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	<title>Deloitte Tax News &#187; Unternehmensbesteuerung</title>
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		<title>UFS zur NoVA Rückvergütung für Gästewagen</title>
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		<pubDate>Fri, 18 May 2012 06:10:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Gästewagen, die mind 80% der Beförderung von Unterkunftsgästen dienen, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Der UFS definiert die Aufzeichnungspflichten zum Nachweis der Voraussetzungen für die Nova Rückvergütung im Detail und schränkt die vom BMF großzügig ausgelegten Rückvergütungsmöglichkeiten für die Gästebeförderung ein. Sachverhalt. Ein Betreiber von zwei Appartementhäusern erhielt die Normverbrauchsabgabe für ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Gästewagen, die mind 80% der Beförderung von Unterkunftsgästen dienen, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Der UFS definiert die Aufzeichnungspflichten zum Nachweis der Voraussetzungen für die Nova Rückvergütung im Detail und schränkt die vom BMF großzügig ausgelegten Rückvergütungsmöglichkeiten für die Gästebeförderung ein. <span id="more-4819"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt.</strong><br />
Ein Betreiber von zwei Appartementhäusern erhielt die Normverbrauchsabgabe für ein Kfz seines Gästewagen-Gewerbes antragsgemäß ohne nähere Prüfung durch das Finanzamt rückvergütet. Voraussetzung hiefür ist grundsätzlich, dass der begünstigte Verwendungszweck (Verwendung als Gästewagen) nachgewiesen wird. Im Zuge einer nachfolgenden Betriebsprüfung gelang der Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nicht, da das Fahrtenbuch mangelhaft und unstimmig war. In der Folge lehnte auch der UFS den Antrag auf Vergütung der NoVA ab (RV/0403-I/09, 31.01.2012).<br />
Beweismittel. Entsprechend § 138 BAO ist der Behörde auf Verlangen der Inhalt eines Anbringens zu erläutern und gegebenenfalls zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Grundsätzlich sind alle Beweismittel gleichwertig, wobei – je nach Lage des Einzelfalles – die Beweiskraft vorgebrachter Mittel unterschiedlich gewürdigt werden kann.</p>
<p><strong>Fahrtenbuch versus sonstiger Nachweis.</strong><br />
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer NoVA-Befreiung sind somit nicht zwangsläufig durch ein Fahrtenbuch zu beweisen. Wie ein sonstiger Nachweis auszusehen hat, wird durch das Gesetz nicht vorgegeben. In der vorliegenden Entscheidung führt der UFS aus, dass sonstige Nachweise jedenfalls schlüssig und verlässlich zu sein haben sowie zeitnah erstellt und aufbewahrt werden müssen. Besondere Bedeutung misst der UFS bei der – an die Stelle eines Fahrtenbuchs tretenden – Nachweisführung dem Verwendungsdatum des Kfz, der zurückgelegten Strecke, dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt der Bewegung sowie dem Zweck der einzelnen Fahrt bei.</p>
<p><strong>Gästewagen-Gewerbe.</strong><br />
In einer Anmerkung spricht der UFS dem betroffenen Unternehmer aber schon die prinzipielle Voraussetzung der NoVA Rückvergütung ab, da das Kfz nicht als „Gästewagen“ iSd Gästewagen-Gewerbes verwendet wurde. Nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz handle es sich ausschließlich um den Transport von Wohngästen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt. Aufgrund der vom Unternehmer vorgebrachten, darüber hinausgehenden Beförderung von Gästen zu Ausflugszielen, Skiliften, Wanderungen, stellte der UFS somit schon die Grundvoraussetzung für den NoVA Vergütungsanspruch in Frage und setzt sich damit in Widerspruch zur Ansicht des BMF (vgl NoVAR Rz 197).<br />
Fazit. Die vorliegende Entscheidung ist aus zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Einerseits präzisiert der UFS die Anforderungen an sonstige Nachweise, die sich jedoch hinsichtlich der erforderlichen Aufzeichnungen – die ein handelsübliches Fahrtenbuch vorgibt – kaum unterscheiden. Andererseits widerspricht der UFS der gängigen Verwaltungspraxis, und stellt fest, dass für die NoVA-Rückvergütung ausschließlich die Beförderung von Gästen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt zulässig ist.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/breyner.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4205" title="breyner" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/breyner.gif" alt="" width="110" height="139" /></a></p>
<p>Birgit Breyner<br />
<a href="mailto:bbreyner@deloitte.at">bbreyner@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte-tirol.at">www.deloitte-tirol.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Umsatzsteuerfalle bei Sachsponsoring</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/16/umsatzsteuerfalle-bei-sachsponsoring/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 06:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Art News]]></category>
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		<category><![CDATA[Sachsponsoring]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbeabgabe]]></category>

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		<description><![CDATA[Sponsoring stellt für Kunst- und Kulturinstitutionen eine wesentliche Einkunftsquelle dar. In Zeiten knapper Marketingbudgets erfolgt dieses Sponsoring zunehmend in Form von sogenanntem Sachsponsoring. Die Kunst- und Kulturinstitution verpflichtet sich Werbe- und PR-Leistungen zu erbringen und erhält dafür im Gegenzug Sachleistungen des sponsernden Wirtschaftsunternehmens, wie zB die unentgeltliche Überlassung von PKW oder andere Leistungen. Umsatzsteuerpflicht. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sponsoring stellt für Kunst- und Kulturinstitutionen eine wesentliche Einkunftsquelle dar. In Zeiten knapper Marketingbudgets erfolgt dieses Sponsoring zunehmend in Form von sogenanntem Sachsponsoring.<span id="more-4799"></span></p>
