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	<title>Deloitte Tax News &#187; Umsatzsteuer und Zoll</title>
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		<title>Gutscheine in der Steuerbilanz und der Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 06:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Gutschein]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Ausgabe von Gutscheinen zur Akquisition neuer Kunden und zur stärkeren Bindung bestehender Kunden gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Grundsätzlich wird zwischen „entgeltlich erworbenen Kaufgutscheinen“ und „Gratisgutscheinen“ unterschieden. Kaufgutscheine. Kaufgutscheine weisen einen bestimmten wertmäßigen Betrag auf, um den bestimmte Waren eines Unternehmens gekauft werden können. Nach herrschender Meinung sind Kaufgutscheine als Verbindlichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ausgabe von Gutscheinen zur Akquisition neuer Kunden und zur stärkeren Bindung bestehender Kunden gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Grundsätzlich wird zwischen „entgeltlich erworbenen Kaufgutscheinen“ und „Gratisgutscheinen“ unterschieden.<span id="more-4643"></span></p>
<p><strong>Kaufgutscheine.</strong><br />
Kaufgutscheine weisen einen bestimmten wertmäßigen Betrag auf, um den bestimmte Waren eines Unternehmens gekauft werden können. Nach herrschender Meinung sind Kaufgutscheine als Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung auszuweisen (vgl Rz 3479 EStR 2000). Da jedoch die Höhe des Eintritts dieser Belastung aufgrund von Verlust, Desinteresse oder sonstigem Verfall als ungewiss eingestuft werden kann, wird in der Literatur auch der Ausweis als Rückstellung vertreten. In der Praxis empfiehlt sich jedoch der Ausweis als Verbindlichkeit lt EStR 2000, da dadurch auch das Problem der steuerlichen Anerkennung mit lediglich 80% des Teilwertes bei langfristigen Rückstellungen entfällt. In jedem Fall ist der Gutschein im Jahr des Verkaufs erfolgsneutral einzubuchen und ist bei der Einlösung des Gutscheines die Verbindlichkeit/Rückstellung ertragswirksam aufzulösen.</p>
<p>Umsatzsteuerrechtlich ist die Veräußerung des Gutscheines in der Regel nicht steuerbar, da noch keine Lieferung und damit keine konkrete Gegenleistung vorliegt. Erst die Verschaffung der Verfügungsmacht, sprich die Einlösung des Gutscheines, stellt einen steuerbaren Umsatz dar. Lediglich in Fällen, in welchen sich der Gutschein auf eine bestimmte Ware richtet, unterliegt bereits der Gutscheinverkauf der Anzahlungsbesteuerung.</p>
<p><strong>Gratisgutscheine.</strong><br />
Gratisgutscheine dienen hier prinzipiell Werbezwecken, wobei diese nicht entgeltlich erworbenen Gutscheine auch ein Rabattversprechen enthalten können. Bei Gutscheinen mit Rabattversprechen wird ein gewisser Umsatz vorausgesetzt, damit dem Kunden ein Rabatt gewährt wird. Aufgrund der völligen Ungewissheit, ob die Gutscheine überhaupt eingelöst werden, wird für diesen Fall nach herrschender Praxis die Bildung einer Rückstellung abgelehnt. Gutscheine mit Rabattversprechen werden daher bilanziell nicht erfasst und sind auch nicht als Haftungsverhältnis im Anhang erläuterungspflichtig. Diese Gutscheine sind erst bei Einlösung im Sinne eines Sofortrabattes vom Kaufpreis abzuziehen. Bei wesentlichem Umfang an erwarteten Rabatten kann eine Angabe im Lagebericht geboten sein. Umsatzsteuerlich stellen Gutscheine mit Rabattversprechen erst bei Abschluss des zukünftigen Geschäftes einen steuerlich relevanten Sachverhalt dar. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der um den eingelösten Gutschein verminderte Preis.</p>
<p>Gutscheine ohne Rabattversprechen sind Anreizmittel für Kunden. Die Kunden bekommen diesfalls zB Geschenke (in der Regel „so lange der Vorrat reicht“). Da in diesem Fall der Wert der geschenkten Ware und der Zeitpunkt der Ausgabe als sicher angenommen werden können, ist in der Regel eine Verbindlichkeit einzubuchen. Umsatzsteuerlich unterliegen Geschenke gemäß den EStR 2000 erst ab einem Wert von EUR 40 der Umsatzsteuer.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Verpflichtungen aus Kaufgutscheinen werden idR als Verbindlichkeiten erfasst, wogegen Gratisgutscheine mit Rabattversprechen erst im Zeitpunkt der Einlösung erlösmindernd erfasst werden. Für Gutscheine ohne Rabattversprechen ist im Zeitpunkt der Ausgabe aufwandswirksam eine Verbindlichkeit zu buchen. Auch die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen sind je nach Ausgestaltung des Gutscheines unterschiedlich.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Hofmann-Daniela_taxblog.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-4645" title="Hofmann-Daniela_taxblog" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Hofmann-Daniela_taxblog.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Daniela Hofmann<br />
<a href="mailto:dhofmann@deloitte.at">dhofmann@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mit neuen Fahrzeugen über die Grenze</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/04/20/mit-neuen-fahrzeugen-uber-die-grenze/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 06:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz]]></category>
		<category><![CDATA[neues Fahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Verbringung]]></category>

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		<description><![CDATA[Überführt eine Privatperson ein neues Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat, ist ungeklärt, ob dies umsatzsteuerliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Für Sachverhalte ab dem 1. Juli 2011 stellt die neue EU-Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 klar, dass bestimmte Vorgänge einschließlich einer Übersiedlung umsatzsteuerneutral zu behandeln sind. Für nicht geregelte Sachverhalte bleibt die Rechtslage aber unklar. Umsatzsteuer bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Überführt eine Privatperson ein neues Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat, ist ungeklärt, ob dies umsatzsteuerliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Für Sachverhalte ab dem 1. Juli 2011 stellt die neue EU-Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 klar, dass bestimmte Vorgänge einschließlich einer Übersiedlung umsatzsteuerneutral zu behandeln sind. Für nicht geregelte Sachverhalte bleibt die Rechtslage aber unklar.<span id="more-4706"></span></p>
