Unterlassene Abstimmungsanträge beeinträchtigen Informationsrechte der Aktionäre
Nach der bisherigen Kausalitätstheorie war es nahezu unmöglich, Hauptversammlungsbeschlüsse bei börsenotierten Aktiengesellschaften wegen Verfahrensmängeln anzufechten, da meist eingewandt wurde, dass der Beschluss ohnedies zustande gekommen wäre. Zwar führt nach der nunmehrigen Relevanztheorie nicht jeder Verfahrensmangel zur Anfechtung, doch gefährdet die Nichtabstimmung über einen Sonderprüfungsantrag relevante Informationsrechte der Aktionäre (OGH 6 Ob 31/ 11 v, 18.07.2011). Weiterlesen…