<p>Die Kunst- und Kulturinstitution verpflichtet sich Werbe- und PR-Leistungen zu erbringen und erhält dafür im Gegenzug Sachleistungen des sponsernden Wirtschaftsunternehmens, wie zB die unentgeltliche Überlassung von PKW oder andere Leistungen.</p>
<p><strong>Umsatzsteuerpflicht.</strong><br />
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Fällen von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen. Die Werbeleistung der Kunst- und Kulturinstitution ist zu bewerten und der Umsatzsteuer zu unterziehen, ebenso wie die vom Sponsor erbrachte Leistung, welche ebenfalls der Umsatzteuer zu unterziehen ist. Obwohl zwischen den Vertragsparteien kein Geld fließt, ist von beiden am Sachsponsoring beteiligten Parteien Umsatzsteuer für die von ihr erbrachte Leistung abzuführen. In der Regel kann die von einem Vertragspartner abgeführte Umsatzsteuer bei Ausstellung einer korrekten Rechnung vom jeweiligen Tauschpartner als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass sich in Summe keine Kostenbelastung ergibt.</p>
<p><strong>Vorsteuerabzug?</strong><br />
Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die unentgeltliche Überlassung von PKW durch Automobilunternehmen, da in diesem Fall vom Sponsor Umsatzsteuer abzuführen ist, jedoch von der Kunst- und Kulturinstitution, selbst wenn sie umsatzsteuerpflichtig ist, die Umsatzsteuer in der Regel nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Es kommt damit im Effekt zu einer erhöhten Kostenbelastung. Auch bei anderen Leistungen sind spezifische Überlegungen anzustellen, wenn die Kunst- und Kulturinstitution von der Umsatzsteuer befreit oder nicht unternehmerisch tätig ist. Auch in diesem Fall führt die vom Sponsor abgeführte Umsatzsteuer zu einer Kostenbelastung, deren finale Tragung gesondert zu vereinbaren ist.</p>
<p><strong>Abschließend</strong> dürfen wir noch darauf hinweisen, dass auch bei Sachsponsoring und damit im Zusammenhang stehenden Werbeleistungen auf Seiten einer Kunst- und Kulturinstitution Werbeabgabepflicht besteht. Wir verweisen dazu auf unsere <a href="http://www.deloittetax.at/2012/03/19/nicht-jede-werbung-im-kulturbereich-unterliegt-der-werbeabgabe/">Art News vom März</a> dieses Jahres.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/schuster.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3856" title="schuster" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/schuster-150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Gernot Schuster<br />
<a href="mailto:gschuster@deloitte.at">gschuster@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Immobilienertragsteuer im Betriebsvermögen natürlicher Personen</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/04/immobilienertragsteuer-im-betriebsvermogen-naturlicher-personen/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 06:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) hat der Gesetzgeber die Veräußerung von Immobilien durch natürliche Personen sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich einer völligen Neugestaltung unterzogen. Obwohl die 25%-ige Immobilienertragsteuer grundsätzlich auch im Betriebsvermögen natürlicher Personen zur Anwendung kommt, sind doch einige Besonderheiten zu beachten. Immobilienveräußerung im Betriebsvermögen. Die Grundsätze [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) hat der Gesetzgeber die Veräußerung von Immobilien durch natürliche Personen sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich einer völligen Neugestaltung unterzogen. Obwohl die 25%-ige Immobilienertragsteuer grundsätzlich auch im Betriebsvermögen natürlicher Personen zur Anwendung kommt, sind doch einige Besonderheiten zu beachten.<span id="more-4765"></span></p>
<p><strong>Immobilienveräußerung im Betriebsvermögen.</strong><br />
Die Grundsätze der Immobilienertragsteuer (Flat Tax in Höhe von 25%, Unterscheidung Altbestand/Neubestand, Inflationsabschlag ab dem 11. Jahr in Höhe von 2%, etc – siehe unsere <a href="http://www.deloittetax.at/2012/02/21/stabilitatsgesetz-2012-einfuhrung-der-immoest/">BTN Nr. 4 vom 21.2.2012</a>) gelten zwar grundsätzlich auch im Betriebsvermögen natürlicher Personen, werden jedoch in vielfacher Weise durchbrochen.</p>
<p><strong>Ausnahmen vom besonderen Steuersatz.</strong><br />
Der besondere Steuersatz in Höhe von 25% kommt für Immobilien des Anlagevermögens grundsätzlich auch im Betriebsvermögen natürlicher Personen zur Anwendung, entfaltet allerdings anders als im Privatvermögen keine Abgeltungswirkung. Dh die Einkünfte sind zwingend in die Steuererklärung aufzunehmen und werden im Rahmen der Veranlagung mit 25% besteuert. In folgenden Fällen kommt es jedoch zur Besteuerung mit dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 50%:</p>
<ul>
<li>Zurechnung der Immobilie zum Umlaufvermögen (gewerbliche Grundstückshändler),</li>
<li>ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken,</li>
<li>soweit eine Teilwertabschreibung auf die Immobilie vorgenommen wurde,</li>
<li>oder soweit gemäß § 12 EStG vor dem 1.4.2012 aufgedeckte stille Reserven auf die Immobilie übertragen wurden.</li>
</ul>
<p><strong>Inflationsabschlag.</strong><br />
Der Inflationsabschlag kommt im Betriebsvermögen nur für Grund und Boden des Anlagevermögens, nicht jedoch für Gebäude zur Anwendung. Für Grund und Boden des Anlagevermögens ist im Betriebsvermögen natürlicher Personen bei Veräußerung ab dem 11. Jahr ein Inflationsabschlag in Höhe von 2% abzuziehen, außer es kommt für Altbestand zur pauschalen Ermittlung der Einkünfte oder der besondere Steuersatz in Höhe von 25% ist zumindest zum Teil nicht anwendbar.</p>
<p><strong>Kein Abzug von Betriebsausgaben.</strong><br />
Wie im Privatvermögen besteht auch im Betriebsvermögen natürlicher Personen ein Verbot des Abzuges von Ausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung von Immobilien (Ausnahme: Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung der  Immobilienertragsteuer). Dies gilt auch bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption.</p>
<p><strong>Verlustausgleich.</strong><br />
