<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Deloitte Tax News</title>
	<atom:link href="http://www.deloittetax.at/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.deloittetax.at</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Fri, 18 May 2012 06:10:04 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>UFS zur NoVA Rückvergütung für Gästewagen</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/18/ufs-zur-nova-ruckvergutung-fur-gastewagen/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/18/ufs-zur-nova-ruckvergutung-fur-gastewagen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 May 2012 06:10:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweismittel]]></category>
		<category><![CDATA[Deloitte Tirol]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Gästewagen]]></category>
		<category><![CDATA[Normverbrauchsabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[NoVA]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4819</guid>
		<description><![CDATA[Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Gästewagen, die mind 80% der Beförderung von Unterkunftsgästen dienen, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Der UFS definiert die Aufzeichnungspflichten zum Nachweis der Voraussetzungen für die Nova Rückvergütung im Detail und schränkt die vom BMF großzügig ausgelegten Rückvergütungsmöglichkeiten für die Gästebeförderung ein. Sachverhalt. Ein Betreiber von zwei Appartementhäusern erhielt die Normverbrauchsabgabe für ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Gästewagen, die mind 80% der Beförderung von Unterkunftsgästen dienen, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Der UFS definiert die Aufzeichnungspflichten zum Nachweis der Voraussetzungen für die Nova Rückvergütung im Detail und schränkt die vom BMF großzügig ausgelegten Rückvergütungsmöglichkeiten für die Gästebeförderung ein. <span id="more-4819"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt.</strong><br />
Ein Betreiber von zwei Appartementhäusern erhielt die Normverbrauchsabgabe für ein Kfz seines Gästewagen-Gewerbes antragsgemäß ohne nähere Prüfung durch das Finanzamt rückvergütet. Voraussetzung hiefür ist grundsätzlich, dass der begünstigte Verwendungszweck (Verwendung als Gästewagen) nachgewiesen wird. Im Zuge einer nachfolgenden Betriebsprüfung gelang der Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nicht, da das Fahrtenbuch mangelhaft und unstimmig war. In der Folge lehnte auch der UFS den Antrag auf Vergütung der NoVA ab (RV/0403-I/09, 31.01.2012).<br />
Beweismittel. Entsprechend § 138 BAO ist der Behörde auf Verlangen der Inhalt eines Anbringens zu erläutern und gegebenenfalls zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Grundsätzlich sind alle Beweismittel gleichwertig, wobei – je nach Lage des Einzelfalles – die Beweiskraft vorgebrachter Mittel unterschiedlich gewürdigt werden kann.</p>
<p><strong>Fahrtenbuch versus sonstiger Nachweis.</strong><br />
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer NoVA-Befreiung sind somit nicht zwangsläufig durch ein Fahrtenbuch zu beweisen. Wie ein sonstiger Nachweis auszusehen hat, wird durch das Gesetz nicht vorgegeben. In der vorliegenden Entscheidung führt der UFS aus, dass sonstige Nachweise jedenfalls schlüssig und verlässlich zu sein haben sowie zeitnah erstellt und aufbewahrt werden müssen. Besondere Bedeutung misst der UFS bei der – an die Stelle eines Fahrtenbuchs tretenden – Nachweisführung dem Verwendungsdatum des Kfz, der zurückgelegten Strecke, dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt der Bewegung sowie dem Zweck der einzelnen Fahrt bei.</p>
<p><strong>Gästewagen-Gewerbe.</strong><br />
In einer Anmerkung spricht der UFS dem betroffenen Unternehmer aber schon die prinzipielle Voraussetzung der NoVA Rückvergütung ab, da das Kfz nicht als „Gästewagen“ iSd Gästewagen-Gewerbes verwendet wurde. Nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz handle es sich ausschließlich um den Transport von Wohngästen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt. Aufgrund der vom Unternehmer vorgebrachten, darüber hinausgehenden Beförderung von Gästen zu Ausflugszielen, Skiliften, Wanderungen, stellte der UFS somit schon die Grundvoraussetzung für den NoVA Vergütungsanspruch in Frage und setzt sich damit in Widerspruch zur Ansicht des BMF (vgl NoVAR Rz 197).<br />
Fazit. Die vorliegende Entscheidung ist aus zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Einerseits präzisiert der UFS die Anforderungen an sonstige Nachweise, die sich jedoch hinsichtlich der erforderlichen Aufzeichnungen – die ein handelsübliches Fahrtenbuch vorgibt – kaum unterscheiden. Andererseits widerspricht der UFS der gängigen Verwaltungspraxis, und stellt fest, dass für die NoVA-Rückvergütung ausschließlich die Beförderung von Gästen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt zulässig ist.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/breyner.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4205" title="breyner" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/breyner.gif" alt="" width="110" height="139" /></a></p>
<p>Birgit Breyner<br />
