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	<title>Deloitte Tax News</title>
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		<title>EuGH: IP-Verletzungen bei Transitwaren</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 06:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Legal News by BKP]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
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		<category><![CDATA[Patent]]></category>
		<category><![CDATA[Transitware]]></category>
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		<category><![CDATA[Zollager]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein aktuelles EuGH Urteil erschwert in Zukunft die Beschlagnahme von Transitwaren im EU Raum. Jedoch wird ein Einschreiten der Zollbehörden bei bestimmten Verdachtsmomenten erleichtert. Hintergrund. Ware, die Rechte am geistigen Eigentum wie Marken-, Muster-, Patent- oder Urheberrechte (Intellectual Property-Rechte) verletzt, darf nicht in die EU eingeführt und hier verkauft werden. Bei Verdacht auf eine solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein aktuelles EuGH Urteil erschwert in Zukunft die Beschlagnahme von Transitwaren im EU Raum. Jedoch wird ein Einschreiten der Zollbehörden bei bestimmten Verdachtsmomenten erleichtert.<span id="more-4342"></span></p>
<p><strong>Hintergrund.</strong><br />
Ware, die Rechte am geistigen Eigentum wie Marken-, Muster-, Patent- oder Urheberrechte (Intellectual Property-Rechte) verletzt, darf nicht in die EU eingeführt und hier verkauft werden. Bei Verdacht auf eine solche Rechtsverletzung können IP-Inhaber beantragen, dass die betroffenen Waren von den Zollbehörden beschlagnahmt werden. Wann bei „Ware im Transit“, welche unverzollt durch die EU durchgeführt oder in Zolllagern deponiert wird, IP Rechte verletzt werden und somit eine Beschlagnahme gerechtfertigt ist, hatte der EuGH kürzlich in einem von Markeninhabern lang erwarteten Urteil zu entscheiden.</p>
<p><strong>Sachverhalt.</strong><br />
Dem Urteil lagen zwei ähnlich gelagerte Fälle zugrunde, die der EuGH gemeinsam behandelte (C-446/09 und C-495/09 vom 1.12.2011). Einmal ging es um aus Hongkong stammende und für Kolumbien bestimmte gefälschte “Nokia” Mobiltelefone, die am Flughafen London Heathrow aufgegriffen wurden. Nokia beantragte die Beschlagnahme, welche die zuständige Behörde aber mit der Anmerkung verweigerte, dass sie bei Transitware – so keine Hinweise auf Umleitung auf den EU Markt vorliegen – eine solche Befugnis nicht hätte. Der andere Fall betraf eine Ladung aus Shanghai kommender „Philips“ Rasierapparate, bei denen der Verdacht bestand, dass geschützte Muster von Philips verletzt wurden. Bei diesen Waren war in der Zolldeklaration kein endgültiges Bestimmungsland angegeben. Philips brachte Klage ein und beantragte die Feststellung der Verletzung seiner IP-Rechte und Vernichtung der Ware.</p>
<p><strong>Absage an „Herstellungsfiktion“.</strong><br />
In den letzten Jahren hatten Gerichte insbesondere in den Benelux-Staaten die Meinung vertreten, dass Durchfuhrfälle so beurteilt werden müßten, als wäre die Transitware im Aufgriffsstaat hergestellt worden. Durch diese Herstellungsfiktion konnte in vielen Fällen eine IP-Verletzung konstruiert und somit die Vernichtung der Waren angeordnet werden. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass Ware, bei der ein beabsichtigter Verkauf in der EU nicht erwiesen ist, keine IP-Rechte verletzt.</p>
<p><strong>Verschleierungsabsicht.</strong><br />
Weiters hat der EuGH klargestellt, wann ein für eine Beschlagnahme ausreichender Verdacht auf eine IP-Verletzung vorliegt. So bedarf es nicht notwendigerweise konkreter Anhaltspunkte für eine bevorstehende EU Vermarktung, sondern berechtigt vielmehr bereits die Verschleierung der Handelsabsichten im Zollverfahren zur Konfiszierung der betroffenen Waren. Als Beispiele für solche Verschleierungshandlungen nennt der EuGH die Nichtangabe der Bestimmung der Waren, das Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über Identität oder Anschrift des Herstellers bzw Versenders der Waren, mangelnde Zusammenarbeit mit dem Zoll sowie das Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die vermuten lassen, dass eine Umleitung der Ware auf den EU-Markt eintreten kann.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Diese Konkretisierung der Verdachtsmomente für Verletzungen von Intellectual Property durch den EuGH ist für deren Inhaber von großer Bedeutung, weil in der Praxis bei vielen Lieferungen im Zollverfahren genaue Informationen über Bestimmung und/oder Herkunft der Waren fehlen. In solchen Fällen haben IP-Inhaber nun die Möglichkeit gegen Fälschungen vorzugehen, auch wenn sie als „Transitware“ deklariert ist.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Reinisch_01a.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4345" title="Reinisch_01a" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Reinisch_01a.gif" alt="" width="130" height="163" /></a></p>
<p>Martin Reinisch<br />
<a href="mailto:m.reinisch@bkp.at">m.reinisch@bkp.at</a></p>
<p>                                                 <br />
                                             <br />
                                                       <br />
                                            <br />
                                                   <br />
                                               <br />