Verluste aus der Veräußerung von Immobilien sowie Teilwertabschreibungen sind im betrieblichen Bereich (anders als im Privatvermögen) zur Gänze mit anderen Einkünften ausgleichsfähig (in gewissen Fällen hat vorab eine vorrangige Verrechnung mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen stattzufinden).</p>
<p><strong>Abfuhr der Immobilienertragsteuer.</strong><br />
Die Immobilienertragsteuer ist (auch im Falle der Bilanzierung) spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Monats zu leisten. Wird der Kaufpreis etwa am 8. März an den Verkäufer überwiesen, so ist die Steuer bis zum 15. Mai zu entrichten.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Während die neue 25%-ige Immobilienertragsteuer im privaten Bereich als Flat Tax mit Abgeltungswirkung konzipiert ist, kommt es im betrieblichen Bereich natürlicher Personen zu zahlreichen Abweichungen vom Flat Tax Prinzip. </p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wagner_georg.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4766" title="Wagner_georg" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wagner_georg.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Georg Wagner<br />
<a href="mailto:gwagner@deloitte.at">gwagner@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>VfGH – Einschränkung Fremdkapitalzinsabzug bei Konzernerwerben nicht verfassungswidrig!</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 12:54:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Anteilserwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdkapital]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdkapitalzinsen]]></category>
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		<category><![CDATA[Zinsabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Fremdkapitalzinsabzug iZm Erwerben von Kapitalanteilen gem. § 10 KStG im Konzern oder von einem beherrschenden Gesellschafter ausgeschlossen. Da keine Übergangsbestimmung gesetzlich verankert wurde, gilt die Neuregelung auch für Zinsen für vor 2011 fremdfinanziert erworbene Kapitalanteile im Konzern. Ob hierdurch eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt, hatte der VfGH [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Fremdkapitalzinsabzug iZm Erwerben von Kapitalanteilen gem. § 10 KStG im Konzern oder von einem beherrschenden Gesellschafter ausgeschlossen. Da keine Übergangsbestimmung gesetzlich verankert wurde, gilt die Neuregelung auch für Zinsen für vor 2011 fremdfinanziert erworbene Kapitalanteile im Konzern. Ob hierdurch eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt, hatte der VfGH aufgrund einer Beschwerde zu entscheiden.<span id="more-4749"></span></p>
<p>In seiner Erkenntnis vom 29.2.2012, B 945/11 sieht der VfGH nun jedoch keine Verfassungswidrigkeit in der Beschränkung des Zinsabzuges bei Konzernerwerben. Begründet wird dies uA mit folgenden Argumenten:</p>
<ul>
<li>Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der Gesetzgeber nicht gehindert, die Abzugsfähigkeit von Fremd­finanzierungsaufwendungen bei Beteiligungserwerben für die Zukunft zur Gänze zurückzunehmen bzw. einzuschränken, sofern sachliche Gründe vorliegen.</li>
<li>Die Vermeidung von unerwünschten, steuerlich motivierten Gestaltungen in Konzernen ist dabei grundsätzlich als sachliches Motiv anzusehen.</li>
<li>Auch wenn die Abzugsfähigkeit die Entscheidung für den Anteilserwerb beeinflusst hat, betrifft die Einschränkung Vorgänge innerhalb eines Konzerns. Dies relativiert die Bedeutung von Vermögensverschiebungen deutlich, da hier Anpassungsmöglichkeiten bestehen.</li>
</ul>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN12_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 12_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN12_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 12_2012 ENGLISCH</a></p>
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		</item>
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		<title>Gutscheine in der Steuerbilanz und der Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 06:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer und Zoll]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Gutschein]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbindlichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ausgabe von Gutscheinen zur Akquisition neuer Kunden und zur stärkeren Bindung bestehender Kunden gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Grundsätzlich wird zwischen „entgeltlich erworbenen Kaufgutscheinen“ und „Gratisgutscheinen“ unterschieden. Kaufgutscheine. Kaufgutscheine weisen einen bestimmten wertmäßigen Betrag auf, um den bestimmte Waren eines Unternehmens gekauft werden können. Nach herrschender Meinung sind Kaufgutscheine als Verbindlichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ausgabe von Gutscheinen zur Akquisition neuer Kunden und zur stärkeren Bindung bestehender Kunden gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Grundsätzlich wird zwischen „entgeltlich erworbenen Kaufgutscheinen“ und „Gratisgutscheinen“ unterschieden.<span id="more-4643"></span></p>
<p><strong>Kaufgutscheine.</strong><br />
Kaufgutscheine weisen einen bestimmten wertmäßigen Betrag auf, um den bestimmte Waren eines Unternehmens gekauft werden können. Nach herrschender Meinung sind Kaufgutscheine als Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung auszuweisen (vgl Rz 3479 EStR 2000). Da jedoch die Höhe des Eintritts dieser Belastung aufgrund von Verlust, Desinteresse oder sonstigem Verfall als ungewiss eingestuft werden kann, wird in der Literatur auch der Ausweis als Rückstellung vertreten. In der Praxis empfiehlt sich jedoch der Ausweis als Verbindlichkeit lt EStR 2000, da dadurch auch das Problem der steuerlichen Anerkennung mit lediglich 80% des Teilwertes bei langfristigen Rückstellungen entfällt. In jedem Fall ist der Gutschein im Jahr des Verkaufs erfolgsneutral einzubuchen und ist bei der Einlösung des Gutscheines die Verbindlichkeit/Rückstellung ertragswirksam aufzulösen.</p>