<p><strong>Umsatzsteuer bei neuen Fahrzeugen.</strong><br />
Erwirbt eine Privatperson ein neues Fahrzeug aus dem EU-Ausland, wird sie für diesen Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht ausnahmsweise wie ein Unternehmer behandelt und ist daher verpflichtet 20 % Erwerbsteuer auf das neue Fahrzeug in Österreich abzuführen. Im Urspungsmitgliedstaat ist die Lieferung des neuen Fahrzeugs von der Umsatzsteuer befreit. Dieses System dient dem Ziel der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze der Mitgliedstaaten. Als neues Fahrzeug gilt jedes Auto, dessen erste Inbetriebnahme erst sechs Monate zurückliegt oder dessen Kilometerstand unter 6.000 km liegt. Umstritten ist, ob Privatpersonen auch im Rahmen der Bestimmungen zur steuerbaren Verbringung von Gegenständen über die Grenze nach Art 1 Abs 3 und Art 3 Abs 1 UStG als Unternehmer zu behandeln sind. Dies hätte nämlich zur Folge, dass auch die Überstellung eines neuen Fahrzeugs ohne Verkauf von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (zB im Rahmen einer Übersiedlung) der Erwerbsteuerpflicht unterliegen könnte.</p>
<p><strong>Neue EU-Durchführungsverordnung.</strong><br />
Um die Behandlung der wohl häufigsten Praxis-Fälle zu erleichtern, wurden in der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 bestimmte Fälle der grenzüberschreitenden Überstellung von neuen Fahrzeugen klargestellt. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das Verbringen eines neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson aufgrund eines Wohnortswechsels grundsätzlich keine Erwerbsbesteuerung auslöst. Die Übersiedelung zB von Deutschland nach Österreich unter Mitnahme eines neuen Fahrzeugs sollte daher im Regelfall keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Zudem ist in der VO geregelt, dass auch die Rückführung eines neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson in jenen Mitgliedstaat aus dem es zuvor erworben wurde, umsatzsteuerneutral zu behandeln ist. Erwirbt daher zB ein Deutscher ein neues Fahrzeug aus Österreich und überstellt es für private Zwecke zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Österreich, darf dies keine Erwerbsteuer in Österreich auslösen.</p>
<p><strong>Altfälle und nicht geregelte Sachverhalte.</strong><br />
Auch nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung bleiben allerdings Fragen offen. Zum einen sind Altfälle vor 1.7.2011 von der Durchführungsverordnung nicht erfasst. Weiters bleibt auch der Sachverhalt der Überstellung eines neuen Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson unabhängig von einem Wohnortwechsel und einer Rückführung ungeregelt. In diesen Fällen bleibt die Rechtslage unklar. Wünschenswert wäre, dass dem EuGH die Möglichkeit zur Stellungnahme und Auslegung der relevanten Bestimmungen der MwSt-RL gegeben wird.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1233" title="Spies" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a></p>
<p>Karoline Spies<br />
<a href="mailto:kspies@deloitte.at">kspies@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Umsatzsteuerrichtlinien: Seminare, Autos, Handys und Wohnungen</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 06:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Kongress]]></category>
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		<category><![CDATA[Mobilfunkgerät]]></category>
		<category><![CDATA[NoVA]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit Wartungserlass 2011 wurden Klarstellungen zu neuer Rechtslage und Judikatur betreffend Konferenzen und Seminare, die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen sowie Wohnungsvermietung an Unterhaltsberechtigte in die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 eingearbeitet. In-house Seminare. Die Richtlinien stellen klar, dass sonstige Leistungen iZm der Eintrittsberechtigung zu Konferenzen und Seminaren an Unternehmer nur dann am Veranstaltungsort steuerbar sind, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Wartungserlass 2011 wurden Klarstellungen zu neuer Rechtslage und Judikatur betreffend Konferenzen und Seminare, die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen sowie Wohnungsvermietung an Unterhaltsberechtigte in die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 eingearbeitet.<span id="more-4616"></span></p>
<p><strong>In-house Seminare.</strong><br />
Die Richtlinien stellen klar, dass sonstige Leistungen iZm der Eintrittsberechtigung zu Konferenzen und Seminaren an Unternehmer nur dann am Veranstaltungsort steuerbar sind, wenn diese der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind. Veranstaltungen, die von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern gerichtet sind, sind gemäß der Generalnorm am Empfängerort steuerbar (zB „Inhouse-Seminare“, konzerninterne Seminare).</p>
<p><strong>Ausländische Veranstalter.</strong><br />
Nach neuer Rechtslage seit 1.1.2012 kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn von einem ausländischen Unternehmer Konferenzen und Seminare an Unternehmer im Inland erbracht werden (Rz 2601b). Durch diese Regelung sollte der Steuerausfall vermieden werden, wenn ausländische Unternehmer Veranstaltungen im Inland an (in Österreich nicht registrierte) nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht haben (zB Ärztekongresse).</p>
<p><strong>Entgelt-NoVA.</strong><br />
Gemäß EuGH vom 22.12.2010, Rs C-433/09, Kommission/Österreich ist die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die NoVA erhöht sich jedoch um einen 20-prozentigen NoVA-Zuschlag (§ 6 Abs 6 NoVAG). Eine Auswirkung auf die steuerliche Belastung kann sich bei vorsteuerabzugsfähigen, NoVA-pflichtigen Fahrzeugen (zB Kleinbusse, Taxis) ergeben (Rz 644).</p>