<a href="mailto:bbreyner@deloitte.at">bbreyner@deloitte.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloitte-tirol.at">www.deloitte-tirol.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/18/ufs-zur-nova-ruckvergutung-fur-gastewagen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>EU-Parlament plädiert für verpflichtende CCCTB</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/18/eu-parlament-pladiert-fur-verpflichtende-ccctb/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/18/eu-parlament-pladiert-fur-verpflichtende-ccctb/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 May 2012 06:00:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[CCCTB]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Konsolidierung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensgruppe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4811</guid>
		<description><![CDATA[Die Europäische Kommission hat im März 2011 einen Richtlinienvorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (kurz GKKB oder CCCTB) veröffentlicht. Ziel dieses umstrittenen Projekts ist die Schaffung eines vereinfachten Steuersystems für Unternehmensgruppen innerhalb der EU. Das GKKB-System soll grenzüberschreitend tätigen Unternehmen den Vorteil bieten, steuerpflichtige Gewinne nach einem einzigen Berechnungssystem zu ermitteln statt wie bisher nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission hat im März 2011 einen Richtlinienvorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (kurz GKKB oder CCCTB) veröffentlicht. Ziel dieses umstrittenen Projekts ist die Schaffung eines vereinfachten Steuersystems für Unternehmensgruppen innerhalb der EU.<span id="more-4811"></span></p>
<p>Das GKKB-System soll grenzüberschreitend tätigen Unternehmen den Vorteil bieten, steuerpflichtige Gewinne nach einem einzigen Berechnungssystem zu ermitteln statt wie bisher nach national unterschiedlichen Steuer- und Buchhaltungsvorschriften. Zudem ermöglicht es die Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten von Konzernmitgliedern in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die gemeinsame Bemessungsgrundlage hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Steuersätze, die auch weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden (siehe ausführlich unseren Beitrag vom 10.6.2011). Nunmehr hat das Europäische Parlament am 19. April 2012 zu diesem Richtlinienvorschlag in einer ersten Lesung Stellung genommen.</p>
<p><strong>EU-Parlament: ein verpflichtendes System.</strong><br />
Die Berichterstatterin des EU-Parlaments betont in der Pressemitteilung die positive Bedeutung des Projekts für die EU als Wirtschaftsstandort. Entgegen des Richtlinienentwurfs, der ein Wahlrecht zur Anwendung der GKKB-Regeln für EU-Kapitalgesellschaften vorsieht, sprach sich ein Großteil der Parlamentsabgeordneten für eine verpflichtende Einführung nach einer ersten Übergangsperiode aus. Das Parlament ist dafür, dass die GKKB in einem ersten Schritt nur für<strong> europäische Gesellschaften</strong> (Societas Europaea, kurz SE) und <strong>europäische Genossenschaften</strong> (Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE) gelten soll. Erst nach fünf Jahren sollen dann alle anderen Unternehmen der Mitgliedstaaten dieses System verpflichtend anwenden, mit Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), die sich jedoch freiwillig anschließen könnten.</p>
<p><strong>Die nächsten Schritte.</strong><br />
Zur endgültigen Beschlussnahme des Richtlinienvorschlags ist ein einstimmiger Beschluss im ECOFIN-Rat, bestehend aus den Finanz- und Wirtschaftsministern der Mitgliedstaaten, erforderlich. Sollten sich einige Mitgliedstaaten im Rat gegen die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage aussprechen, so empfiehlt das Parlament jenen Mitgliedstaaten, die das GKKB-System einzuführen wünschen, den Weg der sogenannten &#8220;verstärkten Zusammenarbeit&#8221; einzuschlagen. Das Verfahren einer „verstärkten Zusammenarbeit“ nach Art 20 EUV würde die Zustimmung von mindestens neun Mitgliedstaaten erfordern und würde die Anwendung des GKKB-Systems auf diese zustimmenden Mitgliedstaaten beschränken. Anzumerken ist, dass der Rat im sensiblen Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments gebunden ist, diese jedoch natürlich politische Relevanz besitzt.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1233" title="Spies" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Spies.jpg" alt="" width="62" height="91" /></a></p>
<p>Karoline Spies<br />
<a href="mailto:kspies@deloitte.at">kspies@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/18/eu-parlament-pladiert-fur-verpflichtende-ccctb/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Czech Republic: Proposed Income Tax Changes</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/16/czech-republic-proposed-income-tax-changes/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/16/czech-republic-proposed-income-tax-changes/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 May 2012 06:10:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern CEE]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Tschechien]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4830</guid>
		<description><![CDATA[The Czech government has adopted a preliminary plan for making further tax changes to be effective from 2013. Given that the principles of the approved changes are becoming clearer, we have summarized information on the most important changes in the area of income tax. Solidarity surcharge. For the transitory period of 2013-2015, the introduction of [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>The Czech government has adopted a preliminary plan for making further tax changes to be effective from 2013. Given that the principles of the approved changes are becoming clearer, we have summarized information on the most important changes in the area of income tax.<span id="more-4830"></span></p>
<p><strong>Solidarity surcharge.</strong><br />
