Wie bereits in der BTN Nr. 31 vom 29.12.2010 berichtet, hat der EuGH (C-433/09 vom 22. Dezember 2010) die Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage als unionsrechtswidrig erkannt. Das BMF hat nunmehr im Erlass vom 10.1.2011 (BMF-010219/0001-VI/4/2011) dazu Stellung genommen. Darin ist eine Übergangsvorschrift vorgesehen, nach der die NoVA bis 28.2.2011 noch in die USt-Bemessungsgrundlage einbezogen werden kann, ohne dass eine NoVA-Erhöhung nach § 6 Abs 6 NoVAG vorgenommen werden soll.
Für vergangene Fälle, in denen keine Rückerstattung der Umsatzsteuer mittels Rechnungskorrektur vorgenommen wird, soll ebenfalls von der NoVA-Erhöhung abgesehen werden (Vermeidung einer Doppelbesteuerung). Eine NoVA-Erhöhung ist daher laut BMF nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen die Umsatzsteuer rückerstattet wird.
Hubertus Seilern-Aspang
hseilernaspang@deloitte.at
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