                                                     <br />
                                               <br />
<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/kremsner.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4346" title="kremsner" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/kremsner.gif" alt="" width="127" height="171" /></a>Florian Kremsner<br />
<a href="mailto:f.kremsner@bkp.at">f.kremsner@bkp.at</a><br />
                                                <br />
<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/LN_Februar_2012_2.pdf">Druckversion</a><br />
                                                <br />
                                           </p>
<p>Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/logoBkp.jpg"><img class="alignright" title="logoBkp" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/logoBkp.jpg" alt="" width="60" height="28" /></a><br />
Bauernmarkt 2, 1010 Wien<br />
<a href="http://www.bkp.at/">www.bkp.at</a></p>
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		<title>Lithuania: Government gives green light to VAT changes</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/22/lithuania-government-gives-green-light-to-vat-changes/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 06:00:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern CEE]]></category>
		<category><![CDATA[Litauen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[On 20 December 2011, the Lithuanian Parliament adopted several VAT changes. Please find more information on the most relevant changes introduced below. Threshold for VAT registration increased. As from 1 January 2012, the threshold for an obligatory registration as VAT payer was increased from LTL 100,000 (approx EUR 29,000) to LTL 155,000 (approx EUR 45,000). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>On 20 December 2011, the Lithuanian Parliament adopted several VAT changes. Please find more information on the most relevant changes introduced below.<span id="more-4337"></span></p>
<p><strong>Threshold for VAT registration increased.</strong><br />
As from 1 January 2012, the threshold for an obligatory registration as VAT payer was increased from LTL 100,000 (approx EUR 29,000) to LTL 155,000 (approx EUR 45,000). The remuneration received for goods/services supplied in the territory of Lithuania will be included in calculating the threshold. VAT will be calculated from the total amount of the transaction, due to which the threshold was exceeded (and not only from that part of the amount, which exceeds the threshold, as under previous regulations).</p>
<p><strong>VAT adjustment due to bad debts.</strong><br />
The new regulations introduce the possibility to adjust VAT due to bad debts incurred. The VAT adjustment can only be made if (i) not less than 12 months since the supply of goods or services have passed, (ii) the output VAT was calculated and declared, and (iii) the company is capable to prove the non-recoverability of debts and the efforts to recover them. The aforementioned provisions are not applicable if the supplier and the purchaser of goods (and services) are related parties or became such in the calendar year, following the calendar year, in which the debt was declared as irrecoverable and VAT was adjusted accordingly. It should be noted that the VAT adjustment will be possible only with respect to output VAT, which was calculated and declared after 1 January 2012.</p>
<p><strong>VAT rates.</strong><br />
The application of the reduced 9 % VAT rate for thermal energy and hot water supplied to residential premises as well as cold water and thermal energy consumed to prepare hot water used in residential premises was extended up to 31 December 2012. Furthermore, the application of the 5 % VAT rate for medicines and medical aid devices, for which the acquisition costs are partially or fully reimbursed, was extended up to 31 December 2012.</p>
<p><strong>VAT option for immovable items.</strong><br />
As from 29 December 2011, VAT payers can opt to calculate VAT on the lease, sale or other transfer of immovable items if such items are leased, sold or otherwise transferred not only to VATable persons, but also to diplomatic missions, consular posts, EU institutions and their established offices as well as international organizations and their representations.</p>
<p><strong>Input VAT deduction for persons that were obliged to register as VAT payers.</strong><br />
Taxable persons that did not register as Lithuanian VAT payers, although they were obliged to do so, and which supplied VATable goods and services in the territory of Lithuania  (with some exceptions), were granted the right to input VAT deduction. These persons will have the right to deduct input and (or) import VAT, calculated from the purchased and (or) imported goods and services actually used by for (i) the VATable supply of goods and (or) services, (ii) the supply of goods and (or) services outside the territory of Lithuania when the supply of such goods and services would not be VAT exempt if it occurred within the territory of Lithuania. These amendments will enter into force as from 1 January 2013. Currently, only registered VAT payers shall have the right to input VAT deduction.</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/vaiciuliene.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4340" title="vaiciuliene" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/vaiciuliene.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Tatjana Vaičiulienė<br />