For the transitory period of 2013-2015, the introduction of a solidarity surcharge in the amount of 7% of the annual tax base exceeding 48-times the average salary for social security purposes (currently CZK 1,206,576, i.e. approx. EUR 48,000) is being proposed with regard to personal income tax from dependent activities and entrepreneurial activity of individuals.<br />
 <br />
<strong>20% Personal income tax rate.</strong><br />
With effect from 1 January 2014, a 20% personal income tax rate should be introduced, which should be calculated from the gross salary instead of the super-gross salary which has been applied so far.</p>
<p><strong>Increase of withholding tax rate for non-residents.</strong><br />
Pursuant to the current wording of the Income Tax Act, a 15% withholding tax applies to selected income realized by foreign tax residents in the Czech Republic. An increase in this tax rate to 35% is being proposed. However, this rate will only apply to residents of those states with which the Czech Republic has not concluded a double taxation treaty.<br />
 <br />
<strong>Cancellation of the basic deduction for working pensioners.</strong><br />
The cancellation of the basic deduction in the form of a tax relief amounting to CZK 24,840 (approx. EUR 1,000) annually for working pensioners (old-age pensioners and 3rd degree disability pensioners) is being proposed for the period from 2013 to 2015.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/seidl.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-3440" title="seidl" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/seidl.gif" alt="" width="60" height="82" /></a></p>
<p>Tomas Seidl       <br />
<a href="mailto:tseidl@deloittece.com">tseidl@deloittece.com</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/16/czech-republic-proposed-income-tax-changes/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerfalle bei Sachsponsoring</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/16/umsatzsteuerfalle-bei-sachsponsoring/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/16/umsatzsteuerfalle-bei-sachsponsoring/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 May 2012 06:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Art News]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[PKW]]></category>
		<category><![CDATA[Sachsponsoring]]></category>
		<category><![CDATA[Sponsoring]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeabgabe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4799</guid>
		<description><![CDATA[Sponsoring stellt für Kunst- und Kulturinstitutionen eine wesentliche Einkunftsquelle dar. In Zeiten knapper Marketingbudgets erfolgt dieses Sponsoring zunehmend in Form von sogenanntem Sachsponsoring. Die Kunst- und Kulturinstitution verpflichtet sich Werbe- und PR-Leistungen zu erbringen und erhält dafür im Gegenzug Sachleistungen des sponsernden Wirtschaftsunternehmens, wie zB die unentgeltliche Überlassung von PKW oder andere Leistungen. Umsatzsteuerpflicht. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sponsoring stellt für Kunst- und Kulturinstitutionen eine wesentliche Einkunftsquelle dar. In Zeiten knapper Marketingbudgets erfolgt dieses Sponsoring zunehmend in Form von sogenanntem Sachsponsoring.<span id="more-4799"></span></p>
<p>Die Kunst- und Kulturinstitution verpflichtet sich Werbe- und PR-Leistungen zu erbringen und erhält dafür im Gegenzug Sachleistungen des sponsernden Wirtschaftsunternehmens, wie zB die unentgeltliche Überlassung von PKW oder andere Leistungen.</p>
<p><strong>Umsatzsteuerpflicht.</strong><br />
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Fällen von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen. Die Werbeleistung der Kunst- und Kulturinstitution ist zu bewerten und der Umsatzsteuer zu unterziehen, ebenso wie die vom Sponsor erbrachte Leistung, welche ebenfalls der Umsatzteuer zu unterziehen ist. Obwohl zwischen den Vertragsparteien kein Geld fließt, ist von beiden am Sachsponsoring beteiligten Parteien Umsatzsteuer für die von ihr erbrachte Leistung abzuführen. In der Regel kann die von einem Vertragspartner abgeführte Umsatzsteuer bei Ausstellung einer korrekten Rechnung vom jeweiligen Tauschpartner als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass sich in Summe keine Kostenbelastung ergibt.</p>
<p><strong>Vorsteuerabzug?</strong><br />
Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die unentgeltliche Überlassung von PKW durch Automobilunternehmen, da in diesem Fall vom Sponsor Umsatzsteuer abzuführen ist, jedoch von der Kunst- und Kulturinstitution, selbst wenn sie umsatzsteuerpflichtig ist, die Umsatzsteuer in der Regel nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Es kommt damit im Effekt zu einer erhöhten Kostenbelastung. Auch bei anderen Leistungen sind spezifische Überlegungen anzustellen, wenn die Kunst- und Kulturinstitution von der Umsatzsteuer befreit oder nicht unternehmerisch tätig ist. Auch in diesem Fall führt die vom Sponsor abgeführte Umsatzsteuer zu einer Kostenbelastung, deren finale Tragung gesondert zu vereinbaren ist.</p>
<p><strong>Abschließend</strong> dürfen wir noch darauf hinweisen, dass auch bei Sachsponsoring und damit im Zusammenhang stehenden Werbeleistungen auf Seiten einer Kunst- und Kulturinstitution Werbeabgabepflicht besteht. Wir verweisen dazu auf unsere <a href="http://www.deloittetax.at/2012/03/19/nicht-jede-werbung-im-kulturbereich-unterliegt-der-werbeabgabe/">Art News vom März</a> dieses Jahres.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/schuster.gif"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3856" title="schuster" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/schuster-150x150.gif" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Gernot Schuster<br />