<p>Umsatzsteuerrechtlich ist die Veräußerung des Gutscheines in der Regel nicht steuerbar, da noch keine Lieferung und damit keine konkrete Gegenleistung vorliegt. Erst die Verschaffung der Verfügungsmacht, sprich die Einlösung des Gutscheines, stellt einen steuerbaren Umsatz dar. Lediglich in Fällen, in welchen sich der Gutschein auf eine bestimmte Ware richtet, unterliegt bereits der Gutscheinverkauf der Anzahlungsbesteuerung.</p>
<p><strong>Gratisgutscheine.</strong><br />
Gratisgutscheine dienen hier prinzipiell Werbezwecken, wobei diese nicht entgeltlich erworbenen Gutscheine auch ein Rabattversprechen enthalten können. Bei Gutscheinen mit Rabattversprechen wird ein gewisser Umsatz vorausgesetzt, damit dem Kunden ein Rabatt gewährt wird. Aufgrund der völligen Ungewissheit, ob die Gutscheine überhaupt eingelöst werden, wird für diesen Fall nach herrschender Praxis die Bildung einer Rückstellung abgelehnt. Gutscheine mit Rabattversprechen werden daher bilanziell nicht erfasst und sind auch nicht als Haftungsverhältnis im Anhang erläuterungspflichtig. Diese Gutscheine sind erst bei Einlösung im Sinne eines Sofortrabattes vom Kaufpreis abzuziehen. Bei wesentlichem Umfang an erwarteten Rabatten kann eine Angabe im Lagebericht geboten sein. Umsatzsteuerlich stellen Gutscheine mit Rabattversprechen erst bei Abschluss des zukünftigen Geschäftes einen steuerlich relevanten Sachverhalt dar. Die Bemessungsgrundlage ist dabei der um den eingelösten Gutschein verminderte Preis.</p>
<p>Gutscheine ohne Rabattversprechen sind Anreizmittel für Kunden. Die Kunden bekommen diesfalls zB Geschenke (in der Regel „so lange der Vorrat reicht“). Da in diesem Fall der Wert der geschenkten Ware und der Zeitpunkt der Ausgabe als sicher angenommen werden können, ist in der Regel eine Verbindlichkeit einzubuchen. Umsatzsteuerlich unterliegen Geschenke gemäß den EStR 2000 erst ab einem Wert von EUR 40 der Umsatzsteuer.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Verpflichtungen aus Kaufgutscheinen werden idR als Verbindlichkeiten erfasst, wogegen Gratisgutscheine mit Rabattversprechen erst im Zeitpunkt der Einlösung erlösmindernd erfasst werden. Für Gutscheine ohne Rabattversprechen ist im Zeitpunkt der Ausgabe aufwandswirksam eine Verbindlichkeit zu buchen. Auch die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen sind je nach Ausgestaltung des Gutscheines unterschiedlich.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Hofmann-Daniela_taxblog.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-4645" title="Hofmann-Daniela_taxblog" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Hofmann-Daniela_taxblog.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Daniela Hofmann<br />
<a href="mailto:dhofmann@deloitte.at">dhofmann@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anforderungen an Registrierkassen und Kassensysteme</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/03/09/anforderungen-an-registrierkassen-und-kassensysteme/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 06:00:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbewahrungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Kassenrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Kassensysteme]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierkassen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ende 2011 wurde die Kassenrichtlinie 2012 durch das BMF veröffentlicht. Zweck ist, die Anforderungen an Registrierkassen und Kassensystemen im Lichte der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften festzulegen. Gesetzliche Bestimmungen. Die Hauptbestimmungen, auf welcher die Kassenrichtlinie aufbaut, sind die §§ 131 BAO (Aufzeichnungspflichten) und 132 BAO (Aufbewahrungspflichten):                                                    Änderungen in der behördlichen Auslegung. Die Kassenrichtlinie hebt alle [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende 2011 wurde die Kassenrichtlinie 2012 durch das BMF veröffentlicht. Zweck ist, die Anforderungen an Registrierkassen und Kassensystemen im Lichte der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften festzulegen. <span id="more-4475"></span></p>
<p><strong>Gesetzliche Bestimmungen.</strong><br />
Die Hauptbestimmungen, auf welcher die Kassenrichtlinie aufbaut, sind die §§ 131 BAO (Aufzeichnungspflichten) und 132 BAO (Aufbewahrungspflichten):</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/kassenrichtlinie_tabelle.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4476" title="kassenrichtlinie_tabelle" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/kassenrichtlinie_tabelle.gif" alt="" width="500" height="234" /></a></p>
<p>                                                  <br />
<strong>Änderungen in der behördlichen Auslegung.</strong><br />
Die Kassenrichtlinie hebt alle bisherigen zu ihr in Widerspruch stehenden Erlässe auf. Dies betrifft va den Wegfall der Erleichterung, Lieferscheine, Rechnungen uä Aufzeichnungen im Prüfungsfall nicht als Datei bereitstellen zu müssen. Besonderes Augenmerk wird zukünftig auf Nachvollziehbarkeit und Unveränderlichkeit elektronisch erfasster Geschäftsvorfälle gelegt. Jegliche Änderung – ob Geschäftsvorfall oder Systemeinstellung – muss ersichtlich und nachvollziehbar bleiben (elektronisches Radierverbot). Die Richtlinie schlägt hierfür die Protokollierung der Datenerfassung vor.</p>
<p><strong>Kassentypen.</strong><br />
Die Richtlinie listet unterschiedliche Typen von Kassen auf und legt fest, welche Daten aufzubewahren und gegebenenfalls bereitzustellen sind. Darüber hinaus wird bestimmt, welche Kassentypen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Als wesentlich wird das Vorhandensein einer Beschreibung über die Funktionsweise des Kassenprogrammes erachtet. Insbesondere die Darstellung der Maßnahmen zur vollständigen und richtigen Erfassung und Wiedergabe der Geschäftsvorfälle und die Nachweisführung deren vollständiger und richtiger Erfassung sind darin festzuhalten.</p>
<p><strong>Formelle Mängel und Schätzungsbefugnis.</strong><br />