<a href="mailto:tvaiciuliene@deloittece.com">tvaiciuliene@deloittece.com</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Stabilitätsgesetz 2012: Einführung der ImmoESt</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/21/stabilitatsgesetz-2012-einfuhrung-der-immoest/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 17:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Immobiliensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Spekulationsgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerung]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserer BTN Nr. 2 vom 15.2.2012  haben wir bereits über die von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen zum Stabilitätsgesetz 2012 berichtet. Nun liegt auch der Begutachtungsentwurf vor. Nachfolgend werden in Ergänzung zur BTN Nr. 2 die wesentlichen Neuerungen zur Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zusammengefasst: Wie bereits in unserer BTN Nr. 2 berichtet, sollen Veräußerungsgewinne aus Immobilien ab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer<a title="BTN Nr. 2 vom 15.2.2012" href="http://www.deloittetax.at/2012/02/15/das-reformpaket-2012-steuerliche-masnahmen/"> BTN Nr. 2 vom 15.2.2012 </a> haben wir bereits über die von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen zum Stabilitätsgesetz 2012 berichtet. Nun liegt auch der Begutachtungsentwurf vor. Nachfolgend werden in Ergänzung zur BTN Nr. 2 die wesentlichen Neuerungen zur Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zusammengefasst:<span id="more-4402"></span></p>
<p>Wie bereits in unserer BTN Nr. 2 berichtet, sollen Veräußerungsgewinne aus Immobilien ab 1.4.2012 mit einer Flat-Tax iHv 25 % besteuert werden. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren, nach deren Ablauf steuerfrei veräußert werden konnte, wird abgeschafft.</p>
<p>Zudem sollen Veräußerungsgewinne aus alten Immobilien (Erwerb vor 1.4.2002) in Höhe von 14% des Veräußerungserlöses pauschal berechnet werden (effektive Besteuerung des Erlöses mit 3,5 %). Falls nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung in Bauland vorgenommen wurde, erhöht sich der auf diese Weise berechnete steuerpflichtige Veräußerungsgewinn auf 60 % vom Veräußerungserlös (effektive Besteuerung des Erlöses mit 15 %).</p>
<p>Ausnahmen sollen wie bisher für selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und Immobilien gelten, die 2 Jahre seit Anschaffung als Hauptwohnsitz gedient haben. Die Befreiung für selbst hergestellte Gebäude steht jedoch nur anteilig zu, wenn das Gebäude zur Erzielung von Einkünften (z.B. Vermietung) verwendet wurde. Neu ist, dass auch eine Befreiung bei 5-jähriger Benützung der Immobilie als Hauptwohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre gilt.</p>
<p>Mit dem Begutachtungsentwurf sind nunmehr weitere Details zur neuen ImmoESt bekannt:</p>
<ul>
<li><strong>Inflationsabschlag:</strong> Veräußerungsgewinne von Immobilien, die mehr als 10 Jahre gehalten wurden, sollen um einen Inflationsabschlag vermindert werden. Dieser beträgt pauschal 2 % pro Jahr. Der Inflationsabschlag wird jedoch erst ab dem 11. Jahr abgezogen (z.B.: Inflationsabschlag für 2 Jahre in Höhe von insgesamt 4% bei Verkauf im 12. Jahr).</li>
<li><strong>Betrieblicher Bereich:</strong> Die Flat-Tax iHv 25 % und der Inflationsabschlag sollen auch im betrieblichen Bereich und unabhängig von der Gewinnermittlungsart gelten. Liegt der betriebliche Schwerpunkt jedoch in der Vermietung bzw. Veräußerung von Grundstücken, oder zählen die Grundstücke zum Umlaufvermögen, erfolgt die Besteuerung nach normalem Tarif (bis zu 50 %).</li>
<li><strong>Privatstiftungen</strong>: Die neue ImmoESt fällt bei Privatstiftungen unter das Zwischensteuer-Regime. Diese 25%ige Zwischensteuer wird nach Maßgabe KESt-pflichtiger Zuwendungen gutgeschrieben.</li>
<li><strong>Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), gemeinnützige Organisationen:</strong> Veräußerungsgewinne aus Immobilien sind künftig steuerpflichtig.</li>
<li><strong>Kein Verlustausgleich:</strong> Verluste aus Immobiliengeschäften sind nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird jedoch eine (optionale) Veranlagung durchgeführt, so können Gewinne und Verluste aus Immobilienveräußerungen ausgeglichen werden; bei Ausübung der Option zur Regelbesteuerung erfolgt eine Veranlagung zum Tarif.</li>
<li><strong>Anzeigeverpflichtung und Haftung für Notare und Rechtsanwälte als Parteienvertreter:</strong> Die Veräußerungsgewinnermittlung und Anzeige beim Finanzamt soll künftig zwingend im Rahmen von Grunderwerbsteuererklärungen durch Parteienvertreter erfolgen (Selbstberechnung). Für die Entrichtungen der ImmoESt besteht grundsätzlich eine Haftung der Parteienvertreter. Die ImmoESt soll mit dem 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses des Erlöses zweitfolgenden Monats fällig werden.</li>
<li><strong>Kein Abzug von Ausgaben:</strong> Wie die KESt lässt auch die ImmoESt keinen Abzug von Ausgaben von der Bemessungsgrundlage zu. Einzige Ausnahme sollen Kosten im Zusammenhang mit der Selbstberechnung durch Parteienvertreter sein.</li>