<a href="mailto:gschuster@deloitte.at">gschuster@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/16/umsatzsteuerfalle-bei-sachsponsoring/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Diskussionsentwurf zur Betriebsstättendefinition im Kommentar zum OECD-Musterabkommen</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/14/diskussionsentwurf-zur-betriebsstattendefinition-im-kommentar-zum-oecd-musterabkommen/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/14/diskussionsentwurf-zur-betriebsstattendefinition-im-kommentar-zum-oecd-musterabkommen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 06:00:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern International]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Entsendung]]></category>
		<category><![CDATA[OECD-Musterabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Personalgestellung]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftlicher Arbeitgeber]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4794</guid>
		<description><![CDATA[Die OECD nimmt in dem am 12.10.2011 veröffentlichen Diskussionsentwurf Stellung zu Zweifelsfragen des Betriebsstättenbegriffs. Zwar dient der OECD-Kommentar nur als Auslegungshilfe und führt zu keinen unmittelbaren Rechtsfolgen, jedoch wenden die Steueradministrationen der einzelnen OECD-Mitgliedstaaten den Kommentar als Auslegungshilfe zur Abkommensanwendung an, so dass die geplanten Änderungen dennoch zu wesentlichen praktischen Auswirkungen führen können. Die Bedeutung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die OECD nimmt in dem am 12.10.2011 veröffentlichen Diskussionsentwurf Stellung zu Zweifelsfragen des Betriebsstättenbegriffs.<span id="more-4794"></span></p>
<p>Zwar dient der OECD-Kommentar nur als Auslegungshilfe und führt zu keinen unmittelbaren Rechtsfolgen, jedoch wenden die Steueradministrationen der einzelnen OECD-Mitgliedstaaten den Kommentar als Auslegungshilfe zur Abkommensanwendung an, so dass die geplanten Änderungen dennoch zu wesentlichen praktischen Auswirkungen führen können.</p>
<p><strong>Die Bedeutung von „Verfügungsmacht“.</strong><br />
Hat ein Unternehmen Verfügungsmacht über eine Geschäftseinrichtung im Ausland, durch die seine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann dies grundsätzlich eine Betriebsstätte begründen. Da der Begriff der Verfügungsmacht sowohl vom Ausmaß einer Präsenz an einem Ort als auch von der Art der ausgeübten Aktivität des Unternehmens abhängig ist, ist eine abstrakte allgemein gültige Definition nicht möglich. Zur Klarstellung sollen daher Beispiele zu Situationen, in denen ein ausländisches Unternehmen die Verfügungsmacht über eine Geschäftseinrichtung hat, in den Kommentar aufgenommen werden. Festzuhalten ist dabei, dass ein inländischer Lohnfertiger selbst dann nicht zu einer Betriebsstätte des ausländischen Prinzipals führen soll, wenn der Lohnfertiger ausschließlich für den Prinzipal tätig ist oder wenn der Lohnfertiger aus einer Restrukturierung (zB Down Sizing eines Fully Fledged Manufacturers in einen Contract Manufacturer) hervorgegangen ist.</p>
<p><strong>Arbeitszimmer.</strong><br />
Die vorgeschlagenen Änderungen zum Kommentar sollen klarstellen, dass ein häusliches Arbeitszimmer eines inländischen Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen zu einer Betriebsstätte für dessen ausländischen Arbeitgeber führt. Verfügungsmacht des Arbeitgebers und somit eine Betriebsstätte soll demnach nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer laufend und über einen längeren Zeitraum die Tätigkeit des Unternehmens in einem häuslichen Arbeitszimmer ausübt und der ausländische Arbeitgeber das Tätigwerden in dem häuslichen Arbeitszimmer verlangt (zB wenn der Arbeitnehmer über gar kein Büro verfügt, die Art der Tätigkeit jedoch ein Büro verlangt).</p>
<p><strong>Grenzüberschreitender Personaleinsatz.</strong><br />
Der Diskussionsentwurf beschäftigt sich auch mit der Frage, in welchen Fällen die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern zu einer Konzerngesellschaft zu einer Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens im Ausland führen kann, wobei dem Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers wesentliche Bedeutung zukommen soll. Ein Arbeitnehmer, der formell Angestellter einer Konzerngesellschaft ist, der aber tatsächlich die Tätigkeit des Unternehmens ausübt, zu dem er entsendet wurde (zB bei Gestellungsleistungen), soll keine Betriebsstätte seines Arbeitsgebers im anderen Land begründen. Übt der Arbeitnehmer jedoch die Tätigkeit des entsendenden Unternehmens aus und ist dieses als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen, kann der grenzüberschreitende Personaleinsatz  bei Zutreffen aller übrigen Voraussetzungen (insbesondere Verfügungsmacht über eine Geschäftseinrichtung, längerer Zeitraum, nicht bloß Hilfstätigkeiten, etc) zu einer Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens im Ausland führen.</p>
<p><strong>Zeitliche Komponente.</strong><br />