<p><strong>Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise.</strong><br />
Seit 1.1.2012 kommt es bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Nettoentgelt mindestens EUR 5.000 beträgt. Zu beachten ist, dass dies unabhängig davon gilt, ob der Lieferer bzw der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist. Klargestellt wurde nun, dass eine Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die einen einheitlichen Liefervorgang betreffen, unzulässig ist. In diesem Fall sind die Rechnungsbeträge für die Ermittlung der 5.000-Euro-Grenze zusammenzurechnen. Werden hingegen mehrere Liefervorgänge in einer Rechnung abgerechnet, ist das in der Rechnung ausgewiesene Gesamtentgelt für die Ermittlung der 5.000-Euro-Grenze maßgeblich. Nachträgliche Minderungen des Entgelts (zB Rabatte) führen nicht zu einer Änderung der ursprünglich ermittelten 5.000-Euro-Grenze (Rz 2605b).</p>
<p><strong>Wohnungsvermietung an Unterhaltsberechtigte.</strong><br />
Geschäfte zwischen nahestehenden Personen werden steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn diese zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Im Falle der Vermietung an eine unterhaltsberechtigte Person (zB studierendes Kind) gilt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht, da eine rechtliche Gestaltung, die darauf abzielt, die Unterhaltsleistung an eine unterhaltsberechtigte Person in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, nach der Judikatur des VwGH steuerlich unbeachtlich zu bleiben hat. Die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar. Es können daher weder Vorsteuern geltend gemacht noch ist Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif"><img class="size-full wp-image-4080 alignleft" title="stifter" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif" alt="" width="134" height="134" /></a></p>
<p>Christina Stifter<br />
<a href="mailto:cstifter@deloitte.at">cstifter@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Schwestergesellschaften</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/03/05/keine-umsatzsteuerliche-organschaft-zwischen-schwestergesellschaften/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 06:00:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[finanzielle Eingliederung]]></category>
		<category><![CDATA[Organschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Wartungserlass 2011 schließt sich das BMF der Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofes an, wonach das Kriterium der finanziellen Eingliederung zwischen zwei Schwesterngesellschaften nicht erfüllt ist.   Finanzielle Eingliederung. In Anlehnung an den Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH 01.12.2010, XI R 43/08) vertritt auch das österreichische BMF in der seit 23.11.2011 veröffentlichten Fassung der Umsatzsteuerrichtlinien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Wartungserlass 2011 schließt sich das BMF der Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofes an, wonach das Kriterium der finanziellen Eingliederung zwischen zwei Schwesterngesellschaften nicht erfüllt ist.<span id="more-4444"></span><br />
 <br />
<strong>Finanzielle Eingliederung.</strong><br />
In Anlehnung an den Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH 01.12.2010, XI R 43/08) vertritt auch das österreichische BMF in der seit 23.11.2011 veröffentlichten Fassung der Umsatzsteuerrichtlinien die Meinung, dass das Kriterium der finanziellen Eingliederung zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht erfüllt sein kann. Entscheidend für diese Auffassung ist die Tatsache, dass Schwestergesellschaften gleichgeordnet sind und zwischen Ihnen daher das erforderliche finanzielle Über- und Unterordnungsverhältnis nicht gegeben sein kann. Zwei Schwestergesellschaften können dementsprechend nur dann Teil desselben Organkreises sein, wenn sie in den selben Organträger eingegliedert sind (RZ 236 UStR idF Wartungserlass 2011).<br />
<strong>Leitsätze des deutschen Bundesfinanzhofes.</strong><br />
Das deutsche Höchstgericht hält nun in Abkehr zur früheren Rechtsprechung fest, dass die finanzielle Eingliederung regelmäßig eine mittelbare oder unmittelbare beschlussfähige Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraussetzt. Es reicht für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass der/die nicht dem Organkreis zugehörige/n Gesellschafter des Organträgers die Mehrheit der Anteile/Stimmrechte in der Organgesellschaft halten und damit tatsächlich ihren Willen in beiden Gesellschaften durchsetzen. Willensdurchsetzung aus fremdem Beteiligungsbesitz sei nicht möglich. Die Anteile, welche die Willensbildung gewähren, müssen dem Organträger unmittelbar oder mittelbar über eine Tochtergesellschaft zugerechnet werden.</p>
<p><strong>Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung.</strong><br />
Der BFH hatte bisher zumindest bei einer Personengesellschaft als Organträger das Vorliegen der finanziellen Eingliederung ausdrücklich bejaht, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern des Organträgers gehalten wurde, sodass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügten und damit die Personengesellschaft mittelbar ihren Willen in der Organgesellschaft durchsetzen konnte. An dieser Rechtsprechung will der BFH nunmehr ausdrücklich nicht mehr festhalten. Dem schließt sich nun das österreichische BMF an und weicht damit ebenfalls von der zum gleichlautenden österreichischen Organschaftsbegriff ergangenen VwGH-Judikatur und der bisher vertretenen Literaturmeinung ab.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Obwohl die Umsatzsteuerrichtlinien für die Rechtsanwender nicht bindend sind, ist darauf hinzuweisen, dass die bisher vertretene Literaturmeinung sowie die VwGH-Judikatur sehr weitgehend war. Angesichts der sehr plakativ vertretenen Auffassung des BMF empfehlen wir daher dringend, die spezifische Organschaftskonstellation zur Vermeidung allfälliger Säumnisfolgen zu prüfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/dornhofer.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4578" title="dornhofer" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/dornhofer.gif" alt="" width="150" height="150" /></a>Jürgen Dornhofer<br />