</ul>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN4_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 4_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN4_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 4_2012 ENGLISCH</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fristverlängerung für meldepflichtige Auslandszahlungen iSd § 109b EStG</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/20/fristverlangerung-fur-meldepflichtige-auslandszahlungen-isd-%c2%a7-109b-estg/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 15:22:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandszahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Meldepflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Mitteilungspflichten]]></category>

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		<description><![CDATA[In unserer BTN Nr. 1 vom 12. Jänner 2012  haben wir bereits über die Mitteilungspflichten bei Auslandszahlungen iSd § 109b EStG informiert. Gemäß einer hierzu veröffentlichten BMF-Information wurde für die Auslandszahlungen des Kalenderjahres 2011 die Meldefrist ausnahmsweise bis 31. März 2012 verlängert. Allerdings hat die Übermittlung jedenfalls in elektronischer Form zu erfolgen, wobei dies über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer <a title="BTN Nr. 1 vom 12. Jänner 2012" href="http://www.deloittetax.at/2012/01/12/mitteilungspflichten-fur-zahlungen-im-jahr-2011/">BTN Nr. 1 vom 12. Jänner 2012 </a> haben wir bereits über die Mitteilungspflichten bei Auslandszahlungen iSd § 109b EStG informiert. Gemäß einer hierzu veröffentlichten BMF-Information wurde für die Auslandszahlungen des Kalenderjahres 2011 die Meldefrist ausnahmsweise bis 31. März 2012 verlängert. Allerdings hat die Übermittlung jedenfalls in elektronischer Form zu erfolgen, wobei dies über „ELDA“ (<a href="http://www.elda.at/">www.elda.at</a>) frühestens ab 1. März 2012 technisch durchführbar sein soll.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN3_12D.pdf">Breaking Tax News Nr. 3_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN3_12E.pdf">Breaking Tax News Nr. 3_2012 ENGLISCH</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitstrafen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren? Der VfGH prüft!</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/20/gemeinnutzige-arbeit-statt-ersatzfreiheitstrafen-im-verwaltungsbehordlichen-finanzstrafverfahren-der-vfgh-pruft/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 06:00:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzfreiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Bislang war herrschende Meinung, dass gemeinnützige Arbeit anstelle von Ersatzfreiheitstrafen nur im gerichtlichen Finanzstrafverfahren erbracht werden kann; nicht hingegen im Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Nun prüft der VfGH, ob gemeinnützige Arbeit nicht auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zulässig sein muss. Derzeitige Rechtslage. Seit 1.1.2008 besteht aufgrund der Initiative „Schwitzen statt Sitzen“ die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit zu erbringen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bislang war herrschende Meinung, dass gemeinnützige Arbeit anstelle von Ersatzfreiheitstrafen nur im gerichtlichen Finanzstrafverfahren erbracht werden kann; nicht hingegen im Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Nun prüft der VfGH, ob gemeinnützige Arbeit nicht auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zulässig sein muss.<span id="more-4273"></span></p>
<p><strong>Derzeitige Rechtslage.</strong><br />
Seit 1.1.2008 besteht aufgrund der Initiative „Schwitzen statt Sitzen“ die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit zu erbringen, anstatt eine Ersatzfreiheitstrafe anzutreten. Ersatzfreiheitstrafen werden dann verhängt, wenn eine Geldstrafe vom Verurteilten nicht einbringlich ist. Die Erbringung gemeinnütziger Arbeit ist jedoch nur bei einer vorgeschriebenen Ersatzfreiheitstrafe bis zu 18 Monaten möglich. Diese Vorschriften sind in § 3 und § 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt, welche nach bislang herrschender Ansicht nur im gerichtlichen Verfahren anwendbar sind. Für das verwaltungsbehördliche Verfahren gelten eigene Strafvollzugsvorschriften, die das Institut der gemeinnützigen Arbeit nicht kennen.</p>
<p><strong>Anlassfall.</strong><br />
Nunmehr hat ein Steuerpflichtiger, der wegen Abgabenhinterziehung iHv EUR 45.000 im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Geldstrafe bzw Ersatzfreiheitstrafe verurteilt wurde, begehrt, statt der Ersatzfreiheitstrafe gemeinnützige Arbeit erbringen zu dürfen (die Geldstrafe war uneinbringlich). Der Verurteilte stützte sich hierbei auf § 175 Abs 1 FinStrG, wonach die Bestimmungen des StVG auch für den Strafvollzug im verwaltungsbehördlichen Verfahren sinngemäß anwendbar seien; danach hätten auch entsprechend die Vorschriften über gemeinnützige Arbeit zu gelten. Dies wurde im Zuge einer Berufung vom UFS abgelehnt (FSRV/0013-G/11 vom 25.07.2011); der UFS argumentierte, dass der § 175 Abs 2 FinStrG als Spezialnorm gelte, welcher keine gemeinnützige Arbeit vorsieht, und daher die Erbringung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitstrafe nicht zulässig wäre.</p>
<p><strong>Beschwerde an den VfGH.</strong><br />