Nach der allgemeinen Definition des Betriebsstättenbegriffs ist eine Betriebsstätte nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine feste Geschäftseinrichtung handelt, die nicht nur vorübergehenden Charakter hat. Da weder der Kommentar, noch das OECD-Musterabkommen selbst eine ausdrückliche zeitliche Mindestdauer vorsieht, ab der eine physische Präsenz im Ausland zu einer Betriebsstätte führt, besteht in der Praxis große Unsicherheit, ab wann kurzfristige Tätigkeiten im Ausland zu einer Betriebsstätte führen. Bei kurzfristige Auslandspräsenzen kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auslandsaufenthalt entweder wiederkehrender Natur ist (zB regelmäßige Teilnahme an einer Messe im Ausland) oder wenn die im Ausland ausgeübte Tätigkeit die einzige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist.</p>
<p><strong>Weitere Themen.</strong><br />
Neben den angeführten Änderungsvorschlägen behandelt der Diskussionsentwurf zahlreiche weitere Themen wie Montagebetriebsstätten, Vertreterbetriebsstätten/Abschlussvollmacht,  Hilfstätigkeiten bzw Tätigkeiten vorbereitender Art etc.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Die von der OECD vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen des Kommentars führen tendenziell zu einer Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs, wobei die vorgeschlagenen Änderungen nicht in allen Fällen geeignet sind, die bestehenden Zweifelsfragen auch tatsächlich auszuräumen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/at_Holzinger_180x140.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-59" title="at_Holzinger_180x140" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/at_Holzinger_180x140-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Gabriele Holzinger<br />
<a href="mailto:gholzinger@deloitte.at">gholzinger@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/14/diskussionsentwurf-zur-betriebsstattendefinition-im-kommentar-zum-oecd-musterabkommen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>World Tax Advisor vom 11.5.2012</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/11/world-tax-advisor-vom-11-5-2012/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/11/world-tax-advisor-vom-11-5-2012/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 May 2012 10:52:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern International]]></category>
		<category><![CDATA[Australien]]></category>
		<category><![CDATA[Indien]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4816</guid>
		<description><![CDATA[Der World Tax Advisor vom 11.5.2012 behandelt insbesondere: Australien: Wesentlichste Auswirkungen des Budgets EuGH zur Lieferung von Telefonkarten Indien: Gesetzesentwurf soll Bedenken von ausländischen Investoren zerstreuen USA-EU: Wechselseitige Anerkennung v on C-TPAT und AEO]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120511.pdf">World Tax Advisor vom 11.5.2012</a> behandelt insbesondere:</p>
<ul>
<li>Australien: Wesentlichste Auswirkungen des Budgets</li>
<li>EuGH zur Lieferung von Telefonkarten</li>
<li>Indien: Gesetzesentwurf soll Bedenken von ausländischen Investoren zerstreuen</li>
<li>USA-EU: Wechselseitige Anerkennung v on C-TPAT und AEO</li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/11/world-tax-advisor-vom-11-5-2012/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Unternehmerischer Zahlungsverzug wird teuer</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/11/unternehmerischer-zahlungsverzug-wird-teuer/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/11/unternehmerischer-zahlungsverzug-wird-teuer/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 May 2012 06:00:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Legal News by BKP]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Auftraggeber]]></category>
		<category><![CDATA[Banküberweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Verzugszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverzugsrichtlinie]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4783</guid>
		<description><![CDATA[Die zweite EU-Zahlungsverzugsrichtlinie ist spätestens bis zum 16.3.2013 innerstaatlich umzusetzen. Sie sieht ua Verschärfungen im Bereich des Zahlungsverzugs und der Zahlungsmodalitäten bei öffentlichen Aufträgen sowie bei bestimmten Vertragsbestimmungen vor. Mit dem Inkrafttreten des derzeit im Begutachtungsstadium befindlichen Zahlungsverzugsgesetzes (ZVG), mit welchem die Vorgaben der Richtlinie in Österreich umgesetzt werden sollen, ist voraussichtlich bereits mit 1.12.2012 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die zweite EU-Zahlungsverzugsrichtlinie ist spätestens bis zum 16.3.2013 innerstaatlich umzusetzen. Sie sieht ua Verschärfungen im Bereich des Zahlungsverzugs und der Zahlungsmodalitäten bei öffentlichen Aufträgen sowie bei bestimmten Vertragsbestimmungen vor. <span id="more-4783"></span></p>
<p>Mit dem Inkrafttreten des derzeit im Begutachtungsstadium befindlichen Zahlungsverzugsgesetzes (ZVG), mit welchem die Vorgaben der Richtlinie in Österreich umgesetzt werden sollen, ist voraussichtlich bereits mit 1.12.2012 zu rechnen. Die geplante Fassung des ZVG sieht Änderungen va im ABGB und im UGB vor.</p>
<p><strong>Einlangen der Überweisung.</strong><br />
Die Rechtzeitigkeit von Zahlungen im bargeldlosen Verkehr wird der Rechtsprechung des EuGH angepasst – eine durch Überweisung zu erfüllende Geldschuld wird nur dann rechtzeitig sein, wenn der  geschuldete Betrag am Fälligkeitstag auf dem Konto des Gläubigers eingelangt ist.. Somit wird nunmehr auf die Rechtzeitigkeit des Einlangens der Überweisung und nicht der entsprechenden Auftragserteilung abgestellt. Das Recht des Gläubigers, die Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung zu verlangen, wird gesetzlich verankert (§ 907a ABGB).</p>
<p><strong>Zahlungsverzug von Unternehmern.</strong><br />