<a href="mailto:jdornhofer@deloitte.at">jdornhofer@deloitte.at</a><br />
                                                     <br />
                                                        <br />
                                                          <br />
                                                      <br />
                                                        <br />
                                                                     <br />
      <br />
                                                                                                             </p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/toto.gif"><img class="alignleft  wp-image-4445" title="toto" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/toto.gif" alt="" width="128" height="154" /></a></p>
<p>Iris Toto<br />
<a href="mailto:itoto@deloitte.at">itoto@deloitte.at</a></p>
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		<title>Hürden für elektronische Rechnungen fallen mit 2013: Gesetzgeber unter Zugzwang</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/03/hurden-fur-elektronische-rechnungen-fallen-mit-2013-gesetzgeber-unter-zugzwang/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 06:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Faxrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Damit aufgrund elektronisch übermittelter Rechnungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Toleranzregeln gibt es bisher lediglich für Faxrechnungen. Diese Hürden fallen mit 2013. Umsatzsteuer und elektronische Rechnungen. Damit Unternehmer auf Eingangsumsätze einen Vorsteuerabzug geltend machen können, müssen die Eingangsrechnungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Rechnungen jedenfalls die in § 11 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Damit aufgrund elektronisch übermittelter Rechnungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Toleranzregeln gibt es bisher lediglich für Faxrechnungen. Diese Hürden fallen mit 2013.<span id="more-4242"></span></p>
<p><strong>Umsatzsteuer und elektronische Rechnungen.</strong><br />
Damit Unternehmer auf Eingangsumsätze einen Vorsteuerabzug geltend machen können, müssen die Eingangsrechnungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Rechnungen jedenfalls die in § 11 UStG angeführten Angaben enthalten. An elektronisch übermittelte Rechnungen (zB per Mail) werden bisher noch strengere Voraussetzungen geknüpft als an Papierrechnungen: Um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, muss zum einen die – zumindest konkludente – Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung vorliegen. Zusätzlich muss die elektronische Rechnung über eine elektronische Signatur verfügen oder im Rahmen eines elektronischen Datenaustausches (EDI-Verfahren) übermittelt werden, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung sicherzustellen. Die Vorteile einer elektronischen Rechnungsstellung – Effizienz, Kosteneinsparung und Schnelligkeit – konnten durch diese zusätzlichen Anforderungen in der Praxis bisher nicht ihre volle Wirkung entfalten.</p>
<p><strong>Erleichterungen für Faxrechnungen.</strong><br />
Lediglich für Faxrechnungen, die grds ebenso als elektronische Rechnung gelten, gesteht die Finanzverwaltung seit einigen Jahren eine befristete Erleichterung im Erlassweg zu, die bereits mehrmals verlängert wurde. Telefaxrechnungen werden von der Finanzverwaltung für Umsatzsteuerzwecke auch ohne Signatur weiterhin anerkannt. Diese Toleranzregelung gilt aktuell befristet bis Ende 2012 (UStR Rz 1564).<br />
Umsetzung neuer RL bis Ende 2012.  Diese strengen Anforderungen und Hindernisse für den grenzüberschreitenden Binnenmarkt werden allerdings bald fallen. 2010 haben sich die Vertreter der Mitgliedstaaten nämlich auf eine Vereinfachung der Vorschriften für elektronische Rechnungen geeinigt (RL 2010/45/EU). Bis spätestens Ende 2012 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die umsatzsteuerlichen Anforderungen an Papier- und elektronische Rechnungen anzugleichen. Der österreichische Gesetzgeber ist, im Gegensatz zu unserem Nachbarn Deutschland, bisher noch nicht aktiv geworden und daher unter Zugzwang.</p>
<p><strong>Vereinfachungen für elektronische Rechnungen.</strong><br />
Gemäß der neuen RL-Bestimmungen können Steuerpflichtige ab spätestens 2013 die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer Papier- oder elektronischen Rechnung  mit jeglichem innerbetrieblichen Steuerungsverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder Leistung schafft, sicherstellen (Art 233 MwStSystRL). Die elektronische Signatur und das EDI-Verfahren sind nur mehr als Beispiele für anerkannte Technologien angeführt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtend vorgesehen werden. An Papierrechnungen und elektronische Rechnungen werden daher für Umsatzsteuerzwecke zukünftig die gleichen Anforderungen gestellt. Als einziger Unterschied bleibt bestehen, dass für elektronische Rechnungen das zumindest konkludente Einverständnis des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung vorliegen muss. Die Erläuterungen der Europäischen Kommission zu diesen neuen Bestimmungen bestätigen, dass der Steuerpflichtige ab 2013 die freie Wahl haben muss, auf welche Weise die Rechnungsprüfpflicht erfüllt wird. Das Kontrollverfahren muss jedoch am neuesten Stand gehalten werden und der Größe, Tätigkeit und Art des Steuerpflichtigen angemessen sein. Als Beispiele für ein ausreichendes Prüfverfahren ist in den Erläuterungen der Abgleich mit Begleitunterlagen zur Rechnung und eine genaue Dokumentation des Ablaufs des Geschäftsvorgangs von Initiierung bis Abschluss genannt.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Ab 2013 darf für elektronisch übermittelte Rechnungen per Mail oder Fax keine elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren mehr gefordert werden, solange die Echtheit und Zuordenbarkeit der Rechnung durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren gewährleistet ist. Die konkrete Umsetzung der Anforderungen an das innerbetriebliche Steuerungsverfahren durch den österreichischen Gesetzgeber und die Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Beabsichtigt ein Unternehmer künftig elektronische Rechnungen ohne elektronische Signatur zu verwenden, ist jedoch darauf zu achten, dass rechtzeitig alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung eines hinreichenden Kontrollsystems getroffen werden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1233" title="Spies" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a></p>