Gegen die abweisende Berufungsentscheidung des UFS wurde nunmehr eine Beschwerde an den VfGH eingebracht (Zl B 1070/11). Diese stützt sich im Wesentlichen auf die Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG, da der mildere Strafvollzug durch gemeinnützige Arbeit für vergleichsweise schwerere Delikte im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, während dieser für vergleichsweise weniger schwere Delikte im verwaltungsbehördlichen Verfahren versagt bliebe. Eine Ungleichbehandlung durch diese Strafvollzugsvorschriften wird teilweise in der Literatur als gerechtfertigt betrachtet, da gemeinnützige Arbeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund der Vielzahl von Fällen zu ausufernden Verwaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit führen könnte</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Wie der VfGH entscheiden wird und ob es auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren einmal „Schwitzen statt Sitzen“ heißen kann, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/lang1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1565" title="Alexander Lang" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/lang1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Alexander Lang<br />
<a href="mailto:alang@deloitte.at">alang@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>World Tax Advisor vom 17.2.2012</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/17/world-tax-advisor-vom-17-2-2012/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 12:25:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern International]]></category>
		<category><![CDATA[Belgien]]></category>
		<category><![CDATA[Frankreich]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Der World Tax Advisor vom 17.2.2012 behandelt insbesondere: USA: Sechs Erkenntnisse zu FACTA Frankreich: Von FACTA zum automatischen Informationsaustausch Belgien: Budget 2012 – Maßnahmen und Entwürfe USA: Budgetentwurf zielt auf internationale Unternehmen und Höchstverdiener]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120217.pdf">World Tax Advisor vom 17.2.2012</a> behandelt insbesondere:</p>
<ul>
<li>USA: Sechs Erkenntnisse zu FACTA</li>
<li>Frankreich: Von FACTA zum automatischen Informationsaustausch</li>
<li>Belgien: Budget 2012 – Maßnahmen und Entwürfe</li>
<li>USA: Budgetentwurf zielt auf internationale Unternehmen und Höchstverdiener</li>
</ul>
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		<item>
		<title>OGH: Nachforschungspflicht Dritter bei Verdacht auf Einlagenrückgewähr</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 06:00:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Legal News by BKP]]></category>
		<category><![CDATA[Einlagenrückgewähr]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Drängt sich der Verdacht auf eine unzulässige Kapitalausschüttung an Gesellschafter mit an Gewissheit grenzender Deutlichkeit auf, müssen nach dem Obersten Gerichtshof auch Dritte wie etwa Banken Nachforschungen anstellen, widrigenfalls sie von den Rechtsfolgen des Verbots der Einlagenrückgewähr umfasst sein können. Ausgangslage. Das österreichische Gesellschaftsrecht der Kapitalgesellschaften ist vom Grundsatz der Kapitalerhaltung geprägt. Daraus ergibt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Drängt sich der Verdacht auf eine unzulässige Kapitalausschüttung an Gesellschafter mit an Gewissheit grenzender Deutlichkeit auf, müssen nach dem Obersten Gerichtshof auch Dritte wie etwa Banken Nachforschungen anstellen, widrigenfalls sie von den Rechtsfolgen des Verbots der Einlagenrückgewähr umfasst sein können.<span id="more-4279"></span></p>
<p><strong>Ausgangslage.</strong><br />
Das österreichische Gesellschaftsrecht der Kapitalgesellschaften ist vom Grundsatz der Kapitalerhaltung geprägt. Daraus ergibt sich das Verbot der Einlagenrückgewähr der § 82 GmbHG bzw § 52 AktG. Danach sind alle Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter verboten, soweit es sich nicht um eine zulässige Gewinnausschüttung, eine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Ausnahme oder um ein Rechtsgeschäft handelt, das einem Fremd- oder Drittvergleich standhält – das daher auch so mit einem gesellschaftsfremden Dritten abgeschlossen worden wäre.</p>
<p><strong>Rechtsfolge</strong> eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist nach ständiger Rechtsprechung die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Eine besondere Anfechtung des Rechtsgeschäfts ist nicht erforderlich, die Gesellschaft hat unter anderem einen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger der verbotenen Leistung.</p>
<p><strong>Adressaten</strong> des Verbots der Einlagenrückgewähr sind aktuelle, ehemalige und künftige Gesellschafter; eine Rückgabepflicht für Dritte besteht jedoch nur bei bewusstem und unerlaubtem Zusammenwirken mit einem Gesellschafter (Kollusion) und grober Fahrlässigkeit.</p>
<p><strong>Bisherige Rechtsprechung zur Rückgabepflicht des Dritten.</strong><br />
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 wurde die grobe Fahrlässigkeit des Dritten vom OGH dahingehend beschrieben, dass sich dem Dritten der Missbrauch geradezu aufdrängen musste. Wenn besondere Umstände den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht darlegen, bestehe auch für Dritte eine Erkundigungspflicht. Im Jahr 2005 hielt der OGH hingegen fest, dass eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht eines Dritten abzulehnen sei. Der OGH begründete dies mit der Komplexität des Themas des Fremdvergleichs und forderte eine Nachfrage des Dritten nur dann, wenn sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass der Verdacht nahezu einer Gewissheit gleichkommt.</p>
<p><strong>Entscheidung des OGH.</strong><br />
