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Steuern International, Verrechnungspreise

„PAN“-Nummer für Indien – Strengere Gesetze für ausländische Unternehmer

22. June 2010 Marketing
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Quellensteuerbelastung in Indien. Sämtliche Zahlungen, die von Indien an einen im Ausland ansässigen Empfänger geleistet werden, sind seit 1. April 2010 mit einer PAN (Permanent Account Number; Registrierungsnummer bei der indischen Steuerbehörde) des Empfängers zu versehen. Sollte keine PAN Nummer angegeben werden, sind für die Abzugsteuern folgende Steuersätze anwendbar: Quellensteuersatz nach indischem Recht oder Quellensteuersatz nach Doppelbesteuerungsabkom­men, mindestens aber 20 %. Im Ergebnis wird in den meisten Fällen eine Quellensteuer von 20 % einzubehalten sein. Dies betrifft neben Zinsen und Lizenzen u.a. auch Dienstleistungen, die an indische Unternehmen erbracht werden. Die neue Regelung soll einer besseren Kontrolle der Einhaltung der indischen Steuervorschriften dienen. 

Beispiel. Wird eine PAN Nummer vorgelegt, kann auf Grundlage des österreichisch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens durch den indischen Unternehmer eine Entlastung an der Quelle erfolgen. Die Doppelbesteuerungsregelung sieht beispielsweise 10 % Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen vor. Diese durch den indischen Geschäftspartner abgeführten Quellensteuern können bis zum Anrechnungshöchstbetrag im Rahmen der österreichischen Steuererklärung angerechnet werden. Allerdings kann mitunter durch unterschiedliche Berechnungen der Steuerbasis möglicherweise nicht die gesamte einbehaltene Quellensteuer auch tatsächlich anrechenbar sein. 

PAN (Permanent Account Number) – Antragstellung. Der Antrag auf Erteilung einer indischen PAN ist mittels Formular No. ITS 49A, welches auf www.incometaxindia.gov.in heruntergeladen werden kann, einzubringen. Es empfiehlt sich, dazu einen Steuerberater zu beauftragen. Gleichzeitig sollte auch eine Beratung über die Verpflichtungen gegenüber dem indischen Fiskus eingeholt werden, da der ausländische Unternehmer durch Beantragung einer PAN aktenkundig wird. Eine erteilte PAN ist nicht nur auf der Rechnung, sondern auch auf der gesamten Handelskorrespondenz anzugeben. 

Mögliche Konsequenzen. Mit erfolgter Registrierung und Erteilung einer PAN können nachfolgend beschriebene Verpflichtungen vom indischen Finanzamt nun besser kontrolliert werden: 

  • Pflicht zur Abgabe einer indischen Steuererklärung; obwohl damit an sich keine weitere Steuerbelastung verbunden ist, führt eine solche im Ergebnis zu einer Zusatzbelastung des ausländischen Unternehmers;
  • Pflicht zur Einhaltung indischer Buchhaltungsvorschriften und gegebenenfalls auch zur Duldung von Steuerprüfungen bei Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen; hier bleibt jedoch abzuwarten, ob dies tatsächlich für alle ausländischen Unternehmen ein Thema werden könnte;
  • Pflicht zur Überprüfung von Konzernverrechnungspreisen durch einen indischen Wirtschaftsprüfer; werden Leistungen im Konzern ausgetauscht, müssen die hierfür verrechneten Transferpreise mit üblichen Marktpreisen vergleichbar sein; dies muss durch einen indischen Wirtschaftsprüfer zertifiziert werden; es ist davon auszugehen, dass diese Verpflichtung in der Zukunft von den indischen Steuerbehörden kontrolliert wird.  

 Ohne PAN: Weiterbelastung. Sollte keine PAN Nummer beantragt werden, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Rechnung netto ohne Abzug der Quellensteuer auszustellen. Dies bedeutet im Ergebnis aber eine entsprechende Weiterbelastung der Quellensteuer samt Verwaltungskosten in Höhe von zusätzlich rund 25 % an den indischen Auftraggeber.

Schlussbemerkungen. Es ist jedenfalls empfehlenswert, zunächst bestehende Verträge mit indischen Geschäftspartnern auf mögliche Steuerklauseln zu prüfen bzw. bei neuen Geschäftsbeziehungen die Neuregelung durch entsprechende Vereinbarungen zu beachten. Sollte in der Zwischenzeit bereits eine Quellensteuer, welche über dem Doppelbesteuerungssatz liegt, einbehalten worden sein, kann der ausländische Unternehmer mittels Veranlagung in Indien den zu hoch einbehaltenen Betrag wieder zurückerlangen. Für die Einreichung der Steuererklärung ist jedoch ebenfalls die Angabe einer PAN Nummer erforderlich.

MMag. Birgit Schwertner-Awais
Steuerberaterin
bawais@deloitte.at

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