Die Verjährung des Abgabenanspruchs. Das Recht des Fiskus, Abgaben festzusetzen, ist zeitlich begrenzt. Die gesetzliche Frist für die Festsetzungsverjährung beträgt in den meisten Fällen fünf Jahre. Im Fall einer hinterzogenen Abgabe verlängert sich diese auf zehn Jahre. Beginn dieser Frist ist das Ende des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von den Abgabenbehörden unternommen werden, kommt es zu einer Fristverlängerung um ein Jahr. Dieses Tätigkeitwerden der Behörde wird als Verlängerungshandlung bezeichnet. Bei Verlängerungshandlungen, in den Jahren, auf die die Verjährungsfrist erstreckt wurde, kommt es erneut zu einer Verlängerung der Frist um ein weiteres Jahr. Die absolute Verjährungsfrist für die Festsetzung von Abgaben beträgt zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht mehr möglich.
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