In der Entscheidung des OGH vom 14.9.2011 (6 Ob 29/11z) wurde der Kredit einer Bank an einen Dritten von einer Gesellschaft (Pfandbesteller), deren Gesellschafter diesem Dritten nahestand, ohne erkennbare betriebliche Rechtfertigung mit einem Liegenschaftspfand besichert. Tatsächlich war der Dritte lediglich Strohmann des Gesellschafters und der Kredit wurde auch von dem Gesellschafter vereinnahmt. Die Klägerin (Erwerberin der Liegenschaft) wendete gegen diese Pfandbestellung einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ein. Zwar war der Bank weder die Strohmanneigenschaft noch die Vereinnahmung des Kredits durch den Gesellschafter bekannt, nach Ansicht des OGH war es aber schon ungewöhnlich und auffällig, dass eine Gesellschaft, die mit dem Kreditnehmer in keinem ersichtlichen Zusammenhang steht, für diesen eine Sicherheit bestellt. Der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr hätte sich der Bank daher mit an Gewissheit grenzender Deutlichkeit aufdrängen müssen.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Wenn eine Gesellschaft ein Pfand für eine fremde Schuld bestellt, triff die Bank somit eine Erkundigungsobliegenheit, ob die Gesellschaft ein Entgelt erhält oder sonst einen Vorteil aus dem Geschäft zieht. Führen diese Erkundigungen zu keinen (befriedigenden) Antworten, besteht die Gefahr, dass auch ein Dritter von den Rechtsfolgen des Verbots der Einlagenrückgewähr umfasst ist und eine Rückgabepflicht besteht bzw ein Sicherungsgeschäft absolut nichtig ist.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/geppert.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-4280" title="geppert" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/geppert-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Stefan Geppert<br />
<a href="mailto:s.geppert@bkp.at">s.geppert@bkp.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/LN_Jaenner_2012_11.pdf">Druckversion</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/logoBkp.jpg"><img class="alignright" title="logoBkp" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/logoBkp.jpg" alt="" width="60" height="28" /></a><br />
Bauernmarkt 2, 1010 Wien<br />
<a href="http://www.bkp.at/">www.bkp.at</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kurz-News Steuern International: USA &#8211; Steuerliche Begegnung mit Uncle Sam</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 06:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern International]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die USA verfügen über eines der komplexesten Steuersysteme der westlichen Welt. Hier ein kurzer Wegweiser durch den Steuerdschungel. Gewinnbesteuerung. Gewinne von Unternehmen werden nicht nur auf nationaler Ebene besteuert. Auch die einzelnen Bundesstaaten und sogar manche Gemeinden erheben gewinnabhängige Steuern.  Während die Steuerbelastung auf nationaler Ebene durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgemildert werden kann, gelten DBA nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die USA verfügen über eines der komplexesten Steuersysteme der westlichen Welt. Hier ein kurzer Wegweiser durch den Steuerdschungel.<span id="more-4364"></span></p>
<p><strong>Gewinnbesteuerung.</strong><br />
Gewinne von Unternehmen werden nicht nur auf nationaler Ebene besteuert. Auch die einzelnen Bundesstaaten und sogar manche Gemeinden erheben gewinnabhängige Steuern.  Während die Steuerbelastung auf nationaler Ebene durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgemildert werden kann, gelten DBA nicht für Steuern, die auf Bundesstaaten- oder Gemeindeebene erhoben werden.</p>
<p><strong>Körperschaftsteuer.</strong><br />
Der nationale KÖSt-Satz beträgt 35%, dazu kommen noch die oben erwähnten einkommensabhängigen lokalen Steuern. Bei sehr niedrigen Gewinnen greift ein niedrigerer KÖSt-Satz, andererseits kann eine Verprobung des steuerlichen Gewinns auch zu einer Mindestbesteuerung führen – der sogenannten Alternative Minimum Tax. Steuerliche Verluste können in der Regel über 20 Jahre vor- und zwei Jahre rückgetragen werden.</p>
<p><strong>Quellensteuer.</strong><br />
Bestimmte Zahlungen aus den USA ins Ausland unterliegen einer US-Quellensteuer. Der Steuersatz beträgt 30%, wird aber für österreichische Investoren häufig durch das österreichisch-amerikanische DBA heruntergeschraubt. Um in den Genuss der niedrigeren DBA-Sätze zu kommen, müssen dem Abzugsverpflichteten in den USA Formulare und Bestätigungen vorgelegt werden. In vielen Fällen muss dafür auch eine eigene US-Steuernummer – die sogenannte Employer Identification Number – beantragt und zur Verfügung gestellt werden. Dies selbst dann, wenn in den USA keine aktive Geschäftstätigkeit besteht und keine Mitarbeiter beschäftigt werden.</p>
<p><strong>Mehrwertsteuer.</strong><br />
Die USA erheben keine mit unserem System vergleichbare, alle Wertschöpfungsstufen umfassende  Mehrwertsteuer. Lediglich für Umsätze an Endverbraucher fällt die sogenannte Sales Tax an. Diese Sales Tax wird von den Bundesstaaten erhoben, sodass die Steuersätze von Staat zu Staat, ja sogar von Gemeinde zu Gemeinde variieren können. Je nach Bundesstaat liegt der Satz zwischen 0% und etwas über 10%.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/apfelthaler.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4313" title="apfelthaler" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/apfelthaler.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Petra Apfelthaler<br />
