um ein Kontrollverfahren, welches einerseits der leistende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch verwendet und andererseits der empfangende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Dies kann auch durch den manuellen Abgleich mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (wie Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein) erfolgen. Mit dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnung sichergestellt werden. Eine inhaltlich richtige Rechnung (richtige Rechnungsmerkmale) kann ein Indiz dafür sein, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit und Unversehrtheit beeinträchtigenden Fehler aufgetreten sind. Die Ausgestaltung des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens kann frei gewählt werden, muss aber der Größe, Tätigkeit und Art des Unternehmens angemessen sein sowie Zahl und Wert des Umsatzes sowie Zahl und Art der Leistenden und Kunden berücksichtigen. Das angewendete Verfahren ist adäquat zu dokumentieren. Eine Dokumentation hinsichtlich jeder einzelnen Rechnung ist nach Ansicht des BMF nicht erforderlich, wenn die generelle Anwendung des Verfahrens gewährleistet ist. Eine Zertifizierung des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens von Seiten der Finanzverwaltung ist nicht vorgesehen.</li>
<li><strong>FinanzOnline und Unternehmensserviceportal.</strong><br />
Eine Rechnungsübermittlung über diese Einrichtungen ist derzeit nur an den Bund als Leistungsempfänger möglich.</li>
</ul>
<p><strong>Elektronische Archivierung.</strong><br />
Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden. Es sind daher die Aufbewahrungspflichten gemäß BAO bzw UGB (sieben Jahre) bzw UStG (sieben bzw 22 Jahre) zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Erst die Anerkennung von innerbetrieblichen Steuerungsverfahren als Nachweis für die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes der elektronischen Rechnung wird dieser endgültig zum Durchbruch verhelfen. Für Unternehmer gilt es sich hierauf vorzubereiten, denn es wird wohl nicht lange dauern, bis die ersten Lieferanten die neuen Möglichkeiten ausnutzen wollen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/at_Buergler_180x140.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-180" title="at_Buergler_180x140" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/at_Buergler_180x140-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Christian Bürgler<br />
<a href="mailto:cbuergler@deloitte.at">cbuergler@deloitte.at</a></p>
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<p>&nbsp;</p>
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<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/babuder.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-5952" title="babuder" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/babuder-150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Kristina Babuder<br />
<a href="mailto:kbabuder@deloitte.at">kbabuder@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte.at">www.deloitte.at</a></p>
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