Ausländische EU-Pensionskassen können sich in vielen Fällen die österreichische KESt zurückholen.
Inländische Pensionskassen sind mit ihren Kapitalerträgen – wenn diese der Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnen sind – von der Körperschaftsteuer befreit. Auch vergleichbare Pensionskassen aus dem EU-Ausland sind in Österreich mit ihren österreichischen Kapitalerträgen von der Steuer befreit. Wird auf solche österreichischen Kapitalerträge, die an EU-Pensionskassen gezahlt werden, österreichische KESt einbehalten, kann sich die EU-Pensionskasse die KESt zurückholen. Dies hat das österreichische Finanzministerium jüngst in einer EAS-Auskunft bestätigt.
Dafür muss die EU-Pensionskasse einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sein. Eine Vergleichbarkeit ist praktisch vor allem dann gegeben, wenn im anderen EU-Mitgliedstaat für die Pensionskasse eine aufsichtsbehördliche Zulassung vorliegt. Zusätzlich ist bei den erteilten Pensionszusagen die 80%-Grenze bezüglich des letzten laufenden Aktivbezugs zu beachten.
Wenn die Vergleichbarkeit gegeben ist, muss die EU-Pensionskasse einen Rückerstattungsantrag beim zuständigen österreichischen Finanzamt stellen. Ein Gutachten einer österreichischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vergleichbarkeit der EU-Pensionskasse ist hilfreich. Die Rückerstattung ist in Österreich gesetzlich vorgesehen; man muss sich also nicht direkt auf EU-Recht stützen.
Für Pensionskassen außerhalb des EU-Raums und für ausländische Pensionsinvestmentfonds ist eine solche Rückerstattung in aller Regel nicht möglich.
Empfehlung: Manager von ausländischen EU-Pensionsinvestmentfonds sollten die Möglichkeit der Rückerstattung österreichischer KESt prüfen.
DDr. Patrick Weninger
Steuerberater
pweninger@deloitte.at
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