Entsprechen die Bücher und Aufzeichnungen sowie das Kassensystem den Formvorschriften des § 131 BAO, besteht die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit. Bei einem geringen formellen Mangel (wie zB Zuordnung des Tagesergebnisses zum Vortag) wird allein aus diesem Grund die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht in Zweifel zu ziehen sein. Anders kann dies bei Vorliegen einer Vielzahl gravierender Formmängel sein (zB aufgrund fehlender Nummerierung fehlt der Nachweis der vollständigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle). Hier kann es  – unter Zugrundelegung der Beweislage des jeweiligen Einzelfalles – zur Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde kommen.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Die Kassenrichtlinie stellt keine gesetzliche Neuerung dar, jedoch präzisiert sie den behördlichen Umgang mit Kassensystemen, wobei auch sonstige Einrichtungen zur Erstellung von Grundaufzeichnungen (zB Fakturierungsprogramme, Reservierungssysteme uä) von der Kassenrichtlinie umfasst sind. Bisher bestehende Vereinfachungen sind nach der neuen Richtlinie nicht mehr zulässig. Kassensysteme, die den gesetzlichen Anforderungen nicht Genüge tun, sind bis spätestens Ende 2012 zu adaptieren.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/breyner.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4205" title="breyner" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/breyner.gif" alt="" width="110" height="139" /></a></p>
<p>Birgit Breyner<br />
<a href="mailto:bbreyner@deloitte.at">bbreyner@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues aus den Umgründungssteuerrichtlinien</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/03/07/neues-aus-den-umgrundungssteuerrichtlinien/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 06:00:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenwertabschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umgründungssteuerrichtlinien]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Der am 15.11.2011 veröffentlichte Wartungserlass UmgrStR 2002 umfasst Anpassungen an Gesetzesänderungen seit 2007 sowie Klarstellungen zu in den letzten Jahren in Praxis und Literatur diskutierten Zweifelsfragen. Die Änderungen stellen zum Teil erhebliche Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Ansicht des BMF dar und sollten daher jedenfalls in die Umgründungsplanung einfließen. Zwar wurden durch den Wartungserlasses 2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der am 15.11.2011 veröffentlichte Wartungserlass UmgrStR 2002 umfasst Anpassungen an Gesetzesänderungen seit 2007 sowie Klarstellungen zu in den letzten Jahren in Praxis und Literatur diskutierten Zweifelsfragen. Die Änderungen stellen zum Teil erhebliche Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Ansicht des BMF dar und sollten daher jedenfalls in die Umgründungsplanung einfließen.<span id="more-4464"></span></p>
<p>Zwar wurden durch den Wartungserlasses 2011 lediglich die UmgrStR zu Art I bearbeitet, aufgrund der Verweistechnik im UmgrStG ist uE allerdings davon auszugehen, dass die Änderungen auch für die Art II-VI gelten sollen.</p>
<p><strong>Verlustvorträge auf Ebene des Gruppenträgers (uA Rz 352).</strong><br />
Bei gruppeninternen Verschmelzungen erstrecken sich die Einschränkungen hinsichtlich des Übergangs von Verlustvorträgen der übertragenden Körperschaft bzw des Weiterbestehens von Verlustvorträgen der übernehmenden Körperschaft nach Ansicht des BMF nunmehr auch auf an den Gruppenträger weitergeleitete Verluste. Sind im Verlustvortrag des Gruppenträgers derartige Verluste enthalten, gehen diese Verluste in Folge einer Verschmelzung des Gruppenmitglieds bzw auf das Gruppenmitglied das diese Verlust an den Gruppenträger weitergeleitet hat unter, wenn das verlustverursachende Vermögen beim Gruppenmitglied zum Verschmelzungsstichtag nicht mehr vorhanden oder im Verhältnis zum Verlustentstehungszeitpunkt nicht mehr vergleichbar ist (§ 4 Z 1 lit a-c UmgrStG).</p>
<p>Diese Interpretation des BMF soll für Verschmelzungsbeschlüsse gelten, die nach dem 1.12.2011 gefasst wurden.</p>
<p><strong>Firmenwertabschreibung bei Down-Stream Verschmelzung (Rz 352).</strong><br />
Entgegen seiner bisherigen Position folgt das BMF nun der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass bei gruppeninternen up- oder down-stream Verschmelzungen (dh Verschmelzungen einer Tochtergesellschaft auf ihre Mutter oder umgekehrt, der Muttergesellschaft auf ihre Tochter) eine Firmenwertabschreibung auf die Beteiligung der Mutter an der Tochter unabhängig von der Verschmelzungsrichtung untergeht. Eine Firmenwertabschreibung auf die Beteiligung an der Muttergesellschaft bleibt dagegen – ebenfalls unabhängig von der Verschmelzungsrichtung – bestehen.</p>
<p><strong>GrESt-Pflicht bei Übertragung aller Anteile (Rz 340).</strong><br />
Gesellschaftsrechtlich werden im Zuge einer down-stream Verschmelzung auf eine 100%ige Tochtergesellschaft sämtliche Anteile an dieser gemeinsam mit dem gesamten Vermögen der Muttergesellschaft auf die übernehmende Tochtergesellschaft übertragen. Diese darf die so erworbenen eigenen Anteile nicht behalten, sondern muss sie umgehend an die Gesellschafter der Muttergesellschaft auskehren, bei denen sie die Gegenleistung für die untergehenden Anteile an der Muttergesellschaft darstellen (Durchschleuseffekt).</p>
<p>Ist an der Muttergesellschaft wiederum nur ein Gesellschafter beteiligt, werden somit im Zuge der Anteilsauskehr alle Anteile an der Tochtergesellschaft auf diesen Alleingesellschafter übertragen. Dadurch wird nach Ansicht des BMF der Tatbestand des Erwerbs aller Anteile gem § 1 Abs 3 GrEStG erfüllt (das Gleiche gilt bei Übertragung der Anteile auf mehrere gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 organschaftlich verbundene Gesellschafter).</p>
