Gemäß Finanzverwaltung ist eine Einbeziehung von inländischen Enkelgesellschaften, welche zu mehr als 50% von einer ausländischen Tochtergesellschaft gehalten werden, in eine Unternehmensgruppe nach § 9 KStG nicht zulässig.
In der Rechtssache Papillon (EuGH 27.11.2008, Rs C-418/07) sah der EuGH bei ähnlicher französischer Rechtslage einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit: Die Versagung der Einbeziehung einer französischen Enkelgesellschaft in die Gruppenbesteuerung mit einer französischen Großmuttergesellschaft, sofern eine ausländische (EU/EWR) Gesellschaft zwischengeschaltet war, wurde als EU-rechtswidrig erachtet.
Wenngleich die EuGH-Entscheidung in der Literatur auch in Österreich als unmittelbar anwendbar gesehen wurde, gab es bislang keine offizielle Stellungnahme seitens des österreichischen BMF.
Nunmehr hat das BMF seine Rechtsansicht veröffentlicht (BMF-Information, 16.05.2012) und die unmittelbare Anwendbarkeit des EuGH-Urteiles auf das österreichische Gruppenbesteuerungsregime bestätigt und folgendes ausgeführt:
- Einbeziehung von Ergebnissen einer inländischen Enkelgesellschaft, welche über eine im Gemeinschaftsgebiet ansässige Zwischengesellschaft gehalten wird, ist zulässig.
- Einbeziehung von Ergebnissen weiterer (in- oder ausländischer) Tochtergesellschaften der inländischen Enkelgesellschaft ist jedoch nicht möglich.
- Ergebnis der inländischen Enkelgesellschaft geht zu 100% zeitgleich mit Ergebnis des ausländischen Gruppenmitgliedes in das Gruppenergebnis ein.
- Steuerwirksame Teilwertabschreibung auf die inländischen Enkelgesellschaft sowie Firmenwertabschreibung durch ausländische Tochtergesellschaft sind aus österreichischer steuerlicher Sicht nicht zulässig.
Wenngleich die nunmehrige Klarstellung der Anwendung des EuGH-Urteiles sehr erfreulich ist, sollte die Verneinung der Einbeziehung weiterer Tochtergesellschaften der inländischen Enkelgesellschaft wiederum einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bedeuten.
Es bleibt abzuwarten, wie die österreichische Finanzverwaltung bzw. österreichische Höchstgerichte auf Gruppenanträge in derartigen Fallkonstellationen reagieren.
Breaking Tax News Nr. 13_2012 DEUTSCH
Breaking Tax News Nr.13_2012 ENGLISCH
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