<a href="mailto:papfelthaler@deloitte.at">papfelthaler@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Das Reformpaket 2012 – Steuerliche Maßnahmen</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 17:13:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines und neue Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgliederungsmodelle]]></category>
		<category><![CDATA[Breaking Tax News]]></category>
		<category><![CDATA[Gruppenbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobiliensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Solidarabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Umwidmungssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Verlustverwertung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachfolgend werden die Eckpunkte der geplanten steuerlichen Maßnahmen dargestellt, die im Zuge des Reformpakets 2012 seitens der Bundesregierung präsentiert wurden: Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen bei Veräußerung Bisher waren Gewinne aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken nach Ablauf der Spekula­tionsfrist von 10 Jahren im Privatbereich steuer­frei. Bei Veräußerungen innerhalb der Spekulations­frist erfolgte eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend werden die Eckpunkte der geplanten steuerlichen Maßnahmen dargestellt, die im Zuge des Reformpakets 2012 seitens der Bundesregierung präsentiert wurden:<span id="more-4368"></span></p>
<p><strong>Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen bei Veräußerung</strong><br />
Bisher waren Gewinne aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken nach Ablauf der Spekula­tionsfrist von 10 Jahren im Privatbereich steuer­frei. Bei Veräußerungen innerhalb der Spekulations­frist erfolgte eine Versteuerung mit dem jeweiligen progressiven Steuersatz. Diese Spekulationsfrist soll nun abgeschafft werden. Veräußerungsgewinne von Immobilienverkäufen sollen künftig generell mit einem Steuersatz von 25 % besteuert werden. Die Neuregelung soll für Veräußerungsgewinne von Grundstücken gelten, die nach dem 1.4.2002 erworben wurden und ab dem 1.4.2012 veräußert werden.</p>
<p>Für Veräußerungen von Immobilien, die vor dem 1. 4. 2002 erworben wurden, soll eine Abgabe auf den Veräußerungserlös eingeführt werden. Diese soll pauschal mit 3,5 % festgesetzt werden. Bei Veräußerungen von Grundstücken, die nach dem 1.1.1988 umgewidmet wurden, wird die Abgabe auf 15 % vom Veräußerungserlös erhöht. Dies gilt jedoch wiederum nur für Veräußerungen nach dem 1. 4. 2012.</p>
<p>Nicht betroffen sind Veräußerungen von selbst hergestellten Gebäuden, Enteignungen und Immobilien, die zwei Jahre seit der Anschaffung (oder fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf) als Hauptwohnsitz gedient haben.</p>
<p><strong>Solidarabgabe befristet bis 2016</strong><br />
Bezieher von Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit über EUR 13.280 pro Monat sollen von 2013 bis 2016 eine Solidarabgabe zur Einkommensteuer zahlen, indem das 13./14. Gehalt in gestaffelter Form stärker als bisher besteuert wird (ansteigender Steuersatz zwischen 6 % und 50 %); so bleibt der Steuersatz nur mehr bis zu einem Bruttomonatsgehalt iHv EUR 13.280 bei 6 % und wird bei darüber liegenden Einkünften auf bis zu 50 % (ab EUR 42.448) angehoben.</p>
<p>Gleichzeitig soll für alle Unternehmer der Gewinn­freibetrag ab Gewinnen von EUR 175.000 bis EUR 580.001 pro Jahr gestaffelt von 13% auf 4,5 reduziert werden. Auch hier soll die Neuregelung ab dem Jahr 2013 und bis zum Jahr 2016 befristet gelten.</p>
<p><strong>Gruppenbesteuerung – Beschränkung der ausländischen Verlustverwertung</strong><br />
Nach der neuen Regelung sind ausländische Verluste weiterhin nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen, jedoch dürfen sie nunmehr höchstens in Höhe der ausländischen (nicht umgerechneten) Verluste von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies betrifft sowohl ausländische Betriebsstättenverluste, als auch Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern. Bislang war eine Verrechnung des gesamten, nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umgerechneten negativen Ergebnisses zulässig. Die Neuregelung soll ab der Veranlagung 2012 gelten.</p>
<p><strong>Umsatzsteuer</strong><br />
Vermietern steht künftig ein Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn der Mieter auch zum vollen Vorsteuer­abzug berechtigt ist. Dies betrifft insbesondere Vermietungen an Körperschaften öffentlichen Rechts („Ausgliederungsmodelle“), Banken und Versicherungen. Die Beschränkung soll für alle Miet- und Pachtverhältnisse gelten, die ab 1. 5. 2012 abgeschlossen werden. Zudem soll die Frist für eine Vorsteuerkorrektur bei geänderter Verwendung von bisher 10 auf 20 Jahre ausgedehnt werden.</p>
<p><strong>Anhebung der Deckelung für Auftragsforschung</strong><br />
Die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für Auftragsforschung soll von EUR 100.000 pro Jahr auf EUR 1 Mio pro Jahr an­gehoben werden. Im Gegenzug dafür sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Forschungsprämie einer strengeren Kontrolle unter­zogen werden. Die Anhebung soll bereits für das laufende Wirtschaftsjahr, d.h. ab 1.1.2012, in Kraft treten.</p>
<p><strong>Halbierung Bausparprämie – Halbierung der Zukunftsvorsorge-Förderung</strong><br />