<p>Die GrESt bemisst sich in diesen Fällen vom Dreifachen des Einheitswerts, da die Begünstigung des § 6 Abs 5 UmgrStG nicht zur Anwendung kommt.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Knapp-Verena.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3877" title="Knapp-Verena" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Knapp-Verena-150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Verena Knapp<br />
<a href="mailto:vknapp@deloitte.at">vknapp@deloitte.at</a><br />
                                                     <br />
                                                          <br />
                                                       <br />
                                                            <br />
                                                           <br />
                                                        <br />
                                                                                                               </p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Martin-Six.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4459" title="Martin-Six" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Martin-Six.gif" alt="" width="150" height="136" /></a></p>
<p>Martin Six<br />
<a href="mailto:msix@deloitte.at">msix@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ist die Einschränkung des Abzugs von Fremdkapitalzinsen verfassungswidrig?</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/24/ist-die-einschrankung-des-abzugs-von-fremdkapitalzinsen-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Feb 2012 06:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Anlassfallwirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Ergreiferprämie]]></category>
		<category><![CDATA[VfGH]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Abzugsfähigkeit der Zinsen iZm der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG ausgeschlossen, soweit die Anteile im Konzern oder von einem beherrschenden Gesellschafter erworben wurden. Mangels Übergangsbestimmung, möchte die Finanzverwaltung die Bestimmung auch auf vor dem 2011 erworbene Anteile anwenden. Offen war jedoch, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Abzugsfähigkeit der Zinsen iZm der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG ausgeschlossen, soweit die Anteile im Konzern oder von einem beherrschenden Gesellschafter erworben wurden. Mangels Übergangsbestimmung, möchte die Finanzverwaltung die Bestimmung auch auf vor dem 2011 erworbene Anteile anwenden. Offen war jedoch, ob diese Ansicht wirklich verfassungskonform ist. Nach einer abweisenden Entscheidung des UFS über die Berufung gegen einen Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid ist nunmehr ein Verfahren beim VfGH anhängig.<span id="more-4334"></span></p>
<p><strong>Verfahren vor dem UFS.</strong><br />
Vom Berufungswerber wurde im Verfahren vor dem UFS vorgebracht, dass die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für fremdfinanzierte konzerninterne Beteiligungserwerbe (§ 11 Abs 1 Z 4 KStG) verfassungswidrig sei, weil für die Einführung dieser Bestimmung keine Übergangsregelung vorgesehen war. Vielmehr sei die Bestimmung mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführt worden. Damit sei das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen in diesem Zusammenhang ungerechtfertigt verletzt worden; schließlich sei der Steuervorteil der Abzugsfähigkeit oftmals bei der Kaufpreisbemessung für die Anteile berücksichtigt worden, was nachträglich meist nicht mehr korrigierbar ist. Der UFS (GZ RV/0641-S/11 vom 25.11.2011) lehnte die Berufung mit Verweis auf seine mangelnde Zuständigkeit zur Prüfung von Gesetzen auf Ihre Verfassungskonformität ab, weshalb eine VfGH-Beschwerde eingebracht wurde.</p>
<p><strong>Ergreiferprämie und Anlassfallwirkung.</strong><br />
Im Falle der Aufhebung der Norm wegen Verfassungswidrigkeit stünde für den Anlassfall die sog „Ergreiferprämie“ zu, dh die verfassungswidrige Norm würde für den beim VfGH bekämpften Fall nicht zur Anwendung kommen. Die Anlassfallwirkung gilt für alle Verfahren, die bis zu Bekanntgabe, dass das Prüfungsverfahren durch den VfGH eingeleitet wurde (Beginn der mündl Verhandlung bzw der gerichtshofinternen Prüfung der Rechtsfrage), beim VfGH anhängig sind. Es ist im Falle einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung damit zu rechnen, dass der VfGH eine Frist für die Reparatur des Gesetzes gewährt. In diesem Fall wäre die durch das VfGH-Erkenntnis auslaufende Rechtslage für den Jahres-Körperschaftsteuerbescheid maßgeblich. Die „Ergreiferprämie“ wäre im gegenständlichen Fall, welcher auf die Bekämpfung eines Vorauszahlungsbescheids abzielte, die herabgesetzte Vorauszahlung; sie bestünde daher nur im Zinseffekt. Eine Bindungswirkung aus dem Vorauszahlungsbescheid für den Jahres-Körperschaftsteuerbescheid bestünde hingegen wohl nicht. Für eine endgültige Gewährung des Zinsabzugs müsste daher ein Jahres-Körperschaftsteuerbescheid bekämpft werden. Zur Erlangung der Ergreiferprämie müsste dieser jedoch so rasch wie möglich nach Erschöpfung des Instanzenzugs zum VfGH gebracht werden.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Bereits bei Einführung der Beschränkung für den Zinsabzug bei Beteiligungserwerb im Konzern wurden wegen der fehlenden Übergangsbestimmung verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung aufgezeigt. Aufgrund der Bekämpfung eines Vorauszahlungsbescheides 2011 eröffnet sich nun die Chance auf eine rasche Entscheidung dieser Frage durch den VfGH. Da dessen Entscheidungen meist nur für die Anlassfall gelten, stellt sich für die betroffenen Steuerpflichtigen die Frage, wie sie in den Genuss der „Anlassfallwirkung“ kommen können. Da die Bestimmung für die Veranlagung erstmalig für jene Steuerpflichtigen anwendbar ist, die einen Regelbilanzstichtag zum 31. Dezember aufweisen, müsste umgehend nach Erstellung des Jahresabschlusses 2011 die Körperschaftsteuererklärung eingereicht und dagegen berufen werden. Das Verfahren vor dem Finanzamt und UFS müsste so rasch als möglich durchlaufen werden, damit die VfGH-Beschwerde eingereicht werden kann.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/rzeszut_robert-2.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1559" title="Robert Rzeszut" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/rzeszut_robert-2-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Robert Rzeszut<br />