<p>Karoline Spies<br />
<a href="mailto:kspies@deloitte.at">kspies@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>EuGH: Verkauf notleidender Forderungen führt zu keiner Umsatzsteuerpflicht</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 06:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Factoring]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Urteil GFKL Financial Services AG vom 27.10.2011 (C-93/10) hat der EuGH entschieden, dass die Übernahme einer notleidenden Forderung zu keiner steuerpflichtigen Dienstleistung des Forderungserwerbers an den Veräußerer führt. Problematik. Tritt ein Unternehmer eine Forderung ab, erbringt der abtretende Unternehmer an den Erwerber eine steuerfreie Leistung gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil GFKL Financial Services AG vom 27.10.2011 (C-93/10) hat der EuGH entschieden, dass die Übernahme einer notleidenden Forderung zu keiner steuerpflichtigen Dienstleistung des Forderungserwerbers an den Veräußerer führt.<span id="more-4068"></span></p>
<p><strong>Problematik.</strong><br />
Tritt ein Unternehmer eine Forderung ab, erbringt der abtretende Unternehmer an den Erwerber eine steuerfreie Leistung gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG. Nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung (zB C-305/01 MKG-Kraftfahrzeuge) erbringt auch der Forderungserwerber eine steuerpflichtige Leistung mit eigenständigem, wirtschaftlichem Gehalt an den Veräußerer, soweit Inkassotätigkeiten oder das Ausfallsrisiko übernommen werden. Bemessungsgrundlage für diese Leistung des Erwerbers ist der wirtschaftliche Wert der Forderung abzüglich des Wertes, der für die Forderung tatsächlich hingegeben wird.</p>
<p><strong>Jüngstes Urteil.</strong><br />
In seinem Urteil GFKL hat der EuGH nun entschieden, dass beim Erwerb notleidender Forderungen keine steuerbare Leistung des Forderungskäufers zu unterstellen ist. Als Begründung führt der EuGH an, dass für die vom Käufer der Forderungen erbrachte Dienstleistung keine unmittelbare Gegenleistung vorliegt. Der vereinbarte Abschlag auf den Nennwert stellt kein Entgelt, sondern den tatsächlichen Wertverlust der übertragenen Forderung zu diesem Zeitpunkt dar. Keine entgeltliche Leistung liegt also laut EuGH dann vor, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wertverlust der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.</p>
<p><strong>Auswirkung.</strong><br />
Diese Entscheidung kann vor allem für Banken, die bei typischen Factoring-Transaktionen normalerweise belastet sind, eine umsatzsteuerliche Erleichterung darstellen. Beim Verkauf notleidender Forderungen sind sie nicht Empfänger einer steuerpflichtigen Dienstleistung, für die sie keinen (vollen) Vorsteuerabzug haben.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Wo die Grenze zum umsatzsteuerpflichtigen Factoring gezogen werden muss, lässt der EuGH offen. Es ist bei Forderungsverkäufen daher weiterhin gründlich zu überprüfen, ob der Erwerber eine steuerpflichtige Leistung an den Veräußerer erbringt (zB Übernahme des Ausfallsrisikos und Inkassotätigkeiten, siehe EuGH-Urteil MKG) oder ob keine steuerbare Leistung des Erwerbers vorliegt (EuGH-Urteil GFKL).</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4080" title="stifter" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/stifter.gif" alt="" width="134" height="134" /></a></p>
<p>Christina Stifter<br />
<a href="mailto:cstifter@deloitte.at">cstifter@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Reihengeschäfte – scheinbar einfacher Sachverhalte, umfangreiche Auswirkungen</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 06:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[bewegte Lieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhrumsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierungsverpflichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Reihengeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[ruhende Lieferung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Umsatzsteuerprotokoll 2011 zum „Salzburger Steuerdialog“ der österreichischen Finanzverwaltung wurde ein Reihengeschäft mit Drittlands- und Binnenmarktbezug diskutiert, dessen Sachverhalt sich relativ einfach darstellen lässt, dessen umsatzsteuerliche Beurteilung jedoch weit komplexer ist. Sachverhalt. Ein thailändischer Unternehmer (T) verkauft einem österreichischen Unternehmer (Ö) Waren, der diese an seine Kunden in Deutschland (D), Tschechien (CZ) und der Slowakei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Umsatzsteuerprotokoll 2011 zum „Salzburger Steuerdialog“ der österreichischen Finanzverwaltung wurde ein Reihengeschäft mit Drittlands- und Binnenmarktbezug diskutiert, dessen Sachverhalt sich relativ einfach darstellen lässt, dessen umsatzsteuerliche Beurteilung jedoch weit komplexer ist.<span id="more-4062"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt.</strong><br />
<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/warenlieferung.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4063" title="warenlieferung" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/warenlieferung.gif" alt="" width="250" height="95" /></a>Ein thailändischer Unternehmer (T) verkauft einem österreichischen Unternehmer (Ö) Waren, der diese an seine Kunden in Deutschland (D), Tschechien (CZ) und der Slowakei (SK) weiterverkauft. T versendet die Waren direkt zu den Kunden des Ö. Alle im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer treten mit der UID Nummer ihres jeweiligen Mitgliedsstaates auf. Die Waren werden in Österreich zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt. Die Lieferung des T an Ö erfolgt unter der Lieferkondition „verzollt und versteuert“; T wird Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.</p>