Das UGB wird um einen neuen Abschnitt erweitert, welcher auf Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern anwendbar sein wird. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz statt acht nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Weiters wird der Gläubiger berechtigt sein, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von EUR 40 zu fordern. Der Ersatz darüber hinausgehenden Betreibungsmaßnahmen (insbesondere der Ersatz der Rechtsanwalts- und Inkassokosten) soll weiterhin möglich bleiben.</p>
<p><strong>Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken werden untersagt.</strong><br />
Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die pauschale Entschädigung für Betreibungskosten werden nichtig, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig sind, insbesondere wenn sie wesentlich oder ohne sachlichen Grund von der Übung des redlichen Verkehrs abweichen. Der gänzliche Ausschluss von Verzugszinsen soll jedenfalls als grob nachteilig und somit als ungültig gelten. Der Ausschluss der pauschalen Entschädigung für Betreibungskosten wird nur dann gültig sein, wenn der Ausschluss nach den Umständen des Einzelfalls als sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann.</p>
<p><strong>Öffentliche Auftraggeber.</strong><br />
Zahlungsfrist und Rechnungseingang bei öffentlichen Auftraggebern werden ebenfalls gesetzlich geregelt. Sollte der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber sein (also insbesondere eine Körperschaft öffentlichen Rechts), so wird die Vereinbarung einer 30 Tage übersteigenden Zahlungsfrist in der Regel nichtig. Eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen wird ausnahmsweise nur dann vereinbart werden können, wenn dies im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Nach der allgemein geltenden Regel hat der Schuldner, sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Damit die Beschränkung der Zahlungsfrist durch vertragliche Regelungen der Rechnungslegung nicht umgangen werden können, wird der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei einem öffentlichen Auftraggeber keiner vertraglichen Vereinbarung zugänglich sein.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Das Zahlungsverzugsgesetz wird einerseits mehrere Verschärfungen und andererseits viele wichtige Klarstellungen mit sich bringen. Unternehmen tun gut daran, rechtzeitig Ihre Zahlungsbedingungen sowie ihre Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Auftragsbedingungen anzupassen. Bei öffentlichen Aufträgen sind die genannten Regelungen zu berücksichtigen.  Bei Forderungsbetreibungen werden die entsprechenden Vorgaben zu erfüllen sein.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/al-saadi.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-4785" title="al-saadi" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/al-saadi.gif" alt="" width="100" height="150" /></a></p>
<p>Katarzyna Julia Al-Saadi<br />
<a href="mailto:k.alsaadi@bkp.at">k.alsaadi@bkp.at</a></p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/LN_Mai_2012_1.pdf">Druckversion</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH<a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/logoBkp.jpg"><img class="alignright" title="logoBkp" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/logoBkp.jpg" alt="" width="60" height="28" /></a><br />
Bauernmarkt 2, 1010 Wien<br />
<a href="http://www.bkp.at/">www.bkp.at</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/11/unternehmerischer-zahlungsverzug-wird-teuer/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>UFS: Wann eine liechtensteinische Stiftung transparent ist</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/09/ufs-wann-eine-liechtensteinische-stiftung-transparent-ist/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/09/ufs-wann-eine-liechtensteinische-stiftung-transparent-ist/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 May 2012 06:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensanlage und Privatstiftungen]]></category>
		<category><![CDATA[Intransparenz]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenz]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliche Berechtigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4773</guid>
		<description><![CDATA[Der UFS sieht in der wirtschaftlichen Berechtigung des Stifters/Begünstigten die Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung. Die Erträge der Stiftung seien daher direkt der österreichischen natürlichen Person zuzurechnen. Entscheidung des UFS. Nach dem Ableben des Ehegatten im Jahr 2002 war die Berufungswerberin einzige Begünstigte einer von ihrem Ehegatten im Jahr 1982 errichteten liechtensteinischen (Familien-)Stiftung. Das Finanzamt erlangte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der UFS sieht in der wirtschaftlichen Berechtigung des Stifters/Begünstigten die Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung. Die Erträge der Stiftung seien daher direkt der österreichischen natürlichen Person zuzurechnen.<span id="more-4773"></span></p>
<p><strong>Entscheidung des UFS.</strong><br />
Nach dem Ableben des Ehegatten im Jahr 2002 war die Berufungswerberin einzige Begünstigte einer von ihrem Ehegatten im Jahr 1982 errichteten liechtensteinischen (Familien-)Stiftung. Das Finanzamt erlangte von dieser Stiftung im Jahr 2008 infolge einer Selbstanzeige Kenntnis und qualifizierte die Stiftung – anders als in der Selbstanzeige vertreten – als transparent und damit als „kontrollierte“ Stiftung. Der UFS Wien bestätigte in seiner Entscheidung vom 24.1.2012, RV/0674-W/10, die Ansicht des Finanzamtes und rechnete als Konsequenz der Transparenz die Stiftungserträge der Berufungswerberin in vollem Umfang zu. Der UFS betrachtete somit die Familienstiftung als mit einem treuhändig gehaltenen ausländischen Bankkonto/-depot vergleichbar. Gegen die Entscheidung des UFS wurde mittlerweile eine Beschwerde beim VwGH (2012/13/0033) eingebracht.<br />