<a href="mailto:rrzeszut@deloitte.at">rrzeszut@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerliche Behandlung  von „Mantelgesellschaften“ mit offenen Siebentelbeträgen</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/13/steuerliche-behandlung-von-%e2%80%9emantelgesellschaften%e2%80%9c-mit-offenen-siebentelbetragen/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/02/13/steuerliche-behandlung-von-%e2%80%9emantelgesellschaften%e2%80%9c-mit-offenen-siebentelbetragen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 06:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Salzburger Steuerdialog 2011]]></category>
		<category><![CDATA[TWA-Siebentel]]></category>
		<category><![CDATA[Vorgruppenverlust]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges 2011 wurde die steuerliche Behandlung von offenen Siebentelbeträgen aus Beteiligungsabschreibungen bei neuen Gruppenmitgliedern behandelt. Sachverhalt. Im Jahr 2006 hat sich die A-GmbH über eine Kapitalerhöhung zu 50,1% an der B-GmbH beteiligt. Mit 24.11.2007 wurde von der A-GmbH der Antrag beim zuständigen Finanzamt auf Feststellung einer Gruppe ab 2007 gestellt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges 2011 wurde die steuerliche Behandlung von offenen Siebentelbeträgen aus Beteiligungsabschreibungen bei neuen Gruppenmitgliedern behandelt. <span id="more-4267"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt.</strong><br />
Im Jahr 2006 hat sich die A-GmbH über eine Kapitalerhöhung zu 50,1% an der B-GmbH beteiligt. Mit 24.11.2007 wurde von der A-GmbH der Antrag beim zuständigen Finanzamt auf Feststellung einer Gruppe ab 2007 gestellt und auch positiv erledigt. Zum Zeitpunkt des Anteilserwerbes durch die A-GmbH verfügte die B-GmbH über kein Vermögen, jedoch über hohe Verlustvorträge und offene Siebentel-Abschreibungen aus einer Teilwertabschreibung („TWA“) an der X-AG. Zum Zeitpunkt der Gruppe ab 2007 waren daher noch fünf Siebentel offen.</p>
<p>Beim Salzburger Steuerdialog wurde nun die Frage behandelt, wie offene Siebentel im Rahmen der Gruppenbesteuerung von außerhalb des Manteltatbestandes des § 8 Abs 4 Z 2 KStG angeschafften Beteiligungen zu behandeln sind.</p>
<p><strong>Lösung laut Salzburger Steuerdialog 2011.</strong><br />
Bei der Bestimmung des § 12 Abs 3 Z 2 KStG handle es sich um eine reine Verteilungsvorschrift, die keine Auswirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens der TWA-Verlustes hat. Der Aufwand aus der TWA ist in dem Jahr entstanden, in dem die TWA vorzunehmen ist, im obengenannten Fall daher im Jahr 2005. Demnach sind ab Aufnahme einer Beteiligungskörperschaft in die Unternehmensgruppe offene TWA-Siebentel, die diese Beteiligungskörperschaft vornimmt, insoweit in den Vorgruppenverlust der Beteiligungskörperschaft zu übernehmen, als die laufenden TWA-Siebentel einen laufenden Verlust begründen oder erhöhen. Erzielt die Beteiligungskörperschaft jedoch laufende Gewinne, erhöhen die TWA-Siebentel nicht den Vorgruppenverlust, sondern sind laufend zu verrechnen.</p>
<p><strong>Kritische Würdigung.</strong><br />
Es ist Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung, dass Verluste, die während der Gruppenzugehörigkeit entstehen bzw aufgrund der Verteilungsregel in diesen Zeitraum fallen, insbesondere mit dem Ergebnis des Gruppenträgers verrechnet werden können. Nach dem Gesetzestext erscheint die oben angeführte Interpretation der Finanzbehörde unzulässig, da § 9 Abs 6 Z 4 KStG Vorgruppenverluste als vortragsfähige Verluste vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe definiert. Es mag zwar stimmen, dass die Ursache der TWA vor Wirksamwerden der Gruppe war, jedoch entstehen die laufenden Verluste durch Siebentelung aufgrund der Verteilungsregel eben erst später. Die offenen Siebentel sind daher zum Zeitpunkt des Entstehens der Gruppe noch gar nicht als Verlust vortragsfähig.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Es wurde hier eine Ausnahme im System der Gruppenbesteuerung künstlich konstruiert, die so aus dem Gesetz nicht hervorgeht. Eine Gesetzeslücke erscheint ebenso nicht gegeben, weshalb eine vom Gesetz abweichende Interpretation keine Grundlage hat und demnach auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. Durch die Aussage der Finanzverwaltung ist jedoch damit zu rechnen, dass derartige Fälle in Betriebsprüfungen aufgegriffen werden.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wernitznig.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-145" title="Wernitznig" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wernitznig-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Eva Maria Wernitznig<br />
<a href="mailto:ewernitznig@deloitte.at">ewernitznig@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schnüren Sie Ihr persönliches „Steuersparpaket“ 2012!</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/01/30/schnuren-sie-ihr-personliches-%e2%80%9esteuersparpaket%e2%80%9c-2012/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 06:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragserstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildungsprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Energieabgabenvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Forschungsprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Freibetragsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Herabsetzungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrlingsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Nettoproduktionswert]]></category>