<p><strong>Umsatzsteuerliche Beurteilung.</strong><br />
Nachdem T die Waren an Ö versendet, handelt es sich dabei um die bewegte, bei den anschließenden Lieferungen von Ö an D, CZ und SK um die ruhenden Lieferungen. Liefert T an Ö unter der Kondition „verzollt und versteuert“ und ist er aus zollrechtlicher Sicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so gilt die Lieferung gem § 3 Abs 9 UStG als in Österreich ausgeführt. Da die Warenlieferungen durch diese Fiktion in Österreich beginnen und in anderen EU Mitgliedstaaten enden, handelt es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen, welche bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 UStG (Beförderungsnachweis, Buchnachweis, UID Nummer des Empfängers) in Österreich steuerfrei sind.</p>
<p><strong>Konsequenzen.</strong><br />
T muss sich aufgrund der ig-Lieferungen in Österreich registrieren lassen und kann die Einfuhrumsatzsteuer zurückfordern. Da jedoch an die Einfuhr unmittelbar ig-Lieferungen anschließen, kann sich T auf Art 6 Abs 3 UStG berufen und die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer verlangen. Ö tätigt in weiterer Folge ig-Erwerbe in den jeweiligen Bestimmungsländern und nachfolgende Inlandslieferungen, für welche eine lokale Registrierungspflicht zu prüfen ist. Da Ö gegenüber T mit seiner österreichischen UID Nummer auftritt, verwirklicht er zusätzlich auch in Österreich zu versteuernde ig-Erwerbe, die bis zum Nachweis der Versteuerung in den jeweiligen Bestimmungsländern bestehen und für die nach der EuGH-Judikatur (22.04.2010, Rs C-536/08 und Rs C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV) kein Vorsteuerabzug gegeben ist.</p>
<p><strong>Variante.</strong><br />
Abweichend zu obigem Sachverhalt wurde auch der Fall erörtert, dass die Lieferkondition des T „unverzollt und unversteuert“ ist. Auch in diesem Fall organisiert T den Transport zu den Kunden des Ö. Die Lieferung des T ist wiederum eine bewegte Lieferung in Thailand, jedoch steht hier Ö der Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer zu, da er die Verfügungsmacht über die Ware beim Grenzübertritt hat. Durch diese „Unterbrechung“ iZm der Einfuhr in Österreich tätigt Ö des Weiteren eine darauf folgende ig-Verbringung und einen entsprechenden ig-Erwerb in den Bestimmungsländern.  Wie im ersten Fall liegen in weiterer Folge ruhende Lieferungen des Ö in den Bestimmungsländern D, CZ und SK vor. Ö ist wohl zur umsatzsteuerlichen Registrierung in D, CZ und SK verpflichtet.<br />
Fazit. Die Vereinbarung von Lieferkonditionen unter Außerachtlassung der umsatzsteuerlichen Spielregeln kann zu ungewünschten und kostspieligen Registrierungsverpflichtungen in anderen EU Ländern sowie nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer führen. Es ist daher bei ungewöhnlichen Sachverhalten stets zu empfehlen, diese vorab auf ihre umsatzsteuerliche Beurteilung zu untersuchen, um auf etwaige bürokratische Unannehmlichkeiten vorbereitet zu sein oder diese allenfalls durch gezielte Vereinbarung der Lieferkonditionen vermeiden zu können.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Gelke-Andreas1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-338" title="Gelke-Andreas1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Gelke-Andreas1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Andreas Gelke<br />
<a href="mailto:agelke@deloitte.at">agelke@deloitte.at</a></p>
<p>                                                     <br />
                                                        <br />
                                                         <br />
                                                             <br />
                                                              <br />
                                                                                                                              <br />
<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Erdelyi-3-.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-210" title="Erdelyi-3-" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Erdelyi-3--150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Georg Erdélyi<br />
<a href="mailto:gerdelyi@deloitte.at">gerdelyi@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>SWIFT-Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2011/11/14/swift-dienstleistungen-umsatzsteuerpflichtig/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 06:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Banken]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzdienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzinstitute]]></category>
		<category><![CDATA[MwSt-RL]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute (SWIFT) fallen nicht unter die Befreiungen für Finanzdienstleistungen und sind daher umsatzsteuerpflichtig zu behandeln (EuGH 28.7.2011, C-350/10, Nordea Pankki Suomi). Finanzdienstleistungen und Umsatzsteuer. Finanzdienstleistungen sind nach der MwStSyst-RL (mit Ausnahme der Leistungen im Depotgeschäft) von der Umsatzsteuer befreit. Unter die Befreiungsbestimmungen fallen insbesondere alltägliche Bankgeschäfte wie der Zahlungs- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute (SWIFT) fallen nicht unter die Befreiungen für Finanzdienstleistungen und sind daher umsatzsteuerpflichtig zu behandeln (EuGH 28.7.2011, C-350/10, Nordea Pankki Suomi).<span id="more-3848"></span></p>
<p><strong>Finanzdienstleistungen und Umsatzsteuer.</strong><br />