Argumente des UFS. Im gegenständlichen Fall waren folgende Gründe für die Qualifikation der Stiftung als transparent maßgeblich:</p>
<ul>
<li>Die Berufungswerberin wurde vom Stiftungsrat gegenüber dem Finanzintermediär als „wirtschaftlich berechtigte Person gemäß Beistatut“ geführt. Mangels Vorlage eines entsprechenden Beistatuts oder damit zusammenhängender weiterer Dokumente konnte dieses Argument im Rechtsmittelverfahren nicht widerlegt werden.</li>
<li>Der Berufungswerberin waren etliche Zustimmungs- bzw Weigerungsrechte eingeräumt. So war der Stiftungsrat zB verpflichtet, von der Erstbegünstigten (=Berufungswerberin) ein Exemplar der Buchhaltung unterzeichnen zu lassen. Zudem nahm die Berufungswerberin häufig an den Stiftungsratssitzungen teil.</li>
<li>Auch die Qualifikation, die Honorierung, der Zeitaufwand und das (hohe) Alter der Stiftungsräte vermochten das Argument und die vielfältigen Indizien einer bloßen Treuhänderstellung des Stiftungsrates nicht zu entkräften.</li>
</ul>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis.</strong><br />
Mit der gegenständlichen Entscheidung vom 24.1.2012 setzt der UFS seine „harte Linie“ in der Frage der (In-)Transparenz liechtensteinischer Stiftungen fort. Bislang ist der UFS in seinen beiden Entscheidungen der vom Steuerpflichtigen argumentierten Intransparenz einer liechtensteinischen Stiftung nicht gefolgt. Eine generelle Aussage ist auf Basis dieser Entscheidungen jedoch nicht ableitbar, zumal höchstgerichtliche Judikatur (noch) keine vorliegt. Letztlich geht es insbesondere im gegenständlichen Fall primär um eine Sachverhaltsfrage, nämlich darum, ob ein (für die behauptete Intransparenz schädliches) Beistatut vorliegt/existiert oder nicht. Die Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen eine liechtensteinische bzw allgemein eine ausländische Stiftung aus österreichischer Sicht steuerlich intransparent ist, muss anhand eines sog Typenvergleiches geklärt werden. Demnach ist entscheidend, ob die liechtensteinische Stiftung der Art nach einer österreichischen Privatstiftung, die ja jedenfalls als intransparent und damit als eigenes Steuersubjekt anerkannt wird, vergleichbar ist.</p>
<p><strong>Wirtschaftliche Berechtigung.</strong><br />
Dem UFS ist in seiner Argumentation insoweit zu widersprechen, als eine wirtschaftliche Berechtigung allein wohl nicht automatisch zur Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung führen kann. Erst wenn die wirtschaftlich berechtigte Person verfügungsberechtigt im Sinne eines wirtschaftlichen Eigentümers ist, liegt im Ergebnis eine transparente Stiftung vor. Die wirtschaftliche Berechtigung im bankrechtlichen Sinn ist jedoch von einer Verfügungsberechtigung strikt zu unterscheiden, sodass eine Person zwar wirtschaftlich berechtigt sein kann, ohne dabei verfügungsberechtigt zu sein. Ob letzteres im gegenständlichen Fall vorliegt, wird der VwGH würdigen müssen.</p>
<p><a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-308" title="Wilplinger-Christian1" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Wilplinger-Christian1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Christian Wilplinger<br />
<a href="mailto:cwilplinger@deloitte.at">cwilplinger@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/09/ufs-wann-eine-liechtensteinische-stiftung-transparent-ist/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>„Pfiat‘ di Gott – Steuer“ ab 1.1.2013</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/07/%e2%80%9epfiat-di-gott-steuer-ab-1-1-2013/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/07/%e2%80%9epfiat-di-gott-steuer-ab-1-1-2013/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 May 2012 06:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Payroll und Expatriates]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösungsabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Stabilitätsgesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4769</guid>
		<description><![CDATA[In dem vom Parlament erst kürzlich beschlossenem Konsolidierungspaket  findet sich auch die Verpflichtung für den Arbeitgeber, unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Auflösungsabgabe – im Volksmund auch „Pfiat‘ di Gott – Steuer“ genannt – zu bezahlen. Grundsätzliches. Mit dem Ende März beschlossenem 2. Stabilitätsgesetz („Sparpaket“) wurden zahlreiche Änderungen bzw neue Regelungen in der österreichischen Rechtslandschaft eingeführt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom Parlament erst kürzlich beschlossenem Konsolidierungspaket  findet sich auch die Verpflichtung für den Arbeitgeber, unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Auflösungsabgabe – im Volksmund auch „Pfiat‘ di Gott – Steuer“ genannt – zu bezahlen.<span id="more-4769"></span></p>
<p><strong>Grundsätzliches.</strong><br />
Mit dem Ende März beschlossenem 2. Stabilitätsgesetz („Sparpaket“) wurden zahlreiche Änderungen bzw neue Regelungen in der österreichischen Rechtslandschaft eingeführt. Unter anderem haben Dienstgeber gem § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe iHv EUR 110 (dieser Betrag wird jährlich aufgewertet) zu leisten. Diese „Pfiat‘ di Gott – Steuer“ soll mit 1.1.2013 in Kraft treten und gilt, wenn ein Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.</p>
<p><strong>Einhebung und Verwendung.</strong><br />