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		<description><![CDATA[Die aktuelle Bewertung der Kreditwürdigkeit Österreichs hat die Themen „Sparen“ und „Schuldensenkung“ noch weiter in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Einsparungen sind zurzeit das A und O. Wenn Sie folgende Fragen mit „ja“ beantworten können, dann schnüren Sie Ihr persönliches Steuersparpaket 2012! Bleiben Sie durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen immer am Ball? Diesbezügliche Aufwendungen senken als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die aktuelle Bewertung der Kreditwürdigkeit Österreichs hat die Themen „Sparen“ und „Schuldensenkung“ noch weiter in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Einsparungen sind zurzeit das A und O. Wenn Sie folgende Fragen mit „ja“ beantworten können, dann schnüren Sie Ihr persönliches Steuersparpaket 2012!<span id="more-4221"></span></p>
<p><strong>Bleiben Sie durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen immer am Ball?</strong><br />
Diesbezügliche Aufwendungen senken als Betriebsausgaben die Steuerbemessungsgrundlage. Als zusätzliches „Steuerzuckerl“ kann die Bildungsprämie iHv 6% beantragt werden, welche direkt auf dem Abgabenkonto gut geschrieben wird. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen kann unter bestimmten Voraussetzungen der „interne Bildungsfreibetrag“ als zusätzlicher Abzugsposten beantragt werden.</p>
<p><strong>Entwickeln Sie neue Verfahren und Produkte?</strong><br />
Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung sowie Auftragsforschung (bei letzterer bis EUR 100.000 Aufwand) kann ab 2011 eine Forschungsprämie iHv 10% beantragt werden. Gerade im Bereich „Forschung und Entwicklung“ geben viele Unternehmen an nicht aktiv zu sein, obwohl bei näherer Betrachtung genau das Gegenteil der Fall ist! Wie die Bildungsprämie kann auch die Forschungsprämie schon jetzt beantragt werden.</p>
<p><strong>Haben Sie Lehrlinge beschäftigt?</strong><br />
Für Lehrverhältnisse, die bis zum 27.6.2008 begonnen haben, kann im Jahr 2011 letztmalig die Lehrlingsausbildungsprämie von EUR 1.000 beantragt werden. Für Lehrverhältnisse ab dem 28.6.2008 kann bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eine Förderung beantragt werden. Die Beihilfe ist nach Lehrjahren gestaffelt und an der Höhe der Lehrlingsentschädigung ausgerichtet.</p>
<p><strong>Verbraucht Ihr Betrieb viel Energie?</strong><br />
Energieintensive Betriebe können unter Abzug des „Nettoproduktionswertes“ und eines Selbstbehaltes bestimmte Energieabgaben zur Rückerstattung beantragen. Neu ist seit 2011 allerdings, dass nur mehr Produktionsbetriebe anspruchsberechtigt sein sollen. Ob dies wirklich so ist, wird vermutlich demnächst der VfGH zu beantworten haben.</p>
<p><strong>Haben Sie im Vorjahr Werbungskosten getragen?</strong><br />
In Kürze werden die Arbeitgeber die Lohnzettel 2011 an das Finanzamt übermitteln. Wenn Sie Werbungskosten (zB Fachliteratur, Ausbildungskosten, Reisekosten), Sonderausgaben (zB Spenden, Versicherungsbeiträge oder Kirchenbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen getragen haben, sollten Sie so rasch als möglich Ihre Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Zu beachten ist auch, dass die monatliche Lohnsteuer so ermittelt wird, als ob der Arbeitnehmer das ganze Kalenderjahr so viel verdient hätte. Ist der Arbeitnehmer jedoch weniger als zwölf Monate beschäftigt oder hatte er schwankende Bezüge (zB wegen Prämien), kann sich auch daraus eine Erstattung ergeben.</p>
<p><strong>Drohen Ihnen zu hohe Steuervorauszahlungen?</strong><br />
Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer können bis zum 30. September mittels Antrag und Prognoserechnung herabgesetzt werden. Eventuell kann hier schon vor Fälligkeit der ersten Vorauszahlung 2012 am 15. Februar gehandelt werden. Falls hingegen im Vorjahr zu hohe Vorauszahlungen geleistet wurden, könnte es sich lohnen die Steuererklärung 2011 rasch einzureichen.</p>
<p><strong>Erwarten Sie in 2012 Werbungskosten?</strong><br />
Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt für bestimmte Werbungskosten einen Freibetragsbescheid zu erlassen. Dadurch kann die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer bereits im laufenden Jahr reduziert werden.</p>
<p><strong>Waren Sie 2011 mehrfach sozialversichert?</strong><br />
Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB mehrere Dienstverhältnisse oder zusätzliche selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 58.800 für 2011) hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann diese mittels Antrag teilweise rückerstatten lassen. Achtung: Die rückerstatteten Beiträge sind steuerpflichtig!</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Abseits der Diskussion über Sparmaßnahmen und Steuererhöhungen bestehen diverse Möglichkeiten Ihr persönliches Steuersparket 2012 zu schnüren. Je rascher Sie handeln, desto eher kommen Sie zu Ihrem Geld.</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Erdelyi-3-.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-210" title="Erdelyi-3-" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Erdelyi-3--150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Georg Erdélyi<br />
<a href="mailto:gerdelyi@deloitte.at">gerdelyi@deloitte.at</a><br />
                                                      <br />
                                             <br />
                                          <br />
                                                      <br />
                                                           </p>
<p>                                                                                                       <br />
<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Gelke-Andreas1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-338" title="Gelke-Andreas1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Gelke-Andreas1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Andreas Gelke<br />
<a href="mailto:agelke@deloitte.at">agelke@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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