Finanzdienstleistungen sind nach der MwStSyst-RL (mit Ausnahme der Leistungen im Depotgeschäft) von der Umsatzsteuer befreit. Unter die Befreiungsbestimmungen fallen insbesondere alltägliche Bankgeschäfte wie der Zahlungs- und Überweisungsverkehr und die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren. Die Abgrenzung von steuerbefreiten Finanzdienstleistungen und nicht steuerbefreiten anderen Umsätzen kann allerdings bei von Finanzinstituten bezogenen Vorleistungen schwierig sein, wie die im Juli 2011 vom EuGH entschiedene Rechtssache Nordea zu SWIFT-Dienstleistungen zeigt.</p>
<p><strong>SWIFT.</strong><br />
Die “Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication” (kurz SWIFT) ist eine Genossenschaft, die von über zweitausend Finanzinstituten weltweit gemeinsam gehalten wird. SWIFT betreibt einen weltweiten elektronischen Nachrichtenübermittlungsdienst, der es Finanzinstituten ermöglicht mit Hilfe von hochentwickelter Software und eines verschlüsselten Datennetzwerks standardisierte Finanzmitteilungen untereinander auszutauschen. SWIFT-Dienste werden hauptsächlich im internationalen Zahlungsverkehr sowie bei der Abwicklung grenzüberschreitender Wertpapiergeschäfte in Anspruch genommen. Für die Nutzung dieses Systems entrichten die Finanzinstitute Entgelte an SWIFT. Strittig in der Rechtssache Nordea war nun, ob das Entgelt, das die finnische Bank Nordea an SWIFT leistete, umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist und Nordea daher aufgrund der Reverse-Charge-Regelung verpflichtet ist, Umsatzsteuer abzuführen, weil sie selbst keinen Vorsteuerabzug für diese Leistungen geltend machen kann.</p>
<p><strong>EuGH: SWIFT-Dienste nicht umsatzsteuerbefreit.</strong><br />
Der EuGH hält fest, dass die Befreiungen für Finanzdienstleistungen nur auf Umsätze anwendbar sind, die zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. Die Umsätze müssen daher eine tatsächliche oder potenzielle Übertragung von Eigentum an Geld oder Wertpapieren bewirken, um in den Genuss der Befreiung zu kommen. Da SWIFT-Dienste Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung sind, deren Zweck lediglich die geschützte Übertragung von Daten von einem Finanzinstitut zu einem anderen ist, führen sie selbst zu keiner Übertragung von Eigentum an den transferierten Geldern bzw Wertpapieren. Die Verantwortlichkeit von SWIFT ist zudem auf technische Aspekte beschränkt. Die Befreiungen für Finanzdienstleistungen sind somit auf SWIFT-Dienste nicht anwendbar.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Der Leistungsort von SWIFT-Dienstleistungen liegt im Regelfall nach § 3a Abs 6 UStG am Niederlassungsort des Finanzinstituts, das die Leistungen in Anspruch nimmt. Sollte daher eine im Ausland befindliche Einheit von SWIFT diese Dienste abrechnen, geht die Steuerschuld somit aufgrund der verpflichtenden Anwendung der Reverse-Charge-Regelung bei sonstigen Leistungen nach § 19 UStG auf das Finanzinstitut über. Finanzinstitute, die Leistungen von SWIFT in Anspruch nehmen, haben daher die auf das an SWIFT geleistete Entgelt entfallende Umsatzsteuer in Österreich zu entrichten. Da die von den Finanzinstituten an ihre Kunden erbrachten Leistungen, für die die SWIFT-Dienste in Anspruch genommen werden, idR von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, besteht für die Finanzinstitute kein Vorsteuerabzugsrecht.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1233" title="Spies" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a></p>
<p>Karoline Spies<br />
<a href="mailto:kspies@deloitte.at">kspies@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Frist für Vorsteuerrückerstattung im EU-Ausland nur mehr bis 30.9.2011</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 06:00:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Breaking Tax News</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fristen und Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[FinanzOnline]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerrückerstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[Österreichische Unternehmer, die im Kalenderjahr 2010 umsatzsteuerpflichtige Leistungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten bezogen haben, können noch bis 30.9.2011 die Rückerstattung der damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern beantragen. Seit 2010 ist das Vorsteuerrückerstattungs-Verfahren innerhalb der EU wesentlich vereinfacht worden. Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern in anderen EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben ihre Vorsteuerrückerstattungsanträge zentral über Finanz­Online bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Österreichische Unternehmer, die im Kalenderjahr 2010 umsatzsteuerpflichtige Leistungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten bezogen haben, können noch bis 30.9.2011 die Rückerstattung der damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern beantragen.<span id="more-3520"></span></p>
<p>Seit 2010 ist das Vorsteuerrückerstattungs-Verfahren innerhalb der EU wesentlich vereinfacht worden. Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern in anderen EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben ihre Vorsteuerrückerstattungsanträge zentral über Finanz­Online bei der österreichischen Finanzverwaltung einzureichen. Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber auf mindestens drei Monate, so muss der Erstattungsbetrag zumindest EUR 400,00 betragen. Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, so darf der Mindesterstattungsbetrag nicht niedriger als EUR 50,00 sein.</p>
<p>Nach elektronischer Übermittlung der Datensätze erhält der Antragsteller eine erste elektronische Bestätigung und eine weitere, nachdem der Antrag im Erstattungsmitgliedsstaat eingelangt ist. Originalbelege sind im elektronischen Verfahren nicht beizulegen, jedoch kann der Erstattungsmitgliedstaat im Zweifelsfall einzelne Rechnungen von über EUR 1.000,00 in Kopie zur Vorlage anfordern. Der Erstattungsmitgliedstaat übermittelt sodann den Bescheid elektronisch an den Antragsteller und das Finanzamt des Ansässigkeitsstaates. Die Überweisung der rückerstatteten Vorsteuer muss sodann innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Die Bearbeitungsfrist beträgt im Normalfall 4 Monate, kann jedoch einmalig auf bis zu 8 Monate ausgeweitet werden. Bei Überschreitung dieser Frist stehen dem Antragsteller Zinsen zu.</p>
