Der VwGH hat in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten Stellung genommen. Er stellt darin klar, dass Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen bei nachweisbarer, konkreter Absicht auf künftige Einnahmenerzielung auch dann abzugsfähig sind, wenn die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufs fehlschlägt. Das Aufgeben der bisherigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist dabei für die Abzugsfähigkeit keine Voraussetzung und Kosten für eine erwerbsorientierte Umschulung können auch steuerlich berücksichtigt werden, wenn ein Berufswechsel nicht gelingt.
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