Die Abgabe ist im Monat der Auflösung mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und ist vom Arbeitgeber unaufgefordert zu entrichten. Die Einhebung und Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegen dem zuständigen Krankenversicherungsträger (dh Prüfung im Rahmen einer GPLA). Die Erträge aus der Auflösungsabgabe sind für die Gebarung der Arbeitsmarktpolitik zweckgebunden. Die Hälfte der zugeflossenen Mittel sollen jedenfalls für Eingliederungsbeihilfen sowie für die Förderung der Beschäftigung älterer Personen verwendet werden.</p>
<p><strong>Ausnahmen.</strong><br />
Der Arbeitgeber muss gemäß der gesetzlich verankerten Ausnahmebestimmung in folgenden Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe entrichten:</p>
<ul>
<li>Beendigung durch Zeitablauf (wenn die Befristung des Dienstverhältnisses längstens sechs Monate gedauert hat)</li>
<li>Auflösung während des Probemonats</li>
<li>Arbeitnehmerkündigung</li>
<li>ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt</li>
<li>Austritt aus gesundheitlichen Gründen</li>
<li>gerechtfertigte Entlassung</li>
<li>Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension</li>
<li>einvernehmliche Auflösung (jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Alterspension erfüllt sind)</li>
<li>Auflösung eines Lehrverhältnisses</li>
<li>Beendigung eines verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktikums</li>
<li>Beendigung durch Tod</li>
<li>Begründung eines neuen Dienstverhältnisses innerhalb eines Konzerns unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses</li>
</ul>
<p><strong>Geringfügigkeit.</strong><br />
Da die Auflösungsabgabe auf den Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht abstellt, ist diese daher auch dann fällig, wenn ein Vollzeitarbeitsverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis (für welches ua keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht) übergeht. Dies kann beispielsweise im Zuge einer Verschlechterungsvereinbarung geschehen. Obwohl das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall formalrechtlich nicht beendet wird, muss vom Arbeitgeber daher trotzdem die „Pfiat‘ di Gott – Steuer“ abgeführt werden.</p>
<p><strong>Fazit.</strong><br />
Nicht unerwähnt bleiben sollte an dieser Stelle das Faktum, dass mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 das bis dahin gültige Bonus-Malus-System aufgehoben wurde. Dieses normierte, dass der Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag zu leisten hatte, wenn ein Dienstverhältnis einer über 50-jährigen Person aufgelöst wurde. Begründet wurde die Aufhebung dieses Systems vom Gesetzgeber damit, dass es keinen arbeitsmarktpolitischen Steuerungseffekt habe und zudem auch einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursache. Vielleicht war dies einer der Gründe, warum der Gesetzgeber bei der Auflösungsabgabe explizit normiert, dass die Auswirkungen eben dieser 2014 zu evaluieren sind.</p>
<p> <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/Geiger.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1045" title="Geiger" src="http://www.deloittetax.at/wp-content/Geiger.jpg" alt="" width="61" height="85" /></a></p>
<p>Bernhard Geiger<br />
<a href="mailto:bgeiger@deloitte.at">bgeiger@deloitte.at</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/07/%e2%80%9epfiat-di-gott-steuer-ab-1-1-2013/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>World Tax Advisor vom 4.5.2012</title>
		<link>http://www.deloittetax.at/2012/05/04/world-tax-advisor-vom-4-5-2012/</link>
		<comments>http://www.deloittetax.at/2012/05/04/world-tax-advisor-vom-4-5-2012/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 May 2012 11:24:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marketing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern International]]></category>
		<category><![CDATA[APA]]></category>
		<category><![CDATA[Belgien]]></category>
		<category><![CDATA[China]]></category>
		<category><![CDATA[Costa Rica]]></category>
		<category><![CDATA[Indien]]></category>
		<category><![CDATA[Russland]]></category>
		<category><![CDATA[Treaty Shopping]]></category>
		<category><![CDATA[Tschechien]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.deloittetax.at/?p=4778</guid>
		<description><![CDATA[Der World Tax Advisor vom 4.5.2012 behandelt insbesondere: China: APA Report 2010 Belgien: Steuerliche Änderungen für 2012 beschlossen Costa Rica: Vorschlag zur Abschaffung der Double Taxation Relief Rule Tschechien: Sparpaket beschlossen Deutschland: Gesetzesentwurf zu Dokumentationserfordernissen für innergemeinschaftliche Lieferungen Indien: AAR zur Capital Gains Tax bei Buy-Back of Shares Russland: Vorschlag zur Bekämpfung von Treaty Shopping und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.deloittetax.at/wp-content/dtt_tax_worldtaxadvisor_120504.pdf">World Tax Advisor vom 4.5.2012</a> behandelt insbesondere:</p>
<ul>
<li>China: APA Report 2010</li>
<li>Belgien: Steuerliche Änderungen für 2012 beschlossen</li>
<li>Costa Rica: Vorschlag zur Abschaffung der Double Taxation Relief Rule</li>
<li>Tschechien: Sparpaket beschlossen</li>
<li>Deutschland: Gesetzesentwurf zu Dokumentationserfordernissen für innergemeinschaftliche Lieferungen</li>
<li>Indien: AAR zur Capital Gains Tax bei Buy-Back of Shares</li>
<li>Russland: Vorschlag zur Bekämpfung von Treaty Shopping und Zahlungen an Staaten auf der schwarzen Liste</li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.deloittetax.at/2012/05/04/world-tax-advisor-vom-4-5-2012/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