<p>Das Online-Verfahren hat den Nachteil, dass pro Erstattungsantrag maximal 40 Rechnungen ohne Zusatz-Software übermittelt werden können. Bei Übermittlung der Erstattungsanträge für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten bzw. den Rest des Jahres (4 Anträge pro Jahr) kann die Zahl der Rechnungen auf 160 pro Jahr erhöht werden. Ist die Anzahl der Rechnungen allerdings höher als 160 pro Jahr, hat die Übermittlung im Datenstrom-Verfahren mittels eigener Software zu erfolgen.</p>
<p>Deloitte verfügt über eine entsprechende Software, um Sie bei der Übermittlung der Erstattungsanträge im Datenstrom-Verfahren zu unterstützen. Durch unsere Software-Lösung können annähernd unbegrenzt viele Datensätze im Datenstrom-Verfahren abgewickelt werden. Der Antragsteller erzielt dadurch sowohl eine Kosten- als auch eine Zeitersparnis.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Nr23_2011_D2.pdf">Breaking Tax News Nr 23 2011 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Nr23_2011_E1.pdf">Breaking Tax News Nr 23 2011 ENGLISCH</a></p>
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		<item>
		<title>Steuern und Sonne: Photovoltaikanlagen im Privathaushalt</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2011/08/03/steuern-und-sonne-photovoltaikanlagen-im-privathaushalt/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 07:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Deloitte Tax</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Elektrizitätsabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Liebhaberei]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaik]]></category>
		<category><![CDATA[Solarenergie]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>

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		<description><![CDATA[In Zeiten steigender Energiepreise und zunehmendem ökologischen Bewusstsein erfreuen sich Photovoltaikanlagen in privaten Haushalten zunehmend großer Beliebtheit. Zahlreiche Förderungen von Bund, Ländern und Gemeinden tragen dazu bei. Doch auch die steuerlichen Aspekte sollten nicht außer Acht gelassen werden. Photovoltaik ist eine spezielle Form der Solartechnik, bei welcher mit Hilfe von Solarzellen Sonnenstrahlung direkt in elektrische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Zeiten steigender Energiepreise und zunehmendem ökologischen Bewusstsein erfreuen sich Photovoltaikanlagen in privaten Haushalten zunehmend großer Beliebtheit. Zahlreiche Förderungen von Bund, Ländern und Gemeinden tragen dazu bei. Doch auch die steuerlichen Aspekte sollten nicht außer Acht gelassen werden.<span id="more-3255"></span></p>
<p><strong>Photovoltaik</strong> ist eine spezielle Form der Solartechnik, bei welcher mit Hilfe von Solarzellen Sonnenstrahlung direkt in elektrische Energie umgewandelt wird. Mangels Speichermöglichkeit wird der Strom meist zur Gänze in das öffentliche Netz eingespeist („Volleinspeiser“). Der privat benötigte Strom wird danach aus dem öffentlichen Netz zurückgekauft. Speisen Privatpersonen nur den Stromanteil, der den Privatanteil übersteigt, in das öffentliche Netz ein, spricht man von „Überschusseinspeisern“.</p>
<p><strong>Vorsteuerabzug. </strong>Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft. Die Finanzverwaltung lässt diese und damit den Vorsteuerabzug für die Errichtung der Photovoltaikanlage und die laufenden Kosten nur dann zu, wenn die erzeugte Strommenge doppelt so groß wie der private Verbrauch ist.</p>
<p><strong>Stromverkauf. </strong>Der Verkauf von Strom an Elektrizitätsgesellschaften ist nur dann steuerbar und steuerpflichtig, wenn erstens Unternehmereigenschaft besteht (vgl oben) und zweitens der Unternehmer auf die Kleinunternehmerbefreiung (bei einem Umsatz bis EUR 30.000 jährlich) verzichtet. In diesem Fall wären Umsatzsteuervoranmeldungen und  eine Jahreserklärung abzugeben. Außerdem fällt eine Elektrizitätsabgabe iHv EUR 0,015 je kWh an, wenn die Freigrenze von 5.000 kWh überschritten wird. Dies entspricht in etwa dem Verbrauch eines durchschnittlichen Haushaltes. Die Elektrizitätsabgabe ist vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten.</p>
<p><strong>Liebhaberei.</strong><strong> </strong>Meist werden Photovoltaikanlagen zur Selbstversorgung betrieben und nicht um den Strommarkt zu beliefern. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage wird daher nicht automatisch einkommensteuerpflichtig, wenn er Strom an das öffentliche Netz abgibt. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Anlage innerhalb einer angemessenen Frist einen Gewinn erwirtschaftet, ansonsten wird „Liebhaberei“ vermutet. Wenn ersteres der Fall ist, müssen jährliche Einkommensteuererklärungen abgegeben und auch Vorauszahlungen geleistet werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind alle Einnahmen und Ausgaben (zB Abschreibung) aus der Anlage zu berücksichtigen. Die Abschreibung ist über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer  vorzunehmen (lt deutscher Afa-Tabelle idR 20 Jahre).</p>
<p><strong>Sonderausgaben.</strong> Wenn keine Einkommensteuerpflicht vorliegt, gibt es dennoch „steuerliche Verwertungsmöglichkeiten“ für Photovoltaikanlagen. Die Aufwendungen sind grundsätzlich im Rahmen der Wohnraumschaffung und Sanierung als „Topfsonderausgaben“ abzugsfähig. Diese sind insgesamt pro Steuerpflichtigem auf EUR 2.920 beschränkt (Erhöhung bei Alleinverdienern bzw drei Kindern), wobei jedoch nur ein Viertel der Aufwendungen abgesetzt werden kann. Für Einkünfte zwischen EUR 36.400 und  EUR 60.000 werden die Sonderausgeben linear eingeschliffen; darüber hinaus steht nur ein  Pauschbetrag iHv EUR 60 zu.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/haller.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1153" title="haller" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/haller.jpg" alt="" width="62" height="89" /></a>Victoria Haller<br />
<a href="mailto:vhaller@deloitte.at">vhaller@deloitte.at</a></p>
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