Mit 1.1.2011 kam es im Bereich des Arbeitsverfassungsgesetzes zu diversen Änderungen.
- Die im § 105 Abs. 1 ArbVG vorgesehene Frist für die Verständigung des Betriebsrats von der Kündigungsabsicht wurde auf nunmehr eine Woche verlängert (bisher betrug die Frist 5 Arbeitstage). Mit dieser gesetzlichen Änderung soll erreicht werden, dass etwaige Streitigkeiten, welcher Tag als Arbeitstag zu zählen ist, vermieden werden.
- Des Weiteren wurde die Frist, innerhalb welcher Arbeiternehmer eine Kündigung vor Gericht anfechten können, auf zwei Wochen verlängert (bisher: eine Woche). Dies gilt für die Anfechtung von Kündigungen, die nach dem 31.12.2010 zugegangen sind.
- Auch wurde die Herabsetzung des Wahlalters für das passive Wahlrecht zum Betriebsrat auf das vollendete 18. Lebensjahr beschlossen.
- Des Weiteren bilden leistungsbezogene Prämien und Entgelte hinkünftig den Tatbestand einer fakultativen Betriebsvereinbarung (bisher: zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats).
Stephan Schadn
sschadn@deloitte.at
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