Die steuerliche Förderung für die prämienbegünstigte Pensions- und Zukunftsvorsorge sowie für das Bausparen soll halbiert werden. Demnach soll die Bausparprämie künftig mindestens 1,5 % (bisher 3 %) und maximal 4 % (bisher 8 %) betragen; der Prozentsatz der Zukunfts- und Pensionsvorsorge soll von 5,5 % auf 2,75 % reduziert werden. Die geringeren Prozentsätze sollen ab 2013 gelten, wobei der geringere Prozentsatz bei der prämienbegünstigten Pensions- und Zukunfts­vorsorge bis 2016 befristet sein soll.</p>
<p>Bislang liegen nur Ankündigungen der Regierung vor. Der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt daher abzuwarten.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN2_12D1.pdf">Breaking Tax News Nr. 2_2012 DEUTSCH</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/BTN2_12E1.pdf">Breaking Tax News Nr. 2_2012 ENGLISCH</a></p>
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		<item>
		<title>Steuerersparnis für Künstler durch Gewinnrücktrag</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/02/15/steuerersparnis-fur-kunstler-durch-gewinnrucktrag/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 06:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Begünstigung]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Progressionsermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftsteller]]></category>
		<category><![CDATA[Verteilungsmöglichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Künstler und Schriftsteller können Ihre positiven Einkünfte gleichmäßig auf das Jahr der Erzielung der Einkünfte und auf die zwei davorliegenden Kalenderjahre verteilen. Je nach Einkommenshöhe in den beiden vorherigen Veranlagungsjahren können sich erhebliche Steuervorteile ergeben, insbesondere wenn in den Vorjahren keine oder nur geringe Einkünfte erzielt wurden. Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit. Nach ständiger Judikatur steht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Künstler und Schriftsteller können Ihre positiven Einkünfte gleichmäßig auf das Jahr der Erzielung der Einkünfte und auf die zwei davorliegenden Kalenderjahre verteilen. Je nach Einkommenshöhe in den beiden vorherigen Veranlagungsjahren können sich erhebliche Steuervorteile ergeben, insbesondere wenn in den Vorjahren keine oder nur geringe Einkünfte erzielt wurden.<span id="more-4296"></span></p>
<p><strong>Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit.</strong><br />
Nach ständiger Judikatur steht die Begünstigung Künstlern offen, die eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit ausüben, welche über bloß Erlernbares hinausgeht. Unter schriftstellerische Arbeit fällt die Veröffentlichung selbständiger Gedanken (auch in Radio und Fernsehen).</p>
<p><strong>Zweck und Wirkungsweise der Begünstigung.</strong><br />
In vielen Fällen fließen die Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit erst bei Fertigstellung oder bei Verwertung eines Kunstwerks zu, während in den Jahren an denen an dem Kunstwerk gearbeitet wird, keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden. Um eine übermäßige Besteuerung im Jahr des Anfalls der Einkünfte zu vermeiden, kann auf Antrag eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte auf das Jahr der Erzielung der Einkünfte und auf die zwei davorliegenden Kalenderjahre erfolgen. Der Antrag kann nur bei erstmaliger Veranlagung für ein Kalenderjahr mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong><br />
Ein Schriftsteller nimmt im Jahr 2012 seine Tätigkeit auf und erzielt Einnahmen in Höhe EUR 45.000. In den beiden Vorjahren wurden keine Einkünfte erzielt. Ohne Inanspruchnahme der Verteilungsmöglichkeit müssten die Einkünfte zur Gänze im Jahr 2012 versteuert werden und es würde Einkommensteuer in Höhe von rd EUR 13.750 anfallen. Werden hingegen die Einkünfte auf die Jahre 2010-2012 gleichmäßig mit jeweils EUR 15.000 pa verteilt, beträgt die Steuerzahlung lediglich rd EUR 1.460 pa und daher in Summe rd EUR 4.380. Die Steuerersparnis beträgt im vorliegenden Fall daher über EUR 9.300!<br />
Anspruchsverzinsung. Das Finanzamt setzt regelmäßig Anspruchszinsen in Höhe von derzeit 2,38% pa für Abgabenansprüche fest, die durch Verteilung der Einkünfte in den vorangegangenen Jahren entstanden sind. Derartige Anspruchszinsen können jedoch durch einen gesonderten Antrag beim zuständigen Finanzamt vermieden werden.</p>
<p><strong>Zusätzlicher Gestaltungsspielraum.</strong><br />
Der Verteilungsantrag bewirkt automatisch eine Wiederaufnahme des Verfahrens der beiden Vorjahre. Daher können auch Betriebsausgaben, welche ursprünglich in den Vorjahren nicht geltend gemacht wurden, durch einen Verteilungsantrag im Rechtsmittelverfahren nachträglich Berücksichtigung finden.</p>
<p><strong>Beschränkte Steuerpflicht.</strong><br />
Die Progressionsermäßigung steht auch beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Künstlern im Rahmen einer Antragsveranlagung offen. Da beschränkt steuerpflichtige Künstler oftmals nur in einem Wirtschaftsjahr Einkünfte aus Österreich beziehen, kann gerade in diesen Fällen die Einkünfteverteilung vorteilhaft sein.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/krammer1.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-3704" title="krammer1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/krammer1.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Wilfried Krammer<br />
<a href="mailto:wkrammer@deloitte.at">wkrammer@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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