Zurückweisung mangels Bescheidqualität (UFS 29.11.2010, RV/3500-W/10)
Die OG, an welcher der Berufungswerber als Gesellschafter beteiligt war, ging 2009 durch Anwachsung an den anderen Gesellschafter (§ 142 UGB) unter. Das FA erließ 2010 einen Feststellungsbescheid für 2008. Der Berufungswerber reichte gegen diesen Bescheid Berufung ein, die vom FA wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde. Der UFS bestätigt die Entscheidung, der Grund war allerdings nicht die verspätete Einbringung, sondern die Tatsache, dass der Feststellungsbescheid an die OG adressiert war. Es liegt daher ein „Nichtbescheid“ vor, gegen den nicht berufen werden kann.

Robert